Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_245/2025
Urteil vom 23. Juni 2025
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Bern,
Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2025 (IV 200 2024 727).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 5. Mai 2025 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2025, in welcher A.________ sinngemäss um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie die Ansetzung einer angemessenen Frist für eine ausführlichere Begründung und die Nachreichung von Dokumenten ersuchte,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 7. Mai 2025 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen wurde,
in die daraufhin von A.________ am 13. Mai 2025 (Poststempel) eingereichte Eingabe,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen vorinstanzlichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2; 134 V 53 E. 3.3), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 145 I 26 E. 1.3; 140 III 264 E. 2.3),
dass die beiden Eingaben des Beschwerdeführers diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügen, da sie zwar Anträge enthalten, den Ausführungen aber nichts entnommen werden kann, was darauf hindeuten würde, die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen seien im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 144 V 50 E. 4.2) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG),
dass der Beschwerdeführer sich darauf beschränkt, auf die von ihm in Anspruch genommenen medizinischen Behandlungen hinzuweisen und die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens als angebracht zu bezeichnen,
dass er sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen, wonach eine genügende Grundlage für die Beurteilung des medizinischen Sachverhalts besteht, auch nicht ansatzweise auseinandersetzt und es insbesondere unterlässt, darzulegen, inwiefern der vorinstanzliche Verzicht auf weitere medizinische Abklärungen nicht in pflichtgemässer antizipierter Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5; 136 I 229 E. 5.3) erfolgt sein sollte,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die offensichtlich unzureichend begründete Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass - abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten ist - mangels einer gültigen Beschwerde nicht nur die unentgeltliche Verbeiständung, sondern auch die unentgeltliche Prozessführung ausscheidet ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ),
dass der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig wird, indessen umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 23. Juni 2025
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann