Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_17/2025
Urteil vom 10. März 2025
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Williner.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Dezember 2024
(200 24 794 IV).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 10. Januar 2025 (Poststempel) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Dezember 2024, mit welchem auf das Revisionsgesuch des A.________ nicht eingetreten wurde,
in die an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern adressierte und von diesem an das Bundesgericht weitergeleitete Eingabe des A.________ vom 14. Januar 2025 (Poststempel),
in die weitere Eingabe des A.________ vom 20. Januar 2025 (Poststempel),
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2; 134 V 53 E. 3.3), wohingegen rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 140 III 264 E. 2.3),
dass bei Nichteintretensentscheiden eine Beschwerde ohne Darlegung, weshalb das kantonale Gericht auf ein bei ihm eingereichtes Rechtsmittel hätte eintreten sollen, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335; 118 Ib 134; ARV 2002 Nr. 7 S. 61 E. 2),
dass die Eingaben des Beschwerdeführers diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügen, da sie weder Ausführungen zu der Eintretensfrage noch dazu enthalten, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass dies insbesondere der Fall ist in Bezug auf die Erwägungen des kantonalen Gerichts, wonach die Formerfordernisse offensichtlich nicht erfüllt seien, weil der Beschwerdeführer weder einen Revisionsgrund gegen das Urteil vom 27. Januar 2021 (IV 200 2020 758) hinreichend dargetan (geschweige denn substanziiert) noch die Rechtzeitigkeit des Gesuchs dargelegt habe,
dass nichts anderes gilt in Bezug auf die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach dem Revisionsgesuch selbst im Falle des Eintretens kein Erfolg beschieden wäre,
dass sich das stattdessen vom Beschwerdeführer Vorgebrachte, soweit überhaupt verständlich und sachbezogen, darauf beschränkt, die eigene Sichtweise wiederzugeben sowie rein appellatorische Kritik zu üben, was nach dem Dargelegten nicht ausreicht,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 10. März 2025
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Der Gerichtsschreiber: Williner