Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_181/2026
Urteil vom 4. Mai 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 10. Februar 2026 (VSBES.2026.8).
Erwägungen
1.
Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).
2.
Das kantonale Gericht trat mit Urteil vom 10. Februar 2026 auf die gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 20. November 2025 erhobene Beschwerde nicht ein, nachdem diese trotz Androhung der Säumnisfolgen auch innert gesetzter Nachfrist weder inhaltlich verbessert (Antrag und Begründung) noch eigenhändig unterzeichnet (Originalunterschrift) worden war.
3.
Weder enthält die Beschwerde Anträge noch beziehen sich die Ausführungen auf die Nichteintretenserwägungen des angefochtenen Urteils. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss die korrekte Zusammensetzung des Spruchkörpers rügt, indem er der als Einzelrichterin urteilenden Richterin Voreingenommenheit vorwirft, führt er nicht aus, weshalb er dies nicht bereits vor Vorinstanz hätte geltend machen können (Näheres dazu siehe § 92 f. Gesetz [des Kantons Solothurn] über die Gerichtsorganisation [GO/SO] in Verbindung mit § 8 Abs. 1 kantonales Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG/SO]; BGE 143 V 66 E. 4.3; 140 I 271 E. 8.4.5; 138 I 1 E. 2.2). Darüber hinaus reicht es zur Begründung dieses Vorbringens ohnehin nicht aus, pauschal auf selbst eingereichte Strafanzeigen zu verweisen und die Richterin mit ungebührlichen Kraftausdrücken zu beschimpfen (zu den möglichen Konsequenzen ungebührlicher Beschwerdeführung vgl. Art. 33 Abs. 1 und Art. 42 Abs. 6 BGG ).
4.
Liegt offensichtlich keine hinreichend sachbezogen begründete Beschwerde vor, führt dies zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.
5.
Ein erneuter ausnahmsweiser Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG) fällt mit Blick auf die Art und Weise der Beschwerdeführung ausser Betracht (letztmals noch so: Urteil 9C_595/2022 vom 4. Januar 2023).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. Mai 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel