Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_149/2026
Urteil vom 28. August 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Bundesrichter Stadelmann, Beusch,
Gerichtsschreiberin Stanger.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch B.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kantonales Steueramt Zürich, Rechtsdienst, Bändliweg 21, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2020,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Januar 2026 (SB.2025.00123, SB.2025.00124).
Erwägungen
1.
1.1. Die A.________ AG wurde vom kantonalen Steueramt Zürich mit Einschätzungsentscheid und Veranlagungsverfügung vom 19. Oktober 2022 mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. 10'000.- (Staats- und Gemeindesteuern 2020 und direkte Bundessteuer 2020) und einem steuerbaren Eigenkapital von Fr. 535'000.- (Staats- und Gemeindesteuern 2020) eingeschätzt bzw. veranlagt. Mit Einsprache vom 17. November 2022 beantragte die A.________ AG, sie sei mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. 8'700.- und einem steuerbaren Eigenkapital von Fr. 544'000.- zu veranlagen. Am 18. Januar 2024 unterbreitete das kantonale Steueramt der A.________ AG einen Einschätzungs- und Veranlagungsvorschlag mit einem steuerbaren Gewinn von Fr. 8'700.- und einem Eigenkapital von Fr. 198'000.-; in Bezug auf das Eigenkapital korrigierte das kantonale Steueramt die ursprüngliche Veranlagung, weil es sich bei den per 31. Dezember 2020 erstmals bilanzierten immateriellen Werten von Fr. 345'600.- um einen Nonvaleur handle. Mit Einspracheentscheid vom 23. August 2024 hielt das kantonale Steueramt am Einschätzungs- bzw. Veranlagungsvorschlag fest.
1.2. Auf Rekurs bzw. Beschwerde gegen diesen Einspracheentscheid trat das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich mit Verfügung vom 22. September 2025 mangels schutzwürdigen Interesses der A.________ AG an einer Höhertaxation nicht ein. Die gegen diesen Nichteintretensentscheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 20. Januar 2026 ab.
1.3. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die A.________ AG die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die Rückweisung der Sache zur materiellen Neubeurteilung der Werthaltigkeit an die Vorinstanz.
2.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die (weiteren) Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition. Dies ändert nichts daran, dass die beschwerdeführende Person nach Art. 42 Abs. 2 BGG gehalten ist, die Erfüllung der Eintretensvoraussetzungen darzutun, wenn diese nicht offensichtlich gegeben sind (vgl. BGE 142 V 26 E. 1.2; 141 IV 289 E. 1.3).
3.
Die Vorinstanz bestätigte - unter Heranziehung der jüngsten einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 150 II 409) - den Entscheid des Steuerrekursgerichts, wonach kein schutzwürdiges Interesse an der anbegehrten Höhertaxation bestehe. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen keine abweichende Würdigung zu rechtfertigen. Sie legt letztinstanzlich nicht in einer Art. 42 Abs. 2 BGG genügenden Weise dar, weshalb die Vorinstanz gehalten gewesen wäre, den Nichteintretensentscheid des Steuerrekursgerichts aufzuheben. Damit ist mangels genügender Begründung auf die Beschwerde nicht einzutreten.
4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 28. August 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Stanger