Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_493/2025
Urteil vom 2. April 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Scherrer Reber,
Gerichtsschreiber Grünenfelder.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Bühler,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Rückfall, Invalidenrente),
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 23. Juli 2025 (5V 24 246).
Sachverhalt
A.
A.a. A.________, geboren 1960, arbeitete seit 1989 bei der B.________ AG als Reparaturangestellter und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 14. März 2010 zog er sich bei einem Sturz eine Kniedistorsion samt Ruptur des vorderen Kreuzbandes, Zerrung des Innenbandes sowie komplexer Innenmeniskusläsion zu (arthroskopische Kreuzbandrekonstruktion mit Teilmeniskektomie am 22. April 2010). Die Suva erbrachte diesbezüglich wie auch betreffend die am 11. August 2015 und 2. Juli 2020 gemeldeten Rückfälle die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld). Bezüglich des letzten Rückfalles stellte sie diese per Ende Oktober 2020 ein und sprach A.________ am 20. Dezember 2021 eine Integritätsentschädigung von 25 % zu; einen Rentenanspruch verneinte sie, da sich im Rahmen des durchgeführten Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) lediglich ein Invaliditätsgrad von (gerundet) 8 % ergeben habe (bestätigt mit Einspracheentscheid vom 19. April 2022 und kantonsgerichtlichem Urteil vom 14. März 2023).
A.b. Anfang Mai 2023 meldete A.________ einen weiteren Rückfall. Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht. Nachdem A.________ um Ausrichtung einer Invalidenrente ersucht hatte, stellte sie die Heilungskosten per Ende April 2024 ein. Mit Verfügung vom 13. Mai 2024 verneinte sie eine Änderung sowohl hinsichtlich der Zumutbarkeitsbeurteilung als auch betreffend die unfallbedingten Befunde, sodass A.________ für angepasste Tätigkeiten nach wie vor als voll erwerbsfähig anzusehen sei. Daran hielt die Suva mit Einspracheentscheid vom 9. August 2024 fest.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Kantonsgericht Luzern mit Urteil vom 23. Juli 2025 ab.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des kantonsgerichtlichen Urteils sei ihm mindestens eine "3 /4 Rente" auszurichten.
Das Bundesgericht holt die vorinstanzlichen Akten ein. Einen Schriftenwechsel führt es nicht durch.
Erwägungen
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 304 E. 1.1; je mit Hinweis).
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).
1.3. Das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers auf Gewährung mindestens einer "3 /4 Rente" ist sinngemäss als Antrag um Ausrichtung einer deutlich über der Erheblichkeitsschwelle von 10 % (Art. 18 Abs. 1 UVG) liegenden, prozentgenauen Invalidenrente zu interpretieren (vgl. BGE 136 V 131 E. 1.2).
2.
Die für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen Rechtsgrundlagen sind im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).
3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die vorinstanzlich bestätigte Verneinung eines Rentenanspruchs im Zusammenhang mit den als Rückfall zum Unfallereignis vom 14. März 2010 gemeldeten Kniebeschwerden aus Sicht des Bundesrechts standhält. Das kantonale Gericht hat der versicherungsmedizinischen Aktenbeurteilung des Dr. med. C.________ vom 5. April 2024 (richtig: 8. April 2024) Beweiskraft beigemessen. Gestützt darauf gelangte es zum Schluss, die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers sei seit dem Einspracheentscheid vom 19. April 2022 im Wesentlichen unverändert geblieben. Nachdem auch kein erwerblicher Revisionsgrund gegeben sei, bestehe nach wie vor kein Rentenanspruch, sodass sich der Einspracheentscheid vom 9. August 2024 als rechtens erweise.
4.
4.1. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht, soweit darauf mit Blick auf die Anforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung überhaupt einzugehen ist (vgl. E. 1.1 hiervor). Bezüglich des Einwands, (schon) die kreisärztlichen Beurteilungen des Dr. med. D.________ (Stellungnahmen vom 23. September und 13. November 2021) seien nicht nachvollziehbar, kann vorab ohne Weiteres darauf verwiesen werden, dass der Grundfall rechtskräftig abgeschlossen ist. Damit bleibt es bei der im unangefochten gebliebenen kantonsgerichtlichen Urteil vom 14. März 2023 getroffenen - dannzumal im Übrigen unbestrittenen - Erkenntnis, auf die nämlichen Angaben des Dr. med. D.________ könne abgestellt werden (E. 5.2).
4.2. Bezüglich des medizinischen Sachverhalts nach dem gemeldeten Rückfall hielt die Vorinstanz fest, in den Sprechstundenberichten der Klinik E.________ vom 24. Juli und 3. Oktober 2023 sowie vom 8. März 2024 (Berichte vom 10. Oktober 2023 und 27. März 2024) werde eine fortgeschrittene posttraumatische medialbetonte Varusgonarthrose rechts "m/b St. n. VKB-Plastik 2010 extern" genannt und ein hoher Leidensdruck angegeben. Daraus ergebe sich keine Verschlechterung des Gesundheitszustands seit der letzten rechtskräftigen Beurteilung. Denn bereits in seiner Einschätzung vom 23. September 2021 habe Dr. med. D.________ arthrosebedingte, ständige Knieschmerzen festgehalten. Auch der damals behandelnde Arzt, PD Dr. med. F.________, Spital G.________, habe in seinem Bericht vom 3. Mai 2021 eine fortgeschrittene posttraumatische Gonarthrose rechts mit starken Schmerzen bei jedem Schritt angegeben und dem Beschwerdeführer die Implantation einer Knie-Totalendoprothese (TEP) empfohlen. Demzufolge habe sich die gesundheitliche Situation nicht wesentlich verändert.
Die Beschwerde enthält nichts, was diese Sachverhaltsfeststellungen in Frage stellen könnte. Insbesondere ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht ersichtlich, dass ärztlich begründete, abweichende Einschätzungen gegen die Schlussfolgerungen des Suva-Facharztes Dr. med. C.________ sprechen würden. Soweit in der Beschwerde vornehmlich auf die mit der empfohlenen Operation einhergehenden Risiken Bezug genommen wird, ist nicht aufgezeigt, inwieweit die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll, indem sie dennoch auf die versicherungsinterne Stellungnahme vom 8. April 2024 abgestellt hat. Vielmehr gibt der Beschwerdeführer abweichend von der auf der genannten Beurteilung beruhenden bundesrechtskonformen Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts eigene medizinische Ausführungen und Überlegungen wieder, welche aus seiner Sicht für eine allfällige richtunggebende Verschlechterung sprechen könnten. Damit stellt er indessen fachfremde Vermutungen an und zieht daraus ebensolche Schlussfolgerungen, worauf mangels medizinisch begründeter Anhaltspunkte nicht näher einzugehen ist. Dies gilt umso mehr, als den in der Beschwerde erhobenen, in weiten Teilen unsubstanziiert gebliebenen Rügen - wie im angefochtenen Urteil dargelegt - die klare und begründete Aussage des Dr. med. C.________ entgegensteht, am bereits durch Dr. med. D.________ erhobenen Belastungsprofil ändere sich - ob mit oder ohne Operation - (auf Dauer) nichts (100%ige Arbeitsfähigkeit für vorwiegend sitzende, ab und zu - nur kurz - gehende und stehende Tätigkeiten). Stichhaltige Gründe für auch nur geringe Zweifel an dieser versicherungsinternen ärztlichen Beurteilung sind auch anhand der übrigen Vorbringen nicht zu erkennen (vgl. BGE 145 V 97 E. 8.5; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4; 125 V 351 E. 3b/ee). Schliesslich hat das kantonale Gericht hinreichend begründet, weshalb sich aus der Arbeitgeberbestätigung vom 12. Dezember 2023 betreffend die gesundheitlich bedingte Reduktion des früheren Vollzeitpensums auf ein solches von noch 40 % gleichermassen nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten lässt (vorinstanzliche Erwägung 7.2). Nachdem der Beschwerde nicht entnommen werden kann, inwieweit die dazu im angefochtenen Urteil enthaltenen Darlegungen bundesrechtswidrig sein sollen und kein offenkundiger Rechtsfehler vorliegt (vgl. E. 1.1 hiervor), hat es (auch) damit sein Bewenden.
5.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG), mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil erledigt wird (Art. 109 Abs. 3 BGG).
6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 2. April 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder