Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_298/2026
Urteil vom 31. August 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Bundesrichter Parrino, Beusch,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse medisuisse,
Frongartenstrasse 9, 9000 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Beitragspflicht; Rückerstattung),
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 21. April 2026 (VSBES.2025.54).
Sachverhalt
A.
A.________, geboren 1960, ist als selbstständig erwerbender Arzt in den Kantonen Solothurn sowie Aargau tätig und in dieser Funktion der Ausgleichskasse medisuisse angeschlossen. Gestützt auf die ihr vom Steueramt des Kantons Solothurn am 22. Juni 2022 zugestellte Steuermeldung betreffend die Steuerperiode 2017 setzte die Ausgleichskasse die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge von A.________ für die Beitragszeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2017 auf Fr. 28'868.- (einschliesslich Verwaltungskosten) zuzüglich Zins in der Höhe von Fr. 1'382.95 fest; auf der Basis einer Differenzabrechnung wurde ein noch zu bezahlender Restbetrag von Fr. 10'011.15 ermittelt (Verfügung vom 24. Juni 2022).
Am 17. Januar 2025 gelangte A.________ an die Ausgleichskasse und ersuchte um Rückerstattung der für 2017 entrichteten Beiträge von Fr. 10'011.15, da mit aargauischer Steuerveranlagung vom 17. April 2024 für die Steuerperiode 2017 ein tieferes Einkommen veranschlagt worden sei. Die Ausgleichskasse kam mit Verfügung vom 29. Januar 2025 zum Schluss, dass ein Rückkommen auf die rechtskräftige Beitragsverfügung vom 24. Juni 2022 sich weder unter dem Titel einer Wiedererwägung noch einer prozessualen Revision rechtfertige. Die dagegen erhobene Einsprache wurde, nachdem das gegen die solothurnische Steuerveranlagung betreffend die Steuerperiode 2017 geführte Beschwerdeverfahren mit bundesgerichtlichem Urteil 9C_650/2025 vom 24. Januar 2025 einen für A.________ erfolglosen Abschluss gefunden hatte, abgewiesen (Einspracheentscheid vom 6. Februar 2025).
B.
Hiegegen wandte sich A.________ mit Beschwerde an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn. Dieses wies die Rechtsvorkehr mit Urteil vom 21. April 2026 ab, soweit es darauf eintrat.
C.
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, das angefochtene Urteil und die Beitragsverfügung der Ausgleichskasse vom 24. Juni 2022 seien aufzuheben und es seien ihm die bezahlten Beiträge in der Höhe von Fr. 10'011.15 zurückzuerstatten; ferner sei das vorinstanzliche Gericht anzuweisen, "nach Massgabe der bundesgerichtlichen Erwägungen eine mit der Veranlagung der Aarauer Steuerbehörden übereinstimmende Rückerstattung auf der Basis des erzielten Praxisgewinns von CHF 199'201.- zu befehlen"; eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese den Sachverhalt entsprechend ergänze und berichtige und gestützt darauf neu entscheide resp. - subeventualiter - die Ausgleichskasse veranlasse, entsprechend vorzugehen.
Erwägungen
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Indes prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (vgl. Art. 42 Abs. 1 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1).
2.
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie in Bestätigung des Einspracheentscheids der Beschwerdegegnerin vom 6. Februar 2025 ein Rückkommen auf die am 24. Juni 2022 rechtskräftig verfügte AHV-Beitragserhebung für das Jahr 2017 unter den Titeln einer Wiedererwägung resp. prozessualen Revision verneint hat. Soweit die Beschwerde darüber hinausgehende Ausführungen materieller Art zur Beitragsfestsetzung enthält, kann darauf nicht eingegangen werden.
2.2. Die massgeblichen rechtlichen Grundlagen, insbesondere Art. 53 Abs. 1 (prozessuale Revision) und 2 ATSG (Wiedererwägung), wurden im angefochtenen Urteil zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 Satz 2 BGG).
3.
3.1. Die Vorinstanz hat zunächst unter Bezugnahme auf das steuerrechtliche Urteil 9C_650/2024 vom 24. Januar 2025 erwogen, hinsichtlich der Steuerperiode 2017 sei durch die solothurnischen Steuerbehörden ein Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit von Fr. 255'769.- veranlagt und durch das in der Folge beschwerdeweise angerufene Steuergericht geprüft und bestätigt worden. Ein dieses Urteil betreffendes Revisionsgesuch, das mit der Begründung eingereicht worden sei, die durch die Steuerbehörden des Kantons Aargau vorgenommene Veranlagung vom 17. April 2024 zeige nachträglich die Unrechtmässigkeit der Veranlagung des Kantons Solothurn, sei letztinstanzlich abschlägig beschieden worden. Auch im vorliegenden Verfahren untermauere der Beschwerdeführer sein Rückkommensersuchen mit der Steuerveranlagung des Kantons Aargau, da diese die Rechtswidrigkeit derjenigen des Kantons Solothurn und folglich der darauf basierenden Beitragsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. Juni 2022 belege. Das entsprechende Gesuch um (prozessuale) Revision habe er jedoch erst am 17. Januar 2025 und damit zu einem Zeitpunkt gestellt, an dem die 90-tägige Frist, innerhalb welcher neue Tatsachen nach deren Entdeckung geltend zu machen seien (vgl. Art. 53 Abs. 1 i.V.m. Art. 55 Abs. 1 ATSG und Art. 67 Abs. 1 VwVG [SR 172.021]), bereits abgelaufen gewesen sei. Im Übrigen könne ein Revisionsgrund in Anbetracht der durch das Bundesgericht in steuerrechtlicher Hinsicht rechtskräftig beurteilten solothurnischen Steuerveranlagung ohnehin ausgeschlossen werden. Da sich zudem - so das kantonale Gericht im Weiteren - die entsprechenden Angaben der solothurnischen Steuerbehörden für die Beschwerdegegnerin als verbindlich betreffend Festsetzung der AHV-Beiträge für das Beitragsjahr 2017 erwiesen, entfalle auch das Element einer zweifellosen Unrichtigkeit der Beitragsverfügung vom 24. Juni 2022, welchem es für eine Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG bedürfte.
3.2. Den vorinstanzlichen Schlussfolgerungen ist nichts Substanzielles beizufügen, zumal sich der Beschwerdeführer letztinstanzlich nur knapp den Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG entsprechend mit den diesbezüglichen Erwägungen auseinandersetzt. Seine Eingabe erschöpft sich weitgehend (in weitschweifiger Art und Weise; vgl. Art. 42 Abs. 6 BGG) in unzulässiger appellatorischer Kritik (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3).
3.2.1. So ist vorab - in formeller Hinsicht - nicht erkennbar, inwiefern das in der Beschwerde geschilderte Verhalten der vorinstanzlichen Richterin den Anschein der Befangenheit erwecken resp. eine Verletzung des in Art. 30 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Abs. 1 EMRK verankerten Anspruchs auf ein unparteiisches, unvoreingenommenes und unbefangenes Gericht begründen sollte. Was ferner die gegen den damaligen Leiter der Beschwerdegegnerin, Marco Reichmuth, geäusserten Vorhalte strafrechtlicher Natur anbelangt, kann darauf an dieser Stelle, da nicht Prozessthema, schon deshalb nicht näher eingegangen werden.
3.2.2. Inwiefern das kantonale Gericht den massgeblichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig hätte festgestellt haben sollen, wie dies in der Beschwerde gerügt wird, erschliesst sich sodann nicht. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, Art. 53 ATSG verstosse gegen Verfassungs- bzw. Völkerrecht, ist er an Art. 190 BV zu erinnern, wonach das Bundesgericht verpflichtet ist, Bundesgesetze anzuwenden. Ebenso wenig vermag die in Art. 41 AHVV (SR 831.101) vorgesehene Rückforderung nicht geschuldeter bzw. zuviel bezahlter Beiträge die Verbindlichkeit von in Rechtskraft erwachsenen Beitragsverfügungen zu "übersteuern", sofern keine Rückkommenstitel im erwähnten Sinne bestehen. Schliesslich sind auch die vom Beschwerdeführer angeprangerten Verstösse gegen seinen Anspruch auf Verfahrensfairness und rechtsgleiche Behandlung (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 und 13 EMRK ), auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), auf Achtung des Privat- und Familienlebens und der Eigentumsgarantie (Art. 8 EMRK), auf freie Meinungsäusserung (Art. 10 EMRK) sowie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben resp. das Rechtsmissbrauchsverbot (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV ) nicht auszumachen, soweit er sich damit überhaupt in rechtsgenüglicher Weise befasst.
In Anbetracht der klaren Aktenlage kann von ergänzenden (Sachverhalts-) Abklärungen, wie sie der Beschwerdeführer fordert, abgesehen werden (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5 mit Hinweisen).
4.
4.1. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt wird.
4.2. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 31. August 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl