Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_201/2026
Urteil vom 19. Mai 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Métral,
Gerichtsschreiberin Aliu.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Marco Albrecht,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle Basel-Stadt,
Aeschengraben 9, 4051 Basel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 13. Januar 2026 (IV.2025.51).
Sachverhalt
A.
A.a. Die 1971 geborene A.________ arbeitete seit dem 1. Februar 2015 in einem 100%-Pensum als Zimmermädchen/Gouvernante für die B.________ AG. Die Arbeitgeberin löste das Arbeitsverhältnis am 31. Oktober 2019 per 31. Januar 2020 auf. Am 7. Januar 2020 (Posteingang) meldete sich A.________ unter Hinweis auf eine Depression bei der IV-Stelle des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend: IV-Stelle) zum Leistungsbezug (berufliche Integration/Rente) an. Diese tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen. Mit Mitteilung vom 14. Mai 2020 schloss die IV-Stelle die Frühintervention ab, da aufgrund des Gesundheitszustands von A.________ zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien. Aufgrund der weiteren Abklärungen und einer Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 21. April 2021 veranlasste die IV-Stelle eine bidisziplinäre Begutachtung (Psychiatrie und Rheumatologie) bei Dr. med. C.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. D.________, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie FMH Rheumatologie. Das psychiatrische Gutachten datiert vom 22. Oktober 2021 und das rheumatologische vom 3. November 2021. Zudem erstatteten die Gutachter eine Konsensbeurteilung. Gestützt darauf teilte die IV-Stelle A.________ mit Vorbescheid vom 3. Februar 2022 mit, sie beabsichtige den Rentenanspruch abzulehnen. Nach Prüfung der dagegen eingereichten Einwände holte die IV-Stelle bei Dr. med. C.________ die ergänzende Stellungnahme vom 17. Juni 2022 ein und verfügte am 20. Oktober 2022 wie vorbeschieden. Die hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Urteil vom 19. April 2023 gut und wies die Sache zur erneuten psychiatrischen Begutachtung und neuen Verfügung an die IV-Stelle zurück.
A.b. In Nachachtung des genannten Urteils aktualisierte die IV-Stelle die medizinische Aktenlage und holte eine Stellungnahme beim RAD ein. Danach veranlasste sie ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. E.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, welches am 27. August 2024 erstattet wurde. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren und abschliessender Stellungnahme durch den RAD sowie den Rechtsdienst erliess die IV-Stelle die rentenablehnende Verfügung vom 19. März 2025.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Urteil vom 13. Januar 2026 ab.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr rückwirkend ab Juli 2020 eine ganze Invalidenrente, eventualiter eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen zur Klärung des medizinischen Sachverhalts durchzuführen. Subeventualiter sei die Angelegenheit zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Das Bundesgericht zieht die vorinstanzlichen Akten bei und verzichtet auf einen Schriftenwechsel.
Erwägungen
1.
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann ihre Sachverhaltsfeststellungen von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; zum Ganzen: BGE 148 V 209 E. 2.2; 147 I 73 E. 2 mit Hinweisen).
1.2. Die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig (willkürlich), wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Es genügt somit nicht, dass eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Willkür liegt insbesondere vor, wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse gezogen, erhebliche Beweise übersehen oder solche grundlos ausser Acht gelassen hat. Solche Mängel sind in der Beschwerde aufgrund des strengen Rügeprinzips (Art. 106 Abs. 2 BGG) klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen).
2.
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneinte.
2.2. Das kantonale Gericht legte die für die Beurteilung der Streitsache massgebenden Rechtsgrundlagen im angefochtenen Urteil zutreffend dar. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).
3.
Die Vorinstanz kam nach bundesrechtskonformer Würdigung der Beweislage mit in allen Teilen überzeugender Begründung, worauf ebenfalls verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), zum Schluss, auf das rheumatologische Teilgutachten von Dr. med. D.________ vom 3. November 2021 könne mangels hinreichender Anhalte für eine massgebende Verschlechterung bis zur angefochtenen Verfügung vom 19. März 2025 weiterhin abgestellt werden. Demnach bestehe seit August 2020 eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. In einer anpassten Tätigkeit (körperlich leicht bis intermittierend mittelschwer, wechselbelastend und rückenadaptiert) sei die Beschwerdeführerin demgegenüber 100 % arbeitsfähig. Ferner mass sie dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. E.________ vom 27. August 2024 vollen Beweiswert zu. Gestützt darauf habe ab dem 15. Oktober 2020 bis zum 1. Oktober 2023 - bei einer anzunehmenden leichten depressiven Episode - keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vorgelegen. Ab dem 2. Oktober 2023 bis zum 20. April 2024 sei bei einer mittelschweren depressiven Episode maximal von einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Seit dem 30. April 2024 bestehe aufgrund der diagnostizierten leichten depressiven Episode keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr. Es sei naheliegend, dass sich - wie bereits während der bidisziplinären Begutachtung zuvor - medizinisch keine Addition der für eine gewisse Zeitspanne angenommenen 20%igen Arbeitsunfähigkeit aus rheumatologischer und psychiatrischer Sicht rechtfertigen lasse. Insgesamt dürfte das Wartejahr nicht erfüllt sein. Da in angepasster Tätigkeit aus rheumatologischer Sicht ohnehin keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit auszumachen sei, resultiere in jedem Fall kein rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 40 %, weshalb auf eine konkrete Berechnung verzichtet werden könne.
4.
Was die Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzlichen Erwägungen vorbringt, ist offensichtlich unbegründet.
4.1. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung vor. Hierfür beruft sie sich auf ein fluktuierendes Beschwerdebild und die vergangenen Behandlungen aus psychiatrischer Sicht. Mit den vorinstanzlichen Erwägungen setzt sie sich jedoch nicht hinreichend auseinander. Insbesondere zeigt sie nicht auf, inwiefern die Vorinstanz den medizinischen Sachverhalt offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich, festgestellt haben soll. Stattdessen kritisiert sie das vorinstanzliche Urteil in appellatorischer Weise und gibt die eigene Sicht der Dinge wieder, wie die medizinischen Akten zu würdigen und welche rechtlichen Folgen daraus abzuleiten seien, ohne dabei das strenge Rügeprinzip zu beachten (E. 1.2 hiervor; vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1). Dass die von der Vorinstanz gezogenen Schlüsse nicht mit der Darstellung der Beschwerde führenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 148 V 366 E. 3.3). Eine Bundesrechtswidrigkeit lässt sich damit jedenfalls nicht begründen.
4.2. Gleich verhält es sich mit den Einwänden zum psychiatrischen Gutachten von Dr. med. E.________. In diesem Zusammenhang nennt die Beschwerdeführerin keine medizinischen Befunde, die konkrete Indizien gegen den Beweiswert der psychiatrischen Expertise aufzeigen könnten und von der Vorinstanz bundesrechtswidrig gewürdigt worden sein sollen. Vielmehr beschränkt sie sich als medizinische Laiin auf Hinweise zur Symptomschilderung von psychisch erkrankten Betroffenen, den funktionellen Auswirkungen einer leichten sowie mittelgradigen depressiven Episode, und welche Schlüsse daraus gezogen werden müssten. Auf derlei appellatorische Kritik geht das Bundesgericht nicht ein (vgl. E. 1.2 und 4.1 hiervor; BGE 148 V 366 E. 3.3 mit Hinweisen).
4.3. Sodann setzte sich die Vorinstanz auch mit den aktenkundigen Berichten zur psychiatrischen Behandlung der Beschwerdeführerin sorgfältig auseinander und zeigte bundesrechtskonform auf, weshalb auf die Einschätzung des psychiatrischen Gutachters zur retrospektiven Arbeitsfähigkeitsbeurteilung abgestellt werden könne. Die Beschwerdeführerin verfällt mit ihren Rügen hierzu abermals in appellatorische Kritik (vgl. E. 1.2, 4.1 und 4.2 hiervor), weshalb eine diesbezügliche Auseinandersetzung unterbleiben kann.
4.4. Schliesslich zielt die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen zur Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ebenfalls ins Leere. Angesichts der bundesrechtskonformen vorinstanzlichen Schlussfolgerung, wonach in einer adaptierten Tätigkeit unter Berücksichtigung des rheumatologischen Belastungsprofils eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vorliegt (E. 3 hiervor), ist nicht nachvollziehbar - und wird von der Beschwerdeführerin im Übrigen auch nicht näher dargelegt - inwiefern die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich sein soll, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt (vgl. hierzu Urteil 8C_679/2025 vom 17. März 2026 E. 3.1 mit Hinweisen). Mithin hat es beim vorinstanzlichen Urteil sein Bewenden.
5.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG), mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil erledigt wird (Art. 109 Abs. 3 BGG).
6.
Die Gerichtskosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, ist sie als aussichtslos im Sinn von Art. 64 Abs. 1 BGG zu bezeichnen (vgl. Urteil 8C_650/2024 vom 4. Juni 2025 E. 6 mit Hinweisen). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 19. Mai 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Die Gerichtsschreiberin: Aliu