Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_9/2026
Urteil vom 2. März 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Bundesrichter Parrino, Beusch,
Gerichtsschreiber Kocher.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mehrwertsteuer, Steuerperioden 2017 - 2020,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2025 (A-6941/2024).
Sachverhalt
A.
A.a. Die A.________ AG (nachfolgend: die Steuerpflichtige) wurde am 22. Januar 2008 ins Handelsregister eingetragen und hat seit dem 26. Juli 2016 (Tagebucheintrag) statutarischen Sitz in U.________/SZ. Sie bezweckt statutengemäss die Organisation und Durchführung von Golfturnieren im In- und Ausland sowie alle in diesem Zusammenhang stehenden Dienstleistungen. Sie betreibt eine Golfanlage in V.________/ZH.
A.b. Was die Mehrwertsteuer betrifft, ist die Gesellschaft seit Anfang 2010 in dem von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) geführten Register der Inlandsteuerpflichtigen eingetragen. Sie rechnet die Mehrwertsteuer nach der effektiven Methode und nach vereinbarten Entgelten ab.
A.c. Die ESTV unterzog die Steuerpflichtige einer Kontrolle zu den Steuerperioden 2017-2020, was zum Kontrollbericht vom 18. November 2022 führte. Die Einschätzungsmitteilung vom 6. Dezember 2022 ergab zusammenfassend Nachbelastungen zugunsten der ESTV von Fr. 33'372.-, Fr. 19'168.-, Fr. 10'058.- und Fr. 41'260.-, insgesamt Fr. 103'858.-. Grund hierfür waren Umsatzdifferenzen, Privatanteile, Vorsteuerkorrekturen aufgrund von Art. 28 MWSTG und solche aufgrund von Art. 29 MWSTG. Die erkannten Umsatzdifferenzen seien hinsichtlich der Steuerperioden 2017, 2018 und 2020 korrigiert worden, nicht jedoch betreffend die Steuerperiode 2019. Zu dieser wiesen die Mehrwertsteuerabrechnungen - im Vergleich zur Handelsbilanz - einen zu hohen Umsatz aus. Dieser habe nicht nachvollzogen werden können. Die ESTV hatte anlässlich der Kontrolle insbesondere festgestellt, dass die Kontodetails zu den Steuerperioden 2019 und 2020, die detaillierten Unterlagen zu den Mehrwertsteuerabrechnungen der Steuerperioden 2017 und 2018 sowie die Umsatzabstimmungen zu allen vier Steuerperioden fehlten.
A.d. Die Steuerpflichtige bestritt die Einschätzungsmitteilung mit Eingabe vom 24. März 2023. Am 23. Juni 2023 reichte die Steuerpflichtige mehrere von ihr erstellte Excel-Listen, Kreditoren- und Debitorenrechnungen, jährliche Umsatzübersichten sowie einige Tagesabschlüsse der Jahre 2017 und 2018 ein. Die ESTV hielt - nach weiteren Korrespondenzen - an der Nachbelastung fest (Verfügung vom 12. Februar 2024), was sie damit begründete, dass die nachgereichten Unterlagen nicht zu erklären vermöchten, weshalb es zu den Unstimmigkeiten bzw. Differenzen zwischen den handelsrechtlichen Abschlüssen und den Mehrwertsteuerabrechnungen gekommen sei.
A.e. Die Steuerpflichtige erhob am 5. März 2024 bei der ESTV Einsprache gegen die Verfügung. Sie bemängelte insbesondere, dass die ESTV auf die nachgereichten Unterlagen nicht eingegangen sei. Sie, die Steuerpflichtige, verfüge über die Umsatzzahlen und Listen in übersichtlicher Qualität. Die ESTV könne vor Ort in die Unterlagen Einblick nehmen. Seit Januar 2023 arbeite sie überdies mit einem Treuhänder zusammen, der korrekte Abschlüsse zu den Geschäftsjahren 2021 bis 2023 erstellt habe. Am 7. Oktober 2024 erliess die ESTV - wiederum nach zwischenzeitlichen Korrespondenzen - einen Einspracheentscheid. Darin bestätigte sie die Aufrechnung in Höhe von Fr. 103'858.-.
B.
B.a. Die Steuerpflichtige wandte sich mit Beschwerde vom 4. November 2024 an das Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Steuerpflichtige mit einer ersten Zwischenverfügung auf, die Beschwerdeschrift zu verbessern (diese hatte keine Anträge enthalten, wobei immerhin ersichtlich war, dass die Steuerpflichtige einige Positionen der Nachbelastung bestritt). Die Steuerpflichtige reagierte am 20. November 2024 und liess dem Bundesverwaltungsgericht einige Auflistungen zu den Umsätzen zukommen. Mit einer zweiten Zwischenverfügung erkannte das Bundesverwaltungsgericht, dass die ursprüngliche Beschwerdeschrift den formellen Anforderungen "gerade noch zu genügen" vermöge, weshalb auf die möglicherweise verspätet eingereichte Beschwerdeverbesserung vom 20. November 2024 nicht eingegangen werden müsse.
B.b. Mit Urteil vom 9. Dezember 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass die Steuerpflichtige zur Kontrollperiode (Steuerperioden 2017 bis und mit 2020) keine Umsatzabstimmung vorgelegt habe. Die deklarierten Umsätze gemäss den Mehrwertsteuerabrechnungen wichen von den verbuchten Umsätzen ab (angefochtener Entscheid E. 3.1). Die Steuerpflichtige habe im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren Unterlagen zu den Akten gegeben, denen zufolge in der Kontrollperiode ein Gesamtumsatz von Fr. 3'705'952.74 eingetreten sei. Davon habe die Steuerpflichtige die - ihres Erachtens - nicht der Mehrwertsteuer unterliegenden Umsätze abgezogen. Dabei handle es sich um die Umsätze aus den Leistungen "Golfreisen", "B.________.com" sowie "Golfkurse" (insgesamt Fr. 1'511'507.04). Dadurch soll gemäss der Steuerpflichtigen ein steuerbarer Umsatz von Fr. 2'194'445.70 verbleiben. Bei Umsatzanteilen von Fr. 172'186.50 (reduzierter Satz) und Fr. 2'022259.20 (Normalsatz) trete, immer nach der Steuerpflichtigen, eine Steuer von Fr. 160'018.62 ein, dies entgegen der ESTV, die zu Fr. 236'176.- gelangt sei. Entsprechend bestehe eine Differenz von Fr. 76'157.38 (angefochtener Entscheid E. 3.2.1).
Mangels weitergehender Unterlagen liessen die Umsätze sich auch weiterhin nicht nachverfolgen. Entsprechend sei auch die Prüfspur nicht gewährleistet. Ausserdem sei der ESTV insofern beizupflichten, als es sich bei den Aufstellungen und Tabellen um nachträglich erstellte Unterlagen handle, deren Beweiswert eingeschränkt sei (angefochtener Entscheid E.3.2.2.1). Dessen ungeachtet seien die erhobenen Einwendungen zu prüfen. Die Steuerpflichtige zeige allerdings nicht auf, dass und weshalb die von der ESTV aus der Erfolgsrechnung übernommenen Umsätze unzutreffend sein sollten. Entsprechend sei von den handelsrechtlichen Zahlen auszugehen (angefochtener Entscheid E. 3.2.2.2). Was die Leistungen "Golfreisen" und "Golfkurse" angehe, habe die ESTV die Leistungen als steuerbefreit bzw. steuerausgenommen betrachtet. Wenn die Steuerpflichtige auch die Leistungen unter dem Titel "Golfturniere" für steuerausgenommen halte, so sei ihr zu entgegnen, dass keine Gleichartigkeit mit Bildungsleistungen bestehe. Zu den "Ballkarten" sei festzuhalten, dass aus der von der Steuerpflichtigen erstellten Erfolgsrechnung zum Geschäftsjahr 2020 ein Ertrag von Fr. 904'660.37 hervorgehe. Der - gemäss der Steuerpflichtigen - massgebende Betrag von Fr. 7'045.- sei nicht nachgewiesen (angefochtener Entscheid E. 3.2.2.3).
Die von der Steuerpflichtigen im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren geltend gemachten Beträge (Zahlkartensystem: Fr. 247'622.-; Jetons für Ballkörbe: Fr. 24'514.70; Ballkarten: Fr. 4'014.20; Greenfees und Driving Range: Fr. 8'503.-; Total: Fr. 284'507.40), aus denen sich der Umsatz 2018 betreffend die Anlage in V.________/ZH zusammensetzen soll, zeige sich weder in der Erfolgsrechnung noch in den Buchhaltungsunterlagen. Ebenso wenig lege die Steuerpflichtige mittels anderer geeigneter Nachweise dar, weshalb der Umsatz des Geschäftsjahres 2018 sich derart zusammensetzen sollte (angefochtener Entscheid E. 3.3.2).
C.
Mit Eingabe vom 8. Januar 2026 erhebt die Steuerpflichtige beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie stellt folgende Anträge: "Revalidierung der Erträge 2017 bis 2020 unter Einbezug der PC-Caddie-Systemzahlen" (Antrag 1); "Aufhebung der streitigen Nachforderung" (Antrag 2); "Durchführung eines gemeinsamen Bereinigungsgesprächs mit der ESTV" (Antrag 3).
Erwägungen
1.
1.1. Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen verfahrensabschliessenden Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Er kann beim Bundesgericht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angefochten werden (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. a, Art. 89 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 81 ff. MWSTG [SR 641.20]).
1.2. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. Es sind folgende einschränkenden Bemerkungen am Platz.
1.2.1. Die beiden ersten Rechtsbegehren lauten auf "Revalidierung der Erträge 2017 bis 2020 unter Einbezug der PC-Caddie-Systemzahlen" (Antrag 1) sowie "Aufhebung der streitigen Nachforderung" (Antrag 2). Dazu ist folgendes zu sagen: Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist, was die Beschwerde gegen eine Verfügung angeht (Art. 82 lit. a BGG), als grundsätzlich reformatorisches Rechtsmittel ausgestaltet (Art. 107 Abs. 2 Satz 1 Satzteil 1; BGG; BGE 149 I 172 E. 5.7; 148 I 127 E. 3.1; 144 I 208 E. 3.1; 143 III 261 E. 4.3).
Aus der Befugnis des Bundesgerichts, reformatorisch zu entscheiden, folgt, dass die beschwerdeführende Person sich im Regelfall nicht darauf beschränken darf, einen kassatorischen Antrag zu stellen (BGE 149 I 172 E. 5.7; 147 I 89 E. 1.2.5; 133 II 409 E. 1.4.2). Anders verhält es sich, wenn das Bundesgericht ohnehin nicht reformatorisch entscheiden könnte (BGE 136 V 131 E. 1.2; 135 III 379 E. 1.3; 134 III 379 E. 1.3), beispielsweise, weil die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz fehlen (BGE 134 III 379 E. 1.3; 133 III 489 E. 3.1). Abgaberechtlich sind rein kassatorische Anträge etwa zulässig, wenn die steuerpflichtige Person eine Nachsteuerverfügung oder eine Bussenverfügung wegen Steuerhinterziehung integral bestreiten will (Urteile 9C_333/2024 vom 3. September 2025 E. 1.3; 2C_3/2022 vom 17. Mai 2022 E. 1.2.3; 2C_489/2018 / 2C_490/2018 vom 13. Juli 2018 E. 1.2.2).
Die Steuerpflichtige beantragt die "Aufhebung der streitigen Nachforderung". Dies ist dahingehend zu verstehen, dass sie darum ersucht, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei von jeder mehrwertsteuerrechtlichen Nachbelastung zu den streitbetroffenen Steuerperioden 2017 bis 2020 abzusehen. Dies zeigt sich vorliegend insbesondere in der Beschwerdebegründung, die hinsichtlich des Antrags 2 heranzuziehen ist. Denn auch im bundesgerichtlichen Verfahren herrscht das Prinzip, dass zur Auslegung eines Rechtsbegehrens bzw. zur Ermittlung des mutmasslichen Willens der beschwerdeführenden Person auch auf die Begründung der Beschwerdeschrift abzustellen ist (Art. 42 Abs. 1 BGG; Urteile 9C_41/2024 vom 26. März 2025 E. 2.2.2, zur Publ. vorgesehen; BGE 151 II 667 E. 4.2; 149 V 57 E. 10.3; 147 V 369 E. 4.2.1). Beim Antrag 1 handelt sich dem Wesen nach eher um eine Rüge als um einen eigentlichen Antrag. Dies ist nicht schädlich: Auf das Anliegen wird im Rahmen der materiellen Beurteilung einzugehen sein.
1.2.2. Der Antrag 3 zielt auf die Anberaumung eines "gemeinsamen Bereinigungsgesprächs mit der ESTV" ab. Dazu ist festzuhalten, dass das Recht einer rechtsunterworfenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zu äussern, zwar einen Teilgehalts des Anspruchs auf rechtliches Gehör bildet (Art. 29 Abs. 2 BV). Dieses Recht begründet aber grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf mündliche Anhörung (BGE 140 I 68 E. 9.6.1; 134 I 140 E. 5.3; 130 II 425 E. 2.1; 127 V 491 E. 1b; 125 I 209 E. 9b), da der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2) hauptsächlich auf schriftliche Äusserungen ausgelegt ist. Eine mündliche "Anhörung" ist nur geboten, wenn dies im jeweiligen Verfahrensrecht ausdrücklich vorgesehen ist oder die Umstände eine mündliche Stellungnahme erfordern.
Was insbesondere das bundesgerichtliche Verfahren angeht, verleiht das Bundesgerichtsgesetz den Verfahrensbeteiligten im Beschwerdeverfahren keinerlei Rechtsanspruch auf mündliche bzw. persönliche Äusserung (Urteile 2C_458/2024 vom 15. September 2025 E. 2.3; 5A_718/2024 vom 20. Juni 2025 E. 1.4; 2D_18/2018 vom 15. März 2018 E. 2.3; 2C_844/2009 vom 22. November 2010 E. 3.2.3, nicht publ. in: BGE 137 II 40).
Es besteht kein Anlass, eine Verhandlung durchzuführen, nachdem der zu fällende Entscheid ohne weiteres anhand der Akten getroffen werden kann. Der Antrag 3 ist abzuweisen.
1.3. Das Bundesgericht hat insbesondere Streitigkeiten wegen Verletzung von Bundesrecht zu beurteilen (Art. 189 Abs. 1 lit. a BV; Art. 95 lit. a BGG; BGE 151 II 11 E. 4.1; 151 II 533 E. 2.3.1). Es wendet das Bundesgesetzesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 151 IV 258 E. 1.4) und prüft dieses mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 151 II 271 E. 4.1; 151 III 405 E. 2).
1.4. Anders als im Fall des Bundesgesetzesrechts geht das Bundesgericht der Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte (unter Einschluss der Grundrechte) nur nach, falls und soweit eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet wird (qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit gemäss Art. 42 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 151 I 354 E. 2.3; 150 I 154 E. 2.1). Die beschwerdeführende Person hat daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 150 I 80 E. 2.1).
1.5. Die Aufgabe des Bundesgerichts ist auch im sachverhaltlichen Bereich auf eine reine Rechtskontrolle beschränkt (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; vorne E. 1.3). Entsprechend ist das Bundesgericht grundsätzlich an den Sachverhalt gebunden, wie ihn die Vorinstanz ermittelt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 151 IV 18 E. 4.4.7). Sachverhaltsergänzend dürfen die Akten beigezogen werden (Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 151 II 11 E. 3.3.3). Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen können von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) berichtigt werden, wenn sie entweder offensichtlich unrichtig sind (BGE 151 IV 46 E. 2.1) oder sie auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (z.B. auf einem Verstoss gegen Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB; BGE 150 III 408 E. 2.4). "Offensichtlich unrichtig" ist mit "willkürlich" gleichzusetzen (BGE 150 I 50 E. 3.3.1). Unter die Tatfragen fällt auch die Beweiswürdigung im individuell-konkreten Fall - selbst wenn sie auf Indizien beruht - und die sich daraus ergebenden tatsächlichen Schlussfolgerungen (BGE 151 II 11 E. 5.3), damit auch die antizipierte Beweiswürdigung (BGE 151 III 313 E. 5.6). Die Beweiswürdigung ist (nur dann) willkürlich, wenn sie sich als schlechterdings unhaltbar erweist, wenn die Behörde mithin in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 150 I 50 E. 3.3.1). Die Anfechtung der vorinstanzlichen Feststellungen unterliegt der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; BGE 151 I 354 E. 2.3; vorne E. 1.4).
2.
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz bundesrechtskonform erwogen hat, die Nachbelastungen, wie sie die ESTV in der Einschätzungsmitteilung vom 6. Dezember 2022 getroffen hat, seien nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat hierzu festgestellt, dass die Steuerpflichtige zur Kontrollperiode (Steuerperioden 2017 bis und mit 2020) keine Umsatzabstimmungen vorgelegt habe. Dies ist unbestritten geblieben und für das Bundesgericht daher verbindlich (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 1 BGG; vorne E. 1.5). Die gegenüber dem Handelsrecht erweiterte Mitwirkungspflicht der steuerpflichtigen Personen findet eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage (Art. 71 Abs. 1 MWSTG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 der Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 [MWSTV; SR 641.201]). Die Umsatzabstimmung bildet einen unerlässlichen Bestandteil dessen, was als "Finalisierung" der Jahresabrechnung bezeichnet wird (Art. 72 MWSTG). Zumindest im Grundsatz ist ebenso unbestritten geblieben, dass Differenzen zwischen den deklarierten Umsätze gemäss den Mehrwertsteuerabrechnungen einerseits und den verbuchten Umsätzen gemäss Handelsbilanz anderseits bestehen. Neben formellen Mängeln (fehlende Umsatzabstimmungen) weisen die streitbetroffenen Mehrwertsteuerabrechnungen auch materielle Lücken auf (unzutreffende Umsatzangaben).
2.2. Die Besonderheit liegt hier darin, dass die Handelsbilanz allem Anschein nach im Einklang mit den formellen und materiellen Regeln der Buchführung stand (Art. 957 ff. OR), dass die "Lücken" also einzig auf Ebene der Mehrwertsteuerabrechnungen bestanden. Dass die ESTV mithin zwecks "Lückenfüllung" auf die Handelsbilanz abstellte und diese zum Ausgangspunkt der mehrwertsteuerrechtlichen Korrekturen nahm, ist in methodischer Hinsicht nicht zu beanstanden.
2.3.
2.3.1. Die Steuerpflichtige gibt im bundesgerichtlichen Verfahren zu erkennen, dass in Bezug auf die Leistungen "Turniere" und "Reisen" keine Differenzen vorlägen. Die amtlichen Zahlen seien insofern zutreffend (dazu die Rubrik "Analyse der ESTV-Aufstellungen"). Die Steuerpflichtige richtet ihr Augenmerk vielmehr auf "spezifische Erträge", die auf der inländischen Anlage generiert werden. Sie macht hierzu "exemplarische Ausführungen" und konzentriert sich auf die Leistungen "Ballkarten" und "Kurse und Unterricht". Im Umkehrschluss können die übrigen Aspekte der Einschätzungsmitteilung vom 6. Dezember 2022 (Sachverhalt Bst. A.c) als anerkannt gelten. Dies betrifft die Kategorien "Umsatzdifferenzen", "Privatanteile", "Vorsteuerkorrekturen aufgrund von Art. 28 MWSTG" und "Vorsteuerkorrekturen aufgrund von Art. 29 MWSTG", wie sie in der Einschätzungsmitteilung auftauchen (auch dazu Sachverhalt Bst. A.c). Darauf ist nicht weiter einzugehen.
2.3.2. Im streitigen Bereich (Kategorie "Umsatzdifferenzen") legt die Steuerpflichtige dem Bundesgericht Zahlen vor, die sie mithilfe ihres EDV-Systems "PC-Caddie" gewonnen haben will. Bei dieser Software handelt es sich, den Ausführungen der Steuerpflichtigen zufolge, um das "offizielle Golfbuchungssystem". Ungeachtet der Frage, ob es sich bei den nachgereichten Unterlagen nicht ohnehin um unzulässige unechte oder gar echte Noven (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 150 III 89 E. 3.1; 150 III 385 E. 5.3; 148 V 174 E. 2.2) handelt, ist einzuwenden, dass die tabellarisch dargebotenen Zahlen für das Bundesgericht in keiner Weise nachvollziehbar sind. Sie stehen isoliert im Raum, ohne dass eine Abstützung auf die (authentische) Erfolgsrechnung mitgeliefert würde. Die Steuerpflichtige beschränkt sich - ungeachtet ihrer qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit (vorne E. 1.4) - darauf, den von der ESTV erhobenen und von der Vorinstanz gutgeheissenen Umsatzzahlen ihre eigenen Werte gegenüberzustellen, ohne in irgend einer Weise darzutun, dass und weshalb die vorinstanzliche Sichtweise verfassungsrechtlich unhaltbar sein könnte (vorne E. 1.5). Den in den Raum gestellten "alternativen Zahlen" fehlt die verfassungsrechtlich unterlegte Beweiskraft.
2.3.3. Zumindest ansatzweise genügend ist die Begründung, welche die Steuerpflichtige liefert, immerhin in Bezug auf die Leistung "Ballkarten". Die ESTV hatte hierzu Umsätze von Fr. 5'122.65 (2019) und Fr. 904'660.37 (2020) erhoben. Unter dem Titel "Balljetons" ging sie von Fr. 19'984.80 (2019) und Fr. 17'230.35 (2020) aus. Dazu ist folgendes zu sagen: Nach der Website der Steuerpflichtigen (www.C.________.ch) umfasst die Anlage in V.________/ZH 18 überdachte und 24 nicht überdachte Abschlagsplätze, einen Drei-Loch-Platz sowie Örtlichkeiten, die das Üben von Chipping und Putting ermöglichen. Diese - von der Steuerpflichtigen stammenden - Angaben können von Amtes wegen berücksichtigt und in die Überlegungen einbezogen werden (Art. 105 Abs. 2 BGG), soweit sie dienlich sind. Dies ist hier der Fall: Mit Blick auf die Struktur der Anlage zeigt sich, dass weniger von einem Turnier- als vielmehr von einem Übungsplatz zu sprechen sein dürfte. Es kann zumindest in Golfkreisen als bekannt gelten, dass auf einer Anlage, die hauptsächlich zu Übungszwecken aufgesucht wird, besonders viele "Balljetons" bezogen werden. Diese erlauben das Füllen der Körbe am "Ballautomat", regelmässig mit 25 Bällen. Ebenso bekannt ist, wiederum zumindest in Fachkreisen, dass eine "Ballkarte" an sich nur einmal zu erwerben ist und dann beliebig oft nachgeladen werden kann.
2.3.4. Wenn die ESTV nun hinsichtlich des Geschäftsjahres 2020 von Fr. 904'660.37 ("Ballkarten") und lediglich Fr. 17'230.35 ("Balljetons") ausgeht, findet dies in der Realität mit einiger Sicherheit keinerlei Grundlage, worauf die Steuerpflichtige mit Recht hinweist. In der Tat hiesse ein Ertrag aus "Ballkarten" von mehr als Fr. 900'000.-, den die ESTV als gegeben erachtet, dass bei einem Ansatz von Fr. 10.- pro Ersatzkarte (so die Angaben auf der genannten Website) von 90'000 Kartenverkäufen auszugehen wäre, und zwar allein im Jahr 2020. Dies erscheint von vornherein als ausgeschlossen. Die Steuerpflichtige macht überdies geltend, dass sie die Anlage nicht ganzjährig betreibe. Wie nun aber aus den vorinstanzlichen Feststellungen (Art. 105 Abs. 1 BGG; Sachverhalt Bst. B.b) und übereinstimmend aus den Akten (Art. 105 Abs. 2 BGG) hervorgeht, war es die Steuerpflichtige selbst, die in ihrer Erfolgsrechnung zum Geschäftsjahr 2020 einen Umsatz von Fr. 904'660.37 ausweist (Konto "Ertrag C.________ Ballkarten Plastik"). Daran hat die ESTV angeknüpft.
2.3.5. Selbst wenn es sich um eine Fehlbuchung handeln dürfte, erweist es sich unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten als nicht geradezu willkürlich (vorne E. 1.5), wenn ESTV und Vorinstanz auf die Erfolgsrechnung abstellen und unter dem Titel "Ballkarten" von einem Umsatz von Fr. 904'660.37 ausgehen. Ob nicht ein massgeblicher Teil dieser Umsätze entweder überhöht verbucht wurde oder unter dem Titel "Balljetons" hätte verbucht werden müssen, kann von vornherein offen bleiben. So oder anders hat die Steuerpflichtige sich auf die getroffenen Angaben behaften zu lassen. Dass der seinerzeitige Treuhänder in der Zwischenzeit verstorben sein soll und dass daher auf die Akten nicht mehr zugegriffen werden könne, führt zu keiner anderen Beurteilung. Die Steuerpflichtige muss sich das Verhalten ihres seinerzeitigen Treuhänders, bei welchem es sich um eine Hilfsperson im Sinne von Art. 101 OR handelt, unmittelbar anrechnen lassen. Die beauftragende Person trifft eine umfassende Sorgfaltspflicht betreffend das Auswählen, die Instruktion und die Beaufsichtigung ihrer Erfüllungsgehilfen (cura in eligendo, instruendo und custodiendo; BGE 149 III 105 E. 4.2; 145 III 409 E. 5.5; 144 IV 176 E. 4.5.1; Urteil 9C_674/2021 vom 20. März 2023 E. 3.3.9).
2.3.6. Wollte die Steuerpflichtige im vorliegenden Fall die verfassungsrechtliche Unhaltbarkeit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung dartun, hätte sie Rügen vorzutragen gehabt, die der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit entsprechen (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; vorne E. 1.4). Dies hat sie unterlassen. Auch unter Berücksichtigung dessen, dass eine Laienbeschwerde vorliegt, weswegen die formellen Anforderungen praxisgemäss niedriger angesetzt werden (Urteil 9C_585/2025 vom 24. Oktober 2025 E. 2.5), kann der Eingabe keinerlei verwertbare Auseinandersetzung mit der entscheidenden Verfassungsfrage entnommen werden. Hinzuweisen bleibt darauf, dass die Vorinstanz mit Fug auf den Charakter der "neuen" bzw. "überarbeiteten", von der Steuerpflichtigen ins Verfahren gebrachten Unterlagen aufmerksam machen durfte. Den Beweismitteln, die nicht zeitgleich mit den Tatsachen, auf die sie sich beziehen, oder zumindest zeitnah damit entstanden sind, kommt im Abgaberecht regelmässig ein eingeschränkter Beweiswert zu (BGE 133 II 153 E. 7.2; Urteile 9C_107/2023 vom 18. Juli 2024 E. 5.2.3; 2C_842/2014 vom 17. Februar 2015 E. 6.3.3; 2C_641/2008 vom 12. Dezember 2008 E. 3.4; 2A.546/2003 vom 14. März 2005 E. 2.6 und 3.3). Dies trifft im vorliegenden Fall umso mehr zu, als die "rektifizierten" Unterlagen, die angeblich zur "Revalidierung der Erträge 2017 bis 2020 unter Einbezug der PC-Caddie-Systemzahlen" (Antrag 1) Anlass geben sollen, hauptsächlich durch die Mehrwertsteuerkontrolle veranlasst sind (Urteil 2C_470/2007 vom 19. Februar 2008 E. 3.4).
2.4. Damit hat es, was die vorinstanzliche Beweiswürdigung und die sich daraus ergebende Auslegung und Anwendung des eidgenössischen Mehrwertsteuerrechts angeht, bei der Sichtweise der ESTV zu bleiben. Der angefochtene Entscheid erweist sich als bundesrechtskonform. Die Beschwerde ist mithin unbegründet und abzuweisen.
3.
Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der Steuerpflichtigen aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ; BGE 151 II 101 E. 4.1). Der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG; BGE 149 II 381 E. 7.3.1; 145 I 121 E. 6).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 5'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 2. März 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Der Gerichtsschreiber: Kocher