Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8F_14/2026
Urteil vom 27. August 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Scherrer Reber,
Gerichtsschreiberin Polla.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau Ergänzungsleistungen,
Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
Gesuchsgegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung),
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 20. Mai 2026
(8C_224/2026 [Beschluss VBE.2025.531]).
Sachverhalt
A.
Mit Beschluss vom 19. Februar 2026 schrieb das Versicherungsgericht des Kantons Aargau das Verfahren bezüglich zweier von A.________ gegen die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aarau (SVA) eingereichten Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerden im Zusammenhang mit seinem geltend gemachten Vergütungsanspruch von Transportkosten als Bezüger einer jährlichen Ergänzungsleistung infolge Gegenstandslosigkeit von der Kontrolle ab, nachdem die SVA in der Sache die Verfügung vom 18. Dezember 2025 erlassen hatte. Gegen diese Verfügung erhob A.________ Einsprache. Die von ihm gegen den Abschreibungsbeschluss des Versicherungsgerichts vom 19. Februar 2026 geführte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wies das Bundesgericht mit Urteil 8C_224/2026 vom 20. Mai 2026 ab, soweit es darauf eintrat.
B.
Mit Eingabe vom 6. Juli 2026 ersucht A.________ um Revision des Urteils 8C_224/2026 vom 20. Mai 2026 mit den Rechtsbegehren, die Beschwerde vom 23. März 2026 sei unter Berücksichtigung des nachfolgend dargestellten Revisionsgrundes neu zu beurteilen. Der Beschluss des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 19. Februar 2026 sei aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an das Versicherungsgericht zurückzuweisen.
Es wird kein Schriftenwechsel durchgeführt.
Erwägungen
1.
Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG), weshalb dagegen kein ordentliches Rechtsmittel mehr offensteht. Das Bundesgericht kann revisionsweise auf seine Urteile zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121, 122 und 123 BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Die Anforderungen an die Begründung einer Rechtsschrift gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG gelten auch im Revisionsverfahren. Demnach ist in einem Revisionsgesuch der Revisionsgrund unter Angabe der Beweismittel im Einzelnen darzulegen, wobei es nicht genügt, das Vorliegen eines solchen einfach zu behaupten, sondern vielmehr aufgezeigt werden muss, weshalb dieser gegeben und inwiefern gestützt darauf das Urteilsdispositiv abzuändern sein soll (siehe etwa Urteile 9F_4/2026 vom 18. März 2026 E. 2.1; 9F_7/2021 vom 5. Mai 2021 mit Hinweis). Die Revision eröffnet dem Gesuchsteller insbesondere nicht die Möglichkeit, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine (im BGG nicht vorgesehene) Wiedererwägung des bundesgerichtlichen Urteils, das er für unrichtig hält, zu verlangen (vgl. Urteil 9F_5/2026 vom 11. August 2026 E. 2.1).
2.
2.1. Der Gesuchsteller beruft sich auf den Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG. Danach kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
2.2. Der Gesuchsteller bringt vor, die Verfügung der SVA vom 18. Dezember 2025 sei zwar als Reaktion auf seinen Antrag um eine vereinfachte Abrechnung der Transportkosten bezeichnet worden, habe aber im Wesentlichen die Frage behandelt, welche Einzelbelege, Einzelfahrten, Terminbestätigungen und Billettpreise sie für eine Vergütung benötige. Sein ursprüngliches Begehren habe ausdrücklich auch einen materiellen Entscheid über ein vereinfachtes, behinderungskonformes Abrechnungsverfahren beinhaltet. Die Verfügung habe damit erneut das bisher für die Abrechnung der Transportkosten verlangte Standardverfahren als Massstab gesetzt.
3.
3.1. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Bundesgericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen versehentlich unberücksichtigt gelassen haben soll. Dazu muss das Bundesgericht ein bestimmtes Aktenstück übersehen oder eine bestimmte wesentliche Aktenstelle unrichtig, insbesondere nicht mit ihrem wirklichen Wortlaut oder in ihrer tatsächlichen Tragweite, wahrgenommen haben (Urteile 4F_21/2026 vom 30. Juli 2026 E. 1.2; 4F_8/2024 vom 18. April 2024 E. 1.2; 4F_16/2022 vom 25. November 2022 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 149 III 93). Mit "Akten" sind die Akten des bundesgerichtlichen Verfahrens gemeint (Urteil 4F_2/2023 vom 16. August 2023 E. 2.1).
Mit seinem Einwand, das Bundesgericht habe den eigenständigen Teil seines Begehrens gegenüber der SVA nicht berücksichtigt und den Streitgegenstand verkürzt, legt er solches nicht dar. Inwiefern das Bundesgericht in Bezug auf die (einzig) streitgegenständliche Frage, ob die Vorinstanz von der materiellen Beurteilung der Beschwerden absehen durfte, in den Akten liegende erhebliche Tatsachen versehentlich nicht berücksichtigt hätte, ergibt sich hieraus nicht.
3.2. Soweit sich der Gesuchsteller sinngemäss auch auf Art. 121 lit. c BGG beruft, wonach die Revision verlangt werden kann, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind, ist ihm ebenfalls nicht zu folgen. Das Bundesgericht hat im Urteil 8C_224/2026 - entgegen seiner Kritik - nicht übersehen, dass entsprechende Begehren zum Abrechnungsmodus von Transportkosten im vorinstanzlichen Verfahren gestellt worden sind. Es hat vielmehr betont, dass einzig die Frage zu beantworten sei, ob der ergangene Abschreibungsbeschluss ohne inhaltliche Beurteilung der Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerden rechtens sei. Es wurde mithin weder vor- noch letztinstanzlich die Rechtmässigkeit der Verfügung der Gesuchsgegnerin vom 18. Dezember 2025 geprüft, da diese nicht Anfechtungs- und Streitgegenstand bildete. Daher konnte sein Antrag auf eine einfache, behinderungsgerechte Abrechnungsform im Zusammenhang mit den geltend gemachten Transportkosten zwangsläufig (wie die Rechtmässigkeit der Verfügung vom 18. Dezember 2025 insgesamt) nicht materiell beurteilt werden. Entgegen der Ansicht des Gesuchstellers blieb dieser damit im bundesgerichtlichen Verfahren 8C_224/2026 nicht versehentlich unberücksichtigt. Soweit der Gesuchsteller moniert, mit seinem Begehren um eine behinderungsgerechte Abrechnungsform habe sich die Gesuchsgegnerin in der Verfügung vom 18. Dezember 2025 durch die Angabe der benötigten Belege nicht hinreichend auseinandergesetzt und bloss das übliche Abrechnungsverfahren angewendet, sind solche Rügen, wie bereits im Urteil 8C_224/2026 vom 20. Mai 2026 dargelegt, vom Gesuchsteller im dagegen geführten Einspracheverfahren vorzubringen.
Zusammenfassend ergibt sich nicht, inwiefern einzelne letztinstanzlich gestellte Anträge unbeurteilt geblieben sein sollen oder das Bundesgericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hätte. Das Revisionsgesuch ist unbegründet.
4.
Dem Gesuchsteller sind ausgangsgemäss die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 27. August 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Die Gerichtsschreiberin: Polla