Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_538/2025
Urteil vom 16. Juli 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichterin Scherrer Reber, Bundesrichter Métral,
Gerichtsschreiberin Betschart.
Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Davide Loss,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde Langnau am Albis, vertreten durch die Sozialbehörde,
Neue Dorfstrasse 14, 8135 Langnau am Albis,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Sozialhilfe (Verwaltungsverfahren, innerkantonale Zuständigkeit),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Juni 2025 (VB.2024.00476).
Sachverhalt
A.
A.a. Mit Urteil vom 17. August 2023 verpflichtete das Bezirksgericht Horgen A.A.________ (geboren 1971), seine Wohnung in Langnau am Albis bis spätestens 15. September 2023 zu räumen und sie der Klägerin des Ausweisungsverfahrens geräumt und gereinigt zu übergeben. Der Termin der Exmission wurde in der Folge auf den 16. November 2023 verschoben. Gemäss Mutationsliste der Gemeinde Langnau am Albis zogen A.A.________ und sein Sohn B.A.________ (geboren 2005) am 1. Oktober 2023 von Langnau am Albis nach U.________ in das Hotel C.________. Dort wohnten sie vom 9. Oktober 2023 bis 20. November 2023. Vom 21. November 2023 bis 20. Februar 2024 übernachteten sie im Hotel D.________ in V.________.
A.b. Mit Gesuch vom 3. Januar 2024 ersuchte A.A.________ für sich und seinen Sohn bei der Sozialbehörde Langnau am Albis (im Folgenden: Sozialbehörde) um wirtschaftliche Hilfe. Diese lehnte das Gesuch mit Beschluss vom 15. Januar 2024 ab mit der Begründung, A.A.________ und B.A.________ seien per Oktober 2023 aus der Gemeinde weggezogen, womit sie ab 1. November 2023 nicht mehr zuständig sei. Sollte das Sozialamt des Kantons Zürich die Gemeinde Langnau am Albis als zuständig bestimmen, werde das Begehren um wirtschaftliche Sozialhilfe mangels Bedürftigkeit abgewiesen.
A.c. Gegen diesen Beschluss erhoben A.A.________ und B.A.________ Rekurs beim Bezirksrat Horgen. Der Bezirksrat hiess den Rekurs mit Beschluss vom 20. Juni 2024 teilweise gut und bestellte B.A.________ einen unentgeltlichen Rechtsvertreter. Im Übrigen wies er den Rekurs ab, trat auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht ein und wies A.A.________s Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab. Das zusammen mit dem Rekurs gestellte Gesuch um vorsorgliche Massnahmen in Form von Nothilfe wurde als gegenstandslos abgeschrieben.
B.
Mit Urteil vom 26. Juni 2025 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die dagegen erhobene Beschwerde insofern teilweise gut, als es A.A.________ für das Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährte. Im Übrigen wies es die Beschwerde und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.
C.
A.A.________ und B.A.________ lassen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben und beantragen die Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie die Rückweisung der Angelegenheit an die Sozialbehörde. Eventualiter sei diese zu verpflichten, ihnen vom 1. Oktober 2023 bis zum 31. Mai 2024 wirtschaftliche Sozialhilfe nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) auszurichten, mindestens im Umfang ihrer effektiven Wohnkosten in der Höhe von Fr. 5'571.55 und ab 21. November 2023 in der Höhe von Fr. 2'500.-. Subeventualiter sei ihnen für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. Des Weiteren ersuchen A.A.________ und B.A.________ um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren.
Die Sozialbehörde schliesst auf Beschwerdeabweisung. Das Verwaltungsgericht verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen
1.
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht mit Einschluss der Bundesverfassung gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) grundsätzlich nur die geltend gemachten Rechtswidrigkeiten, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht. Insofern besteht eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.2; 139 I 229 E. 2.2; 136 II 304 E. 2.5). Soweit sich der angefochtene Entscheid auf Quellen des kantonalen Rechts stützt, die nicht in Art. 95 lit. c-e BGG genannt werden, beschränkt sich die Überprüfung durch das Bundesgericht thematisch auf die erhobenen und begründeten Rügen (Art. 106 Abs. 2 BGG) und inhaltlich auf die Frage, ob die Anwendung des kantonalen Rechts zu einer Bundesrechtswidrigkeit führt. Im Vordergrund steht dabei eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte, insbesondere des Willkürverbots nach Art. 9 BV.
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann diese Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; BGE 147 V 16 E. 4.1.1). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet "willkürlich" (BGE 149 V 156 E. 2.2; 147 I 73 E. 2.2). Nach der Rechtsprechung liegt Willkür vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider läuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 148 III 95 E. 4.1; 142 V 513 E. 4.2; je mit Hinweisen).
2.
2.1. Vorab ist zu prüfen, ob eine Gehörsverletzung vorliegt. Die Beschwerdeführer machen geltend, der Bezirksrat habe ihnen die Duplik der Beschwerdegegnerin erst mit dem Endentscheid zugestellt und ihnen damit die Möglichkeit genommen, vor Erlass des Entscheids auf die Einwände der Gegenpartei zu antworten, weitere Beweise vorzulegen oder ihre Ausführungen zu ergänzen. Die Vorinstanz habe dieses Vorgehen zu Unrecht geschützt und den Mangel fälschlicherweise geheilt.
2.2.
2.2.1. In Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Aus dieser verfassungsmässigen Garantie folgt unter anderem das Recht einer Partei, sich im Rahmen eines Verfahrens zu den Stellungnahmen und Vernehmlassungen der anderen Verfahrensparteien, allfälligen unteren Instanzen und weiteren Stellen zu äussern (Replikrecht). Jedenfalls in Gerichtsverfahren besteht ein Replikrecht unabhängig davon, ob die eingereichte Eingabe neue Tatsachen oder rechtliche Argumente enthält und ob sie im Einzelfall geeignet ist, den richterlichen Entscheid zu beeinflussen (unbedingtes Replikrecht oder Replikrecht im weiteren Sinn; BGE 146 III 97 E. 3.4.1; 138 I 154 E. 2.3.3; Urteil 8C_288/2023 vom 7. Februar 2024 E. 4.1). Hingegen besteht in allen Arten von Verfahren, die durch individuell-konkrete Anordnung abzuschliessen sind - mithin auch im Einsprache- und Rekursverfahren vor einer Verwaltungsbehörde -, ein Replikrecht zumindest bezüglich Eingaben, die materiell geeignet sind, den Entscheid zu beeinflussen (bedingtes Replikrecht oder Replikrecht im engeren Sinn; BGE 138 I 154 E. 2.3.2; Urteile 9C_186/2025 vom 18. September 2025 E. 3.3; 1C_221/2018 vom 10. September 2018 E. 2.2; ALAIN GRIFFEL, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl. 2014, N 37 ff. zu § 26b VRG; vgl. auch HANS-JAKOB MOSIMANN, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2. Aufl. 2025, N 46 zu Art. 42 ATSG mit Hinweisen auf Kritik an der Differenzierung zwischen unbedingtem und bedingtem Replikrecht). Dies entbindet die Rechtsmittelinstanz indes nicht davon, Eingaben einer Partei der Gegenpartei zuzustellen, damit diese gegebenenfalls um Fristansetzung für eine Stellungnahme ersuchen kann (vgl. § 26b Abs. 4 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 [VRG/ZH; LS 175.2], GRIFFEL, a.a.O., N 43 zu § 26b VRG).
2.2.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels grundsätzlich zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (BGE 149 I 91 E. 3.2; 144 I 11 E. 5.3; 137 I 195 E. 2.2; je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann jedoch eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist eine Heilung nach der Rechtsprechung selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör möglich, wenn die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 147 IV 340 E. 4.11.3; 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2; 136 V 117 E. 4.2.2.2; Urteil 6B_173/2023 vom 26. Mai 2023 E. 2.2.2; je mit Hinweisen).
2.3.
2.3.1. Nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil hatte der Bezirksrat die Beschwerdegegnerin aufgefordert, zur Eingabe der Beschwerdeführer vom 30. April 2024 Stellung zu nehmen. Betreffend den Antrag um Ausrichtung wirtschaftlicher Nothilfe sollte sie sich ausschliesslich materiell äussern. In der Eingabe vom 27. Mai 2024 hielt die Beschwerdegegnerin in einem kurzen Satz an ihrer Vernehmlassung zum Rekurs vom 27. März 2024 fest und nahm im Übrigen materiell zum Nothilfe-Begehren Stellung. Diese Stellungnahme liess der Bezirksrat den Beschwerdeführern zusammen mit dem Endentscheid vom 20. Juni 2024 zukommen. In diesem Beschluss schrieb er das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen in Form der Gewährung von Nothilfe für die Dauer des Verfahrens als gegenstandslos geworden ab und entschied einzig über die Zuständigkeitsfrage.
2.3.2. Die Vorinstanz erwog, die in der Eingabe vom 21. Mai 2024 eingebrachten Noven beträfen ausschliesslich die materielle Beurteilung des Begehrens um wirtschaftliche Nothilfe und seien somit nicht geeignet gewesen, den Entscheid zu beeinflussen. Somit habe kein Anspruch auf ein Replikrecht im engeren Sinn bestanden, wohl aber wäre der Bezirksrat gemäss § 26b Abs. 4 VRG verpflichtet gewesen, die Stellungnahme den Beschwerdeführern zuzustellen. Zwar sei er dieser Pflicht nachgekommen, jedoch erst mit Zustellung des Endentscheids. Ob dieses Vorgehen eine Gehörsverletzung darstelle, könne dahingestellt bleiben, da diese ohnehin als geheilt zu betrachten wäre.
2.4.
2.4.1. Das kantonale Gericht hält zwar klar fest, dass § 26b Abs. 4 VRG so zu verstehen sei, dass die Rekursinstanz Eingaben der einen Partei rechtzeitig zustellen müsse, damit die Gegenpartei um Fristansetzung zur Stellungnahme ersuchen könne, was hier nicht geschehen sei. Dennoch lässt es offen, ob hier eine Gehörsverletzung vorliegt. Insofern sind seine Ausführungen missverständlich. Wie es sich damit verhält, muss mit Blick auf das Folgende allerdings nicht vertieft werden.
2.4.2. Die Beschwerdeführer berufen sich im Wesentlichen auf Informationen über ein Verfahren bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), die den Entscheid zur Zuständigkeit hätten beeinflussen können, wenn sie dem Bezirksrat hätten vorgelegt werden können. Dem kann nicht gefolgt werden, weil sie dies erstmals vor Bundesgericht vortragen und keinerlei weitere Angaben zu diesem allfälligen Verfahren machen. Daher erübrigen sich Weiterungen dazu.
2.4.3. Betreffend die Heilung der Gehörsverletzung weisen die Beschwerdeführer darauf hin, dass die Kognition des Zürcher Verwaltungsgerichts gegenüber jener des Bezirksrats insofern eingeschränkt sei, als es lediglich Tatsachen- und Rechtsfragen frei prüfen könne, während es die Unangemessenheit einer Anordnung nicht überprüfen dürfe (§ 50 Abs. 1 i.V.m. § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG/ZH). Eine Heilung sei schon aus diesem Grund ausgeschlossen. Der vorliegende Rechtsstreit betrifft im Wesentlichen die Frage, ob die Beschwerdegegnerin ihre örtliche Zuständigkeit verneinen durfte. Dabei handelt es sich nicht um einen Ermessensentscheid, sondern um die Beurteilung des rechtserheblichen Sachverhalts, mithin um eine Rechtsfrage, die der freien Überprüfung durch das Verwaltungsgericht unterliegt. Eine vor dem Bezirksrat in diesem Zusammenhang begangene Gehörsverletzung kann daher im verwaltungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich geheilt werden, auch wenn dem kantonalen Gericht nicht die exakt gleiche Kognition zukommt wie dem Bezirksrat. Zudem ergibt sich aus den Ausführungen des kantonalen Gerichts immerhin, dass hier keine schwerwiegende Gehörsverletzung vorliegt, die einer Heilung entzogen wäre. Auch hatten die Beschwerdeführer Gelegenheit, sich im vorinstanzlichen Verfahren umfassend zur Sache zu äussern. Schliesslich würde eine Rückweisung der Sache lediglich zu einem formalistischen Leerlauf führen, da sich der vorliegende Streit um die örtliche Zuständigkeit dreht und nicht um die materielle Beurteilung des Anspruchs auf wirtschaftliche Nothilfe oder Sozialhilfe. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass die allfällige Gehörsverletzung geheilt worden wäre, erweist sich demnach nicht als bundesrechtswidrig.
3.
3.1. Bedürftige werden von ihrem Wohnkanton unterstützt (Art. 115 Satz 1 BV). Der Bund regelt die Ausnahmen und Zuständigkeiten (Art. 115 Satz 2 BV). Das Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vom 24. Juni 1977 (Zuständigkeitsgesetz, ZUG; SR 851.1) präzisiert in dem durch die Verfassung vorgegebenen Rahmen, welcher Kanton für die Fürsorge zuständig ist, und es regelt den Ersatz von Unterstützungskosten unter den Kantonen (vgl. Art. 1 Abs. 1 und 2 ZUG ).
Im innerkantonalen Verhältnis bestimmt das kantonale Recht das zuständige Gemeinwesen (vgl. BGE 149 V 156 E. 4.2; 143 V 451 E. 8.2). Gemäss § 32 des Sozialhilfegesetzes des Kantons Zürich vom 14. Juni 1981 (SHG/ZH; LS 851.1) obliegt die Pflicht zur Leistung persönlicher und wirtschaftlicher Hilfe der Wohngemeinde des Hilfesuchenden. Der Hilfesuchende hat seinen Wohnsitz nach § 34 Abs. 1 SHG/ZH in derjenigen Gemeinde, in der er sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Unterstützungswohnsitz). Die polizeiliche Anmeldung (für Ausländer die Ausstellung einer Anwesenheitsbewilligung) gilt als Wohnsitzbegründung, wenn nicht nachgewiesen ist, dass der Aufenthalt schon früher oder erst später begonnen hat oder nur vorübergehender Natur ist (§ 34 Abs. 2 SHG/ZH). Nach § 38 Abs. 1 SHG/ZH endet der Wohnsitz mit dem Wegzug aus der Gemeinde. Ist der Zeitpunkt des Wegzugs zweifelhaft, gilt derjenige der polizeilichen Abmeldung (§ 38 Abs. 2 SHG/ZH). Der Eintritt in ein Heim, ein Spital oder eine andere Anstalt sowie die behördliche Unterbringung einer volljährigen Person in Familienpflege beendigen einen bestehenden Wohnsitz nicht (§ 38 Abs. 3 SHG/ZH).
Die Vorinstanz führt dazu aus, dass der einmal begründete Unterstützungswohnsitz im Gegensatz zum zivilrechtlichen Wohnsitz gemäss Art. 24 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) nicht bis zum Erwerb eines neuen bestehen bleibe. Wer den bisherigen Wohnsitz verlasse, habe somit keinen Unterstützungswohnsitz mehr, bis er anderswo einen neuen begründe. Der Unterstützungswohnsitz bleibe jedoch bestehen, wenn eine Person das Gebiet des Wohnkantons oder der Wohngemeinde zu einem bestimmten Sonderzweck verlasse (vgl. § 38 Abs. 3 SHG/ZH). Dies gelte nach der kantonalen Praxis insbesondere dann, wenn die unterstützte Person die bisherige Gemeinde zur Vermeidung von Obdachlosigkeit vorübergehend, d.h. von vornherein für eine kurze Zeit befristet, verlasse und bei Verwandten oder Bekannten in einer anderen Gemeinde Unterschlupf nehme. Sei der Aufenthalt nicht von vornherein befristet, sondern handle es sich um einen "Aufenthalt bis auf Weiteres", liege in der Regel kein Sonderzweck vor. Ein vorübergehender Aufenthalt von rund eineinhalb Monaten könne praxisgemäss bereits ausreichen, um einen Wohnsitz zu begründen.
3.2. Nach den Feststellungen der Vorinstanz sind die Beschwerdeführer nachweislich am 9. Oktober 2023 ins Hotel C.________ in U.________ und am 21. November 2023 bis mindestens 20. Januar 2024 ins Hotel D.________ in V.________ gezogen. Mitte Mai hätten sie nach eigenen Angaben eine Wohnung in W.________ bezogen. Somit hätten sie die bisherige Wohngemeinde nicht bloss vorübergehend, d.h. von vornherein für eine kurze und befristete Zeit, zwecks Vermeidung von Obdachlosigkeit verlassen. Vielmehr seien sie für eine unbestimmte Zeit weggezogen. Zudem hätten sie nie geltend gemacht, in die Gemeinde zurückkehren zu wollen oder sich um eine Rückkehr zu bemühen. Weiter hätten sie sich zum Zeitpunkt des Sozialhilfegesuchs bereits seit ungefähr vier Monaten ausserhalb von Langnau am Albis aufgehalten. Angesichts dieser Umstände könne nicht mehr von einem nur vorübergehenden Aufenthalt ausserhalb der Gemeinde gesprochen werden. Sodann behaupteten die Beschwerdeführer zu Recht nicht, dass sie von der Beschwerdegegnerin in einer anderen Gemeinde platziert worden wären. Damit hätten sie ihren sozialhilferechtlichen Wohnsitz in Langnau am Albis im Oktober 2023 aufgegeben. Ob sie anderswo einen neuen Unterstützungswohnsitz begründet hätten oder ob nach § 33 i.V.m. § 39 SHG/ZH die Aufenthaltsgemeinde unterstützungspflichtig gewesen wäre, sei nicht relevant. Schliesslich verfange auch der implizite Vorwurf nicht, die Beschwerdegegnerin habe versucht, die Beschwerdeführer "loszuwerden", was gegen das Abschiebeverbot verstossen würde (vgl. § 40 Abs. 1 SHG/ZH). Denn zum einen hätten sie selbst angegeben, die Wohnung in Langnau am Albis auf Empfehlung der Beschwerdegegnerin nicht verlassen zu haben. Zum andern habe ihnen die Beschwerdegegnerin eine Notunterkunft angeboten. Zwar sei dieses Angebot von den Beschwerdeführern nicht unterzeichnet worden und werde von ihnen pauschal bestritten, doch sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin diese Unterlagen ausgearbeitet haben sollte, wenn sie ihnen kein Angebot unterbreitet hätte. Zusammenfassend sei die Beschwerdegegnerin für die Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung örtlich nicht zuständig gewesen und zu Recht nicht auf das Sozialhilfegesuch vom 3. Januar 2024 eingetreten. Damit könne offenbleiben, ob das Gesuch um wirtschaftliche Hilfe mangels Bedürftigkeit abzuweisen wäre.
3.3. Die Beschwerdeführer wenden dagegen ein, sie seien nicht freiwillig aus Langnau am Albis weggezogen. Vielmehr hätten sie ihre dortige Wohnung aufgrund der Räumung und unter erheblichem zeitlichen Druck verlassen müssen. Nachdem sie innerhalb der kurzen Frist keine neue Wohnung gefunden hätten, hätten sie sich notdürftig in Hotels einquartieren müssen. Mithin sei der Hotelaufwand nicht Ausdruck einer bewussten Verlagerung des Lebensmittelpunktes gewesen, sondern ausschliesslich eine Notlösung zur Vermeidung von Obdachlosigkeit. Er sei somit von einem Sonderzweck im Sinne von § 38 Abs. 3 SHG/ZH geprägt gewesen. Dass diese Übergangslösung mehrere Monate gedauert habe, ändere nichts an deren Zweck und Charakter. Die gegenteilige Sichtweise der Vorinstanz, wonach bereits der Aufenthalt in Hotels ausserhalb der Gemeinde "zwingend" als Wegzug im Sinne von § 38 Abs. 1 SHG/ZH gelte, verkenne die ausdrückliche Ausnahme des Aufenthalts zu einem Sonderzweck (§ 38 Abs. 3 SHG/ZH) und führe zu einer sachlich unhaltbaren Benachteiligung von Personen, die sich in einer unfreiwilligen Notlage befänden.
3.4. Mit ihren Vorbringen vermögen die Beschwerdeführer keine Bundesrechtswidrigkeit darzulegen.
3.4.1. So ist unbestritten, dass der Wegzug in das Hotel in U.________ (sowie der anschliessende Umzug in das Hotel in V.________) ohne Zutun der Beschwerdegegnerin erfolgte. Ebenso bestreiten die Beschwerdeführer nicht mehr, dass die Beschwerdegegnerin ihnen noch vor Ende des bisherigen Mietverhältnisses eine Notwohnung angeboten hatte (mit Mietbeginn per 17. Oktober 2023), um Obdachlosigkeit zu vermeiden, und dass sie nicht auf dieses Angebot eingegangen sind. Vor diesem Hintergrund erscheint die Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht als willkürlich. Die Umstände, dass die Beschwerdeführer ihre Post nicht nach U.________ umleiten liessen und das Unterstützungsgesuch schliesslich in Langnau am Albis stellten, ändern daran nichts. Schliesslich unterlassen sie es auch aufzuzeigen, welche Anhaltspunkte für die behauptete intensive Wohnungssuche - insbesondere auf dem Gemeindegebiet der Beschwerdegegnerin - sprechen würden.
3.4.2. Die Beschwerdeführer berufen sich des Weiteren auf die Bestimmungen des ZUG. Allerdings vermögen sie daraus ebenfalls nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Dieses Gesetz findet lediglich auf Kompetenzstreitigkeiten zwischen verschiedenen Kantonen Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1 ZUG). Handelt es sich hingegen wie hier um einen innerkantonalen Sachverhalt, beurteilt sich die Zuständigkeit der Gemeinde nach den kantonalen Vorschriften (s. vorne E. 3.1). Dessen ungeachtet ist zu ergänzen, dass eine betroffene Person auch im Geltungsbereich des ZUG Wohnsitz in einem Hotel begründen kann, wenn sie selber und ohne Kenntnis oder Mitwirkung der Sozialbehörde des vorherigen Wohnorts ein Hotelzimmer findet und mit dem Hotelbetreiber einen Vertrag als Dauergast eingeht. Dies zumindest dann, wenn der Hotelbetreiber keine vorgängige Kostengutsprache seitens der Sozialbehörde verlangt hat oder die betroffene Person das Zimmer zunächst aus eigenen Mitteln finanziert (Merkblatt der SKOS, Örtliche Zuständigkeit in der Sozialhilfe, Stand November 2024, S. 12 Ziff. 5.2; GUIDO WIZENT, Sozialhilferecht, 2. Aufl. 2023, Rz. 260).
3.4.3. Ferner rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (SR 0.107). Auch damit dringen sie nicht durch. Gemäss dieser Bestimmung ist bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, ungeachtet ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, das Wohl des Kindes ein vorrangig zu berücksichtigender Gesichtspunkt. Diese Vorschrift enthält einen Leitgedanken, eine Interpretationsmaxime, die bei Erlass und Auslegung der Gesetze zu beachten ist. Daraus kann jedoch kein Leistungsanspruch abgeleitet werden (BGE 137 V 167 E. 4.8; 136 I 297 E. 8.2; Urteil 8C_927/2011 vom 9. Januar 2013 E. 5.2). Soweit die Beschwerdeführer auch in diesem Zusammenhang (erstmals) auf ein hängiges KESB-Verfahren hinweisen, kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden (s. vorne E. 2.4.1). Im Übrigen war der Beschwerdeführer 2 im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung volljährig.
4.
4.1. Die Beschwerdeführer bringen weiter vor, das kantonale Gericht habe den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 29 Abs. 3 BV verletzt, indem es sie zu Unrecht als nicht bedürftig eingestuft und die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung verneint habe.
4.2. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist in erster Linie durch das anwendbare (kantonale) Prozessrecht geregelt (§ 16 VRG/ZH). Unabhängig davon besteht ein Anspruch unmittelbar aus Art. 29 Abs. 3 BV (BGE 129 I 129 E. 2.1; Urteil 2C_108/2025 vom 20. März 2025 E. 7.2; vgl. BGE 144 III 531 E. 4.1). Die Beschwerdeführer rügen einzig eine Verletzung dieser Verfassungsnorm.
4.3. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, d.h. bedürftig ist, und wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Satz 1). Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (Satz 2).
Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne die Mittel anzugreifen, die zur Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation der Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (vgl. BGE 135 I 221 E. 5.1). Die um unentgeltliche Rechtspflege ersuchenden Personen haben ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie ihre finanziellen Verpflichtungen und den aktuellen Grundbedarf darzulegen und zu belegen (BGE 125 IV 161 E. 4a). Das Gericht hat den Sachverhalt aber immerhin dort weiter abzuklären, wo Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, und es hat allenfalls unbeholfene Rechtsuchende auf die Angaben hinzuweisen, die es zur Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege benötigt. Wer durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, kann nicht als unbeholfen gelten. Bei einem anwaltlich vertretenen Gesuchsteller ist das Gericht daher nicht verpflichtet, eine Nachfrist anzusetzen, um ein unvollständiges oder unklares Gesuch zu verbessern. Wenn ein anwaltlich vertretener Gesuchsteller seinen Obliegenheiten nicht (genügend) nachkommt, kann das Gesuch mangels ausreichender Substanziierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden (BGE 120 Ia 179 E. 3a; Urteil 8C_495/2022 vom 23. Dezember 2022 E. 5.2 mit Hinweisen).
4.4. Die Vorinstanz führte aus, es bleibe unklar, ob der Beschwerdeführer 2 über ein eigenes Konto verfüge und welche Vermögenswerte sich darauf befänden. Ebenso sei die Einkommenssituation des Beschwerdeführers 1 unklar, da aktuelle Lohnauszüge fehlten und nicht bekannt sei, ob er inzwischen wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehe oder ob er Ersatzeinkünfte (insbesondere Arbeitslosenentschädigung) erziele. Die Beschwerdeführer würden nicht einmal behaupten, an ihrem neuen Wohnort W.________ von der Sozialhilfe unterstützt zu werden. Dass sie dort eine Mietwohnung bezogen hätten, deute darauf hin, dass sie über entsprechende Einkünfte verfügten. Schliesslich machten sie keine Angaben zu allfälligen Schulden. Ihre Mittellosigkeit für das verwaltungsgerichtliche Verfahren sei somit nicht hinreichend belegt. Im Übrigen sei die Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nicht gegeben.
4.5. Die Beschwerdeführer beschränken sich darauf zu behaupten, dass ihre Mittellosigkeit offensichtlich gewesen sei. So hätten die eingereichten Kontoauszüge des Beschwerdeführers 1 einen negativen Saldo ausgewiesen. Zudem habe der Beschwerdeführer 2 als Lehrling keinen ausreichenden Lohn erzielt, um den Lebensunterhalt der Familie zu sichern. Damit vermögen sie nicht darzutun, inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfallen wäre, als sie die Bedürftigkeit mangels genügender Substanziierung verneinte. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich zu prüfen, ob die anwaltliche Verbeiständung notwendig war.
5.
5.1. Entsprechend dem Verfahrensausgang haben die unterliegenden Beschwerdeführer die Gerichtskosten unter solidarischer Haftung zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Mithin haben sie auch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 BGG).
5.2. Die Beschwerdeführer ersuchen für das letztinstanzliche Verfahren wiederum um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen bestellt es ihr einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Die Bedürftigkeit beurteilt sich nach den gleichen Grundsätzen wie im kantonalen Verfahren.
Die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer behaupteten in ihrer Beschwerde zwar erneut, sie seien offensichtlich mittellos, unterliessen es in der Folge aber, die in Aussicht gestellten Belege zur finanziellen Situation nachzureichen. Damit sind sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist daher bereits aus diesem Grund abzuweisen, ohne dass die weiteren Voraussetzungen zu prüfen wären.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Bezirksrat Horgen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 16. Juli 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Die Gerichtsschreiberin: Betschart