Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_382/2026
Urteil vom 24. Juni 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 6. Mai 2026 (WBE.2026.136).
Erwägungen
1.
A.________ führt Beschwerde gegen die verfahrensleitende Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 6. Mai 2026. Darin wird das im Beschwerdeverfahren BE.2025.078 betreffend Sozialhilfe gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und eine Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 600.- angesetzt. Erst nach Eingang des Kostenvorschusses werde das Verfahren fortgeführt.
2.
N ach Art. 95 lit. a BGG kann mit der Beschwerde insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet demgegenüber (von den hier nicht interessierenden Fällen gemäss Art. 95 lit. c-e BGG abgesehen) keinen selbstständigen Beschwerdegrund. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Anwendung von kantonalem Recht oder bei der Feststellung des Sachverhalts) gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 304 E. 1.2; 140 III 86 E. 2; 135 V 94 E. 1; je mit Hinweisen). Bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen ein in Anwendung kantonalen Rechts ergangenes Urteil richten, ist demnach anhand der massgeblichen Erwägungen desselben klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch dieses Urteil verletzt sein sollen.
3.
Das kantonale Gericht verweigerte die unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde. Zur Begründung führte es einleitend aus, als aussichtslos seien nach der Rechtsprechung Begehren zu bezeichnen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer seien als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden könnten. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestünden, beurteile sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten. Streitig und zu prüfen sei die verweigerte Übernahme von nachträglich geltend gemachten Fahrtkosten zwischen dem 1. Februar 2025 und 30. April 2025 mangels Dokumentation. Eine Voraussetzung, damit situationsbedingte Leistungen wie etwa Fahrtspesen zur Arbeitsstelle von der Sozialhilfe übernommen werden könnten, sei ein entsprechender Beleg. Dies müsse dem Beschwerdeführer aufgrund seines bereits länger dauernden Sozialhilfebezugs bekannt sein und werde denn auch nicht grundsätzlich in Abrede gestellt. Gründe, weshalb es nicht zumutbar gewesen sein soll, die notwendigen Belege zeitnah ein- bzw. nachzureichen, seien keine ersichtlich. Bei dieser Ausgangslage müsse die Beschwerde im Rahmen einer vorläufigen und summarischen Gesamtbetrachtung als aussichtslos angesehen werden. Dies gelte auch in Bezug auf die (vorinstanzlich) auferlegten Verfahrenskosten, die ohne Weiteres den Vorgaben des Gebührendekrets vom 19. September 2023 (GebührD; SAR 662.110) entsprächen.
4.
Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG, das heisst willkürlich (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) sein könnten. Genauso wenig führt er aus, inwieweit die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG ) gesetzt haben sollen. Insbesondere was die Höhe des Kostenvorschusses anbelangt, reicht es nicht aus, allein auf dessen Verhältnis zum Streitwert zu verweisen, um daraus auf eine Verletzung des durch Art. 29a BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK geschützten Rechts auf Zugang zu einem Gericht zu schliessen. Inwiefern das kantonale Gericht sodann den durch das Anfechtungsobjekt vorgegebenen Streitgegenstand falsch erfasst haben soll, wird nicht nachvollziehbar dargelegt. Den Begründungsanforderungen ist generell nicht genüge getan, wenn lediglich die eigene Sicht der Dinge dargelegt, verschiedene Verfassungsbestimmungen aufgezählt und behauptet wird, die vorinstanzliche Verfügung verstosse dagegen, ohne konkret auf die entscheidwesentlichen vorinstanzlichen Erwägungen einzugehen.
5.
Erweist sich die Beschwerde insgesamt als offensichtlich unzureichend begründet, so führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.
6.
Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
7.
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird indessen ausnahmsweise nochmals (vgl. Urteil 8C_716/2024 vom 9. Januar 2025) auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. Indessen darf der Beschwerdeführer bei ähnlicher künftiger Prozessführung nicht mehr mit dieser Rechtswohltat rechnen.
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Sozialkommission Stadt Baden und dem Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 24. Juni 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel