Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_216/2026
Urteil vom 9. April 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
handelnd durch ihren Vater B.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesverwaltungsgericht,
Kreuzackerstrasse 12, 9000 St. Gallen,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Februar 2026 (C-89/2026).
Erwägungen
1.
1.1. A.________ erhebt am 24. Februar 2026, handelnd durch ihren Vater, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, in Aufhebung der Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Februar 2026 sei dieses anzuweisen, das Verfahren fortzuführen. Der Beschwerde beigelegt ist der Zwischenentscheid C-89/2026 vom 3. Februar 2026 des Bundesverwaltungsgerichts. Darin trat das Bundesverwaltungsgericht auf ein von A.________ im Verfahren C-6118/2025 eingereichtes Ausstandsbegehren nicht ein.
1.2. Mit Verfügung vom 27. Februar 2026 forderte das Bundesgericht A.________ auf, bis spätestens am 16. März 2026 mitzuteilen, ob sie tatsächlich gegen den beigebrachten Zwischenentscheid Beschwerde führen wolle. Falls sie gegen eine andere, nicht beigelegte Verfügung betreffend "Aussetzung des Verfahrens"/Sistierung Beschwerde führen wolle, müsse sie diese Verfügung innert derselben Frist beibringen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtlich bleibe.
1.3. Mit am 3. März 2026 vom Vater persönlich überbrachter Eingabe wiederholt A.________ die bereits in der Eingabe vom 24. Februar 2026 gestellten Anträge. Eine Sistierungsverfügung wird nicht beigebracht.
1.4. Am 24. März 2026 werden weitere Akten ins Recht gelegt. Zugleich wird gegen das Bundesverwaltungsgericht Anzeige erhoben wegen Rechtsbeugung, Rechtsverzögerung, Rechtsverweigerung, Verleumdung und Amtsmissbrauch im Verfahren C-6118/2015.
2.
2.1. Das Bundesgericht ist keine Aufsichtsbehörde, die auf Anzeige hin vorgeht. Es wird nur im Rahmen der vom Bundesgerichtsgesetz (BGG) vorgesehenen Fälle tätig. In Angelegenheiten des öffentlichen Rechts behandelt es Beschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG).
2.2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Bei einer Rechtsverzögerungsbeschwerde (Art. 94 BGG) ist ebenfalls näher darzutun, weshalb die Vorinstanz das Recht verweigert oder verzögert haben soll. Dies lediglich pauschal zu behaupten, reicht nicht aus (vgl. Urteil 5A_245/2026 vom 18. März 2026 E. 2).
3.
Es scheint, als hätte die Beschwerdeführerin den Zwischenentscheid C-89/2026 des Bundesverwaltungsgerichts über das Ausstandsbegehren vom 18. Dezember 2025 zum Anlass genommen, sich beim Bundesgericht über die Arbeitsweise des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren C-6118/2015 betreffend den Anspruch auf Hilflosenentschädigung für Minderjährige zu beschweren. Inwiefern der Zwischenentscheid C-89/2026 vom 3. Februar 2026 Bundesrecht verletzen soll, führt die Beschwerdeführerin hingegen nicht aus.
4.
Die Beschwerdeführerin legt in ihren Eingaben aber auch nicht näher dar, inwiefern das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren C-6118/2015 betreffend den Anspruch auf Hilflosenentschädigung für Minderjährige unrechtmässig verweigert oder verzögert haben soll. Die pauschal gehaltenen Vorwürfe genügen den Begründungserfordernissen nicht. Dass die Vorinstanz zunächst über das am 18. Dezember 2025 (Eingang: 5. Januar 2026) eingereichte Ausstandsgesuch befunden hat, liegt sodann in der Natur des Gesuchs, über das vorab zu entscheiden ist.
5.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Vielmehr erscheint sie querulatorisch. Dies führt zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG .
6.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
7.
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. Indessen darf die Beschwerdeführerin bei gleichbleibender künftiger Prozessführung nicht mehr mit dieser Rechtswohltat rechnen.
8.
Das Gericht behält sich vor, weitere gleichartige Eingaben in dieser Angelegenheit unbeantwortet abzulegen.
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 9. April 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel