Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_554/2025
Urteil vom 8. Mai 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Métral,
Gerichtsschreiber Hochuli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Luzern,
Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 13. August 2025 (5V 24 44).
Sachverhalt
A.
A.________, geboren 1980, meldete sich am 17. Juli 2019 wegen seit Januar 2019 anhaltenden Beschwerden bei der IV-Stelle Luzern zum Leistungsbezug an. Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen gewährte sie ihm bis Ende Juni 2023 berufliche Eingliederungsmassnahmen. Gestützt auf ein polydisziplinäres Gutachten sprach sie A.________ ab 1. Juli 2023 eine Invalidenrente von 54% einer ganzen Rente und ab 1. Januar 2024 eine solche von 58% einer ganzen Rente einschliesslich dreier Kinderrenten zu (Verfügung vom 8. Januar 2024).
B.
Die hiergegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Kantonsgericht Luzern ab, soweit sie nicht gegenstandslos geworden war (Urteil vom 13. August 2025).
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________ sinngemäss, das angefochtene Urteil und die Verfügung vom 8. Januar 2024 seien aufzuheben, die IV-Stelle habe den Invaliditätsgrad basierend auf einem tieferen Invalideneinkommen neu zu ermitteln und hernach neu über den Rentenanspruch zu verfügen.
Erwägungen
1.
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; BGE 145 V 57 E. 4).
1.2. "Offensichtlich unrichtig" ist mit "willkürlich" gleichzusetzen (BGE 147 I 73 E. 2.2). Willkürlich ist diese, wenn sie schlechterdings unhaltbar ist, wenn die Behörde mithin in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 148 IV 356 E. 2.1). Eine entsprechende Rüge ist hinreichend zu substanziieren (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.2). Auf bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 147 IV 74 E. 4.1.2 i.f.; je mit Hinweisen; Urteil 8C_434/2025 vom 24. März 2026 E. 1.2 mit Hinweis).
1.3. Die Festsetzung der Vergleichseinkommen (Validen- und Invalideneinkommen; Art. 16 ATSG) ist eine Tatfrage, soweit sie auf konkreter Beweiswürdigung beruht (BGE 132 V 393 E. 3.3; Urteile 8C_700/2019 vom 1. Mai 2020 E. 3.3; 9C_110/2016 vom 28. Dezember 2016 E. 4.2; je mit Hinweis). Entscheidungen über Tatfragen prüft das Bundesgericht nur mit eingeschränkter Kognition (BGE 132 V 393 E. 3.2). Gleiches gilt für die konkrete wie auch für die antizipierte Beweiswürdigung (BGE 146 V 240 E. 8.2; 144 V 111 E. 3). Demgegenüber betreffen die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln frei überprüfbare Rechtsfragen (BGE 146 V 240 E. 8.2 mit Hinweisen). Dies gilt auch für den Entscheid über die Feststellung der beiden hypothetischen Vergleichseinkommen, soweit er sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung richtet (BGE 132 V 393 E. 3.3).
2.
2.1. Strittig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die von der IV-Stelle am 8. Januar 2024 rückwirkend ab 1. Juli 2023 zugesprochene abgestufte Invalidenrente bestätigte.
2.2. Fest steht, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 80% arbeitsfähig ist. Unbestritten ist sodann das dem Einkommensvergleich für das Jahr 2023 gemäss angefochtenem Urteil zu Grunde gelegte Valideneinkommen von Fr. 113'734.06.
3.
Das kantonale Gericht hat die massgebenden Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 Satz 2 BGG).
4.
4.1. Die Vorinstanz hat nach einlässlicher Beweiswürdigung mit in allen Teilen zutreffender Begründung, worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), bundesrechtskonform erkannt, dass der Beschwerdeführer seine unbestrittene Restarbeitsfähigkeit in der seit 1. Oktober 2023 ausgeübten Tätigkeit als " B.________" in der C.________ AG nicht in einer der Schadenminderungspflicht genügenden Weise erwerblich voll ausschöpft. Zudem handle es sich dabei nicht um eine leidensangepasste Tätigkeit. Deshalb könne das für den Einkommensvergleich massgebende, trotz des Gesundheitsschadens zumutbarerweise erzielbare Einkommen (Invalideneinkommen) nicht auf der Basis der bei der C.________ AG tatsächlich verdienten Entlöhnung festgesetzt werden. Vielmehr ermittelte das kantonale Gericht das Invalideneinkommen auf der diesfalls nach der Rechtsprechung (BGE 143 V 295 E. 2.2) heranzuziehenden Grundlage der statistischen Löhne anhand der vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (nachfolgend: LSE) gestützt auf die Tabelle TA1 (Zentralwert der Männerlöhne gemäss Zeile "TOTAL" des Kompetenzniveau 1 der LSE 2020) auf Fr. 52'810.04.
4.2. Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, ist offensichtlich unbegründet, soweit er sich überhaupt rechtsgenüglich mit der einschlägigen Begründung des angefochtenen Urteils auseinandersetzt (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Das kantonale Gericht hat zu den bereits im vorinstanzlichen Verfahren erhobenen Einwänden gegen das Nichtabstellen auf das ab 1. Oktober 2023 tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen ausführlich Stellung genommen. Nach der vorinstanzlichen, für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen Tatsachenfeststellung (E. 1.1), handelt es sich bei der vom Beschwerdeführer seit 1. Oktober 2023 mit unterschiedlichen Teilpensen ausgeübten Beschäftigung als " B.________" um eine nicht leidensangepasste Erwerbstätigkeit, weshalb bei der Festsetzung des Invalideneinkommens nicht auf die dabei erzielte Entlöhnung abzustellen sei. Der Beschwerdeführer legt auch nicht ansatzweise dar, inwiefern die Vorinstanz die Beweislage diesbezüglich offensichtlich unrichtig (E. 1.2; vgl. auch BGE 150 V 249 E. 5.1.1 i.f. mit Hinweisen) gewürdigt habe. In der Folge hat das kantonale Gericht das für den Einkommensvergleich massgebende Invalideneinkommen praxisgemäss bundesrechtskonform auf der Basis der LSE-Tabellenlöhne festgesetzt (vgl. BGE 143 V 295 E. 2.2). Der Beschwerdeführer erhebt zu Recht keine Einwände gegen die in Anwendung dieser Rechtsprechung im Einzelnen konkret zutreffend durchgeführte Ermittlung des Invalideneinkommens von Fr. 52'810.04. Folglich hat es beim angefochtenen Urteil sein Bewenden.
5.
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im vereinfachten Verfahren (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG), mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil erledigt (Art. 109 Abs. 3 BGG).
6.
Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der unterliegende Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 8. Mai 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Hochuli