Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_681/2024
Urteil vom 19. Dezember 2024
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Gerichtsschreiberin Dormann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch B.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 18. Oktober 2024 (VBE.2024.195).
Nach Einsicht
in das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 18. Oktober 2024, mit dem es den Anspruch der A.________ auf eine Rente der Invalidenversicherung verneint und die Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 11. März 2024 abgewiesen hat,
in die dagegen erhobene Beschwerde der A.________ vom 29. November 2024 (Poststempel) und in die nachträglichen Eingaben vom 2. und 14. Dezember 2024 (Poststempel),
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des betreffenden Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche Vorschriften die Vorinstanz wodurch verletzt haben soll (BGE 134 V 53 E. 3.3; 133 V 286 E. 1.4), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 145 I 26 E. 1.3; 140 III 264 E. 2.3),
dass laut Art. 99 Abs. 1 BGG neue Behauptungen und Beweismittel nur ausnahmsweise zulässig sind, und die Beschwerdeführerin im Rahmen von Art. 42 Abs. 2 BGG auch die entsprechenden Voraussetzungen näher darlegen muss (vgl. BGE 148 V 174 E. 2.2; 143 V 19 E. 1.2),
dass die Beschwerde - samt Begründung - innert 30 Tagen nach der Eröffnung des angefochtenen Entscheids zu erfolgen hat, und diese Frist in concreto am 16. Dezember 2024 abgelaufen ist (vgl. Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 44 ff. BGG),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 2. Dezember 2024 erstmals eine im August 2024 erfolgte "schwere Operation" behauptet, mit Eingabe vom 14. Dezember 2024 zwei entsprechende Berichte der C.________ AG vom 23. und 28. August 2024 einreicht und ankündigt, dass sie "vielleicht noch einen kurzen Arztbericht von der Psychiaterin" nachreichen werde,
dass die Zulässigkeit der neuen Behauptung und Beweismittel mit keinem Wort begründet wird und auch nicht ersichtlich ist, dass erst das angefochtene Urteil dazu Anlass gegeben hätte, weshalb keine allfällige weitere Eingabe abzuwarten ist und dieses Urteil unverzüglich ergehen kann,
dass die Vorinstanz im angefochtenen Urteil insbesondere ausgeführt hat, dass und inwiefern sie in einem ersten (Rückweisungs-) Urteil vom 18. Juni 2018 weiteren Abklärungsbedarf erkannt hatte, und weshalb sie dem Verlaufsgutachten der Zentrum für Interdisziplinäre Medizinische Begutachtungen AG (ZIMB) vom 4. Dezember 2023 Beweiskraft beigemessen hat,
dass sich die Beschwerdeführerin nicht mit den entscheidenden vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt, sondern sich darauf beschränkt, in pauschaler und teilweise ungebührlicher (vgl. Art. 42 Abs. 6 und Art. 33 Abs. 1 BGG ) Weise ihren Unmut insbesondere über die IV-Stelle und die ZIMB zu äussern und appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil zu üben,
dass die Beschwerde somit den inhaltlichen Mindestanforderungen an die Begründung offensichtlich nicht genügt, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig wird, indessen umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass im Übrigen die Beschwerdeführerin eine allfällige nach dem Erlass der Verfügung vom 11. März 2024 eingetretene Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes mit einer Neuanmeldung (vgl. Art. 87 Abs. 3 IVV [SR 831.201]) geltend machen kann,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der FUTURA Vorsorgetiftung schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 19. Dezember 2024
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Die Gerichtsschreiberin: Dormann