Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_379/2026
Verfügung vom 7. Juli 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Rechtsverzögerung),
Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen das Versicherungsgericht des Kantons Aargau (VBE.2026.190)
Sachverhalt
A.
A.________ erhob mit in der Folge mehrfach ergänzter Eingabe vom 2. Juni 2026 (Aufgabedatum IncaMail) eine Rechtsverzögerungs- bzw. -verweigerungsbeschwerde gegen das Versicherungsgericht des Kantons Aargau, mit dem Antrag, dieses sei anzuweisen, unverzüglich ein Urteil über die von ihm am 14. April 2026 anhängig gemachte Angelegenheit zu erlassen.
B.
Am 12. Juni 2026 erliess das kantonale Versicherungsgericht das von A.________ geforderte Urteil. Darin trat es auf die von ihm am 14. April 2026 eingereichte, am 16. April sowie am 6., 8., 18. und 19. Mai 2026 ergänzte Beschwerde nicht ein.
Erwägungen
1.
1.1. Zur Beschwerde wegen einer Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung ist nur legitimiert, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung seiner Eingabe hat (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG). Dieses Interesse muss nicht nur bei der Beschwerdeeinreichung, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung aktuell und praktisch sein (Urteil 8C_98/2026 vom 7. Mai 2026 mit Hinweis).
1.2. Durch das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 12. Juni 2026 in der Sache ist dieses Interesse weggefallen. Folglich ist das bundesgerichtliche Verfahren in Anwendung von Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP als gegenstandslos geworden abzuschreiben (a.a.O.).
2.
Ist das Verfahren gegenstandslos geworden, verbleibt über die Kosten und gegebenenfalls die Parteientschädigung zu befinden.
2.1. Hierfür wird in erster Linie auf den mutmasslichen Prozessausgang abstellt (BGE 125 V 373 E. 2a mit Hinweisen). Dabei geht es nicht darum, die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen und dadurch weitere Umtriebe zu verursachen. Sondern es muss mit einer knappen, summarischen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben (BGE 142 V 551 E. 8.2 am Ende mit Hinweisen).
2.2. Die vom Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht am 14. April 2026 per IncaMail eingereichte Beschwerde wies keine gültige elektronische Signatur auf. Deshalb wurde der Einleger zunächst am 15. April 2026 per E-Mail und am 20. April 2026 zusätzlich per Post aufgefordert, seine Beschwerdeschrift innert 10 Tagen entweder zu unterzeichnen und erneut einzureichen oder aber die elektronische Eingabe mit einer zertifizierten Signatur zu versehen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Mit Urteil vom 12. Juni 2026 trat das Versicherungsgericht androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht ein.
2.3. Daraus ergibt sich eine vorinstanzliche Verfahrensdauer ab Anhängigmachung von rund zwei Monaten bzw. seit der Behandlungsreife von kaum einem Monat. Dies ist angesichts der offenkundig vorhandenen Schwierigkeiten, dem Beschwerdeführer Dokumente zuzustellen, ungeachtet des aus seiner Sicht vordringlichen Streitthemas einer Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung und vorsorglicher Massnahmen als äusserst speditiv zu bewerten. Demnach wäre die Rechtsverzögerungsbeschwerde mutmasslich abzuweisen gewesen.
2.4. Dennoch kann vorliegend nochmals (bereits so: Urteil 8C_289/2026 vom 11. Mai 2026) ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Damit erweist sich das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (ebenfalls) als gegenstandslos geworden.
Der Beschwerdeführer ist in diesem Zusammenhang aber darauf hinzuweisen, dass bei aussichtsloser Beschwerdeführung selbst einer um unentgeltliche Rechtspflege ersuchenden mittellosen Person Kosten auferlegt werden können (Art. 64 in Verbindung mit Art. 65 BGG). Dies gilt umso mehr, wenn - wie vorliegend - die Beschwerdeführung querulatorische Züge aufweist. Der Beschwerdeführer darf daher bei ähnlicher Prozessführung inskünftig nicht mehr mit einer kostenfreien Verfahrenserledigung rechnen.
2.5. Das Gericht behält sich vor, weitere Eingaben in dieser Angelegenheit unbeantwortet abzulegen.
Demnach verfügt die Präsidentin:
1.
Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien, der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, Ergänzungsleistungen, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 7. Juli 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel