Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_157/2026
Urteil vom 26. Mai 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Stadelmann, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Stanger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Jana Sadik,
Beschwerdeführer,
gegen
Mutuel Krankenversicherung AG, Rechtsdienst, Rue des Cèdres 5, 1920 Martigny,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Krankenversicherung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 10. Februar 2026 (VSBES.2026.27).
Erwägungen
1.
Mit Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2025 wies die Mutuel Krankenversicherung AG die Einsprache des A.________ gegen eine Verfügung vom 26. August 2025 betreffend Vergütung von Pflegeleistungen ab. Unter dem Titel "Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 3 ATSG" teilte die Krankenversicherung mit Schreiben vom 15. Januar 2026 mit, dass sie den Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2025 aufhebe, da ergänzende Abklärungen notwendig seien. Am 21. Januar 2026 erhob A.________ beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde. Mit Beschluss vom 10. Februar 2026 schrieb das Versicherungsgericht das Verfahren als gegenstandslos ab. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, es sei unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.
2.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 II 66 E. 1.3; 146 V 331 E. 1; je mit Hinweisen).
2.1.
2.1.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zulässig gegen Endentscheide, das heisst gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen (Art. 90 BGG), und gegen Teilentscheide, die nur einen Teil der gestellten Begehren behandeln, wenn diese unabhängig von den anderen beurteilt werden können (Art. 91 lit. a BGG; oder die das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen abschliessen, Art. 91 lit. b BGG). Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist hingegen die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).
2.1.2. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG liegt dann vor, wenn er auch durch einen für die Beschwerde führende Partei günstigen späteren Entscheid nicht mehr behoben werden kann (so etwa BGE 146 I 62 E. 5.3; 141 IV 289 E. 1.2). Rein tatsächliche Nachteile reichen generell nicht aus (BGE 142 II 20 E. 1.4; 139 V 99 E. 2.4; 136 II 165 E. 1.2.1; vgl. auch BGE 137 V 314 E. 2.2.1).
2.1.3. Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll, und ist restriktiv zu handhaben (BGE 149 II 170 E. 1.3; 144 III 475 E. 1.2 mit Hinweisen). Die beschwerdeführende Partei hat darzulegen, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.3.3; 150 III 248 E. 1.2; je mit Hinweisen).
2.2.
2.2.1. Mit Beschluss vom 10. Februar 2026 schrieb das Versicherungsgericht das Verfahren als gegenstandslos ab. Es begründete dies damit, dass die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung den Einspracheentscheid zwecks Durchführung weiterer Abklärungen bereits aufgehoben hatte. Damit liegt mit dem Beschluss des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 10. Februar 2026 kein Endentscheid im Sinne des oben Dargelegten (vgl. E. 2.1.1) vor, sondern ein Zwischenentscheid, dessen selbstständige Anfechtbarkeit auf die Fälle von Art. 93 Abs. 1 BGG beschränkt ist.
2.2.2. Der Beschwerdeführer legt nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern ihm durch den angefochtenen Entscheid ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG drohen soll; mithin ein solcher, der auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen späteren Entscheid nicht mehr behoben werden könnte. Auch würde die Gutheissung der Beschwerde keinen sofortigen Endentscheid herbeiführen, beantragt der Beschwerdeführer doch eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Sachverhaltsabklärungen. Somit fällt auch die Tatbestandsvariante von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ausser Betracht.
2.3. Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und ungenügend begründet. Dies führt zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG .
3.
Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer zu überbinden ( Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG ). Die unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung, Verbeiständung) kann infolge Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens nicht gewährt werden (Art. 64 Abs. 1 BGG), weshalb sich die vom Beschwerdeführer beantragte Zustellung des "übliche[n] URP-Formular[s]" zur Feststellung der prozessualen Bedürftigkeit erübrigt.
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 26. Mai 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Stadelmann
Die Gerichtsschreiberin: Stanger