Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_363/2025
Urteil vom 26. März 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Scherrer Reber,
Gerichtsschreiber Nabold.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Carmen Baltensperger,
Beschwerdeführer,
gegen
Unia Arbeitslosenkasse,
Kompetenzzentrum D-CH West,
Monbijoustrasse 61, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. Mai 2025 (AL.2024.00166).
Sachverhalt
A.
Die Unia Arbeitslosenkasse richtete dem 1997 geborenen A.________ in der Zeit vom 1. November 2019 bis 30. Juni 2021 Taggelder der Arbeitslosenversicherung aus. Mit Verfügung vom 16. Mai 2023 und Einspracheentscheid vom 5. Juli 2024 forderte die Arbeitslosenkasse den Betrag von Fr. 10'206.50 für zu Unrecht erbrachte Leistungen zurück, da der Versicherte den für die Zeit von Januar bis Juni 2021 von der B.________ GmbH bezogenen Verdienst nur unvollständig als Zwischenverdienst deklariert habe.
B.
Die von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich unter gleichzeitiger Abweisung eines Sistierungsantrags mit Urteil vom 6. Mai 2025 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________ sinngemäss, es seien der Einspracheentscheid und das kantonale Gerichtsurteil ersatzlos aufzuheben, eventuell sei die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Verfahren sei bis zum Abschluss des gegen den Beschwerdeführer hängigen Strafverfahrens im Kanton Luzern, mindestens aber bis zum Vorliegen der mit Editionsverfügung der Staatsanwaltschaft U.________ vom 11. Juni 2025 bei der Suva Zentralschweiz eingeforderten Akten betreffend die Arbeitgeberkontrolle bei der B.________ GmbH, zu sistieren. Gleichzeitig stellt A.________ ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
Die Unia Arbeitslosenkasse und das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) verzichten auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 57 E. 4.2, je mit Hinweis).
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG ). "Offensichtlich unrichtig" ist mit "willkürlich" gleichzusetzen (BGE 150 II 346 E. 1.6). Tatfrage ist auch die Beweiswürdigung (BGE 148 V 70 E. 5.1.1). Eine Beweiswürdigung erweist sich erst dann als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen hat oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 144 II 281 E. 3.6.2).
1.3. Gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG sind Noven im letztinstanzlichen Verfahren grundsätzlich unzulässig (vgl. zur Geltung dieses Grundsatzes im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung: BGE 135 V 194 E. 3.4). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern neue Beweise, die sich aus dem Strafverfahren gegen ihn ergeben würden, die Voraussetzungen erfüllen würden, damit diese ausnahmsweise zulässig wären. Damit entfällt jeder Grund, vor dem Urteil im vorliegenden Verfahren den Ausgang des Strafverfahrens abzuwarten; entsprechend ist das Sistierungsgesuch des Beschwerdeführers, soweit dieses nicht durch den Zeitablauf ohnehin bereits gegenstandslos geworden ist, abzuweisen (vgl. auch Urteil 8C_81/2016 vom 8. April 2016 E. 1.3). Von der Frage der Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens zu unterscheiden ist die Frage, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es das vor ihm gestellte Sistierungsgesuch abwies (vgl. hierzu E. 4.2 hiernach).
2.
Streitig ist eine Rückforderung in der Zeit von Februar bis Juni 2021 unrechtmässig bezogener Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von Fr. 10'206.50. Mit Blick auf die in der Beschwerde erhobenen Rügen ist dabei einzig zu prüfen, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es feststellte, der Beschwerdeführer habe im Jahr 2021 von der B.________ GmbH ein Einkommen in der Höhe von Fr. 31'513.- erzielt.
3.
Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Grundlagen für die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 AVIG), zur Anrechnung eines Zwischenverdienstes (Art. 24 AVIG) und zur Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen (Art. 95 Abs. 1 AVIG i. V. m. Art. 25 Abs. 1 ATSG) zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.
4.
4.1. Das kantonale Gericht hat, insbesondere gestützt auf die Lohnjournale und auf die von der Arbeitgeberin gegenüber der Ausgleichskasse abgerechneten Löhne, für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2021 bei der B.________ GmbH ein Einkommen in der Höhe von Fr. 31'513.- erzielte. Was der Beschwerdeführer gegen diese Feststellung vorbringt, vermag sie nicht als willkürlich oder als sonst wie bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. So nennt der Beschwerdeführer keine Beweismittel, welche die Vorinstanz übersehen oder falsch interpretiert hätte. Insbesondere hat sie durchaus zur Kenntnis genommen, dass der Lohnbezug von ihm bestritten wurde; von einer förmlichen Einvernahme des Beschwerdeführers sowie dessen Lebenspartnerin durfte das kantonale Gericht bei dieser Ausgangslage im Sinne einer zulässigen antizipierten Beweiswürdigung (vgl. BGE 146 V 240 E. 8.2; 134 I 140 E. 5.3; 124 V 90 E. 4b) absehen. Die Vorinstanz hat zudem festgestellt, dass die Bescheinigung über den Zwischenverdienst, auf welche sich der Beschwerdeführer beruft, von ihm selber und nicht von seiner Arbeitgeberin unterzeichnet ist, womit ihr keine entscheidende Bedeutung zukommen kann.
4.2. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers erscheint es sodann nicht als bundesrechtswidrig, dass die Vorinstanz eine Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss des Strafverfahrens gegen ihn ablehnte. Wie das kantonale Gericht willkürfrei erwogen hat, erscheint es unwahrscheinlich, dass sich in den Akten des Strafverfahrens (bzw. in den sich darin allenfalls befindenden Akten der Kontrolle der Suva bei seiner Arbeitgeberin) ein negativer Beweis finden würde, dass er im Jahre 2021 nicht den von der Vorinstanz festgestellten Lohn erzielt haben sollte. Auch der Beschwerdeführer vermag ein solches Beweismittel nicht zu konkretisieren, so dass sein Begehren, welches auf der vagen Hoffnung beruht, irgendein Beweis werde sich schon finden lassen, letztlich auf eine unzulässige Beweisausforschung (vgl. auch BGE 147 III 139 E. 1.7.2) hinausläuft. Nicht offensichtlich unrichtig erscheint im Weiteren auch der Schluss der Vorinstanz, eine von der Arbeitgeberin vorgenommene (aus vexatorischen Motiven) absichtliche Deklaration zu hoher Löhne gegenüber der Ausgleichskasse erscheine aufgrund der damit verursachten Kosten für die Arbeitgeberin als unwahrscheinlich. Daran etwas zu ändern vermögen weder der Umstand, dass es zwischen dem Beschwerdeführer und dem Geschäftsführer seiner (ehemaligen) Arbeitgeberin offenbar zu privaten Feindseligkeiten gekommen ist, noch die angeblichen organisatorischen Mängel der Arbeitgeberin.
4.3. Demnach durfte das kantonale Gericht davon ausgehen, der Beschwerdeführer habe im Jahre 2021 bei der B.________ GmbH ein Einkommen in der Höhe von Fr. 31'513.- erzielt. Die übrigen Aspekte der Rückforderung sind letztinstanzlich unbestritten geblieben, so dass die Beschwerde abzuweisen ist.
5.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist stattzugeben, da die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu in der Lage ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Das Sistierungsgesuch wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwältin Carmen Baltensperger wird als unentgeltliche Anwältin bestellt.
4.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.
5.
Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 3'000.- ausgerichtet.
6.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 26. März 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Nabold