Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_180/2026
Urteil vom 4. Mai 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 10. Februar 2026 (VSBES.2025.253).
Erwägungen
1.
Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).
2.
Das kantonale Gericht bestätigte mit Urteil vom 10. Februar 2026 den Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 16. Oktober 2025, mit welchem sie auf die am 10. Oktober 2025 gegen die Verfügung vom 27. Januar 2025 erhobene Einsprache des Beschwerdeführers nicht eingetreten war. Zur Begründung verwies es auf Art. 40 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 ATSG . Demnach sei die Frist von 30 Tagen, innert welcher gegen Verfügungen Einsprache erhoben werden könne, nicht erstreckbar. Bereits dies führe ohne Weiteres zur Bestätigung des Nichteintretendentscheids, sei doch die Einsprachefrist unbestrittenermassen (bereits) Ende Februar 2025 abgelaufen. Abgesehen davon habe der Beschwerdeführer in der Einsprache nichts vorgetragen, das sich auf das in der Verfügung vom 27. Januar 2025 Geregelte bezogen habe. So halte er in seiner Einsprache sinngemäss fest, dass die angefochtene Verfügung nichts mit den Abrechnungen zu tun habe, die er vor geraumer Zeit eingereicht habe und auf deren Rückerstattung er immer noch warte. Demzufolge wäre selbst dann auf die Einsprache nicht einzutreten gewesen, wenn diese fristgerecht erfolgt wäre.
3.
Was der Beschwerdeführer dagegen vorträgt, geht - soweit überhaupt sachbezogen - nicht über eine letztinstanzlich unzulässige appellatorische Kritik hinaus. Insbesondere reicht es nicht aus, allein (und sinngemäss) zu behaupten, die Vorinstanz habe ihrerseits den Streitgegenstand nicht korrekt erfasst, indem sie gestützt auf die erhobenen Vorbringen nicht auf eine gegen die Beschwerdegegnerin gerichtete Rechtsverzögerungsbeschwerde geschlossen habe. Inwiefern die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang getroffenen Feststellungen offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG, das heisst willkürlich (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen), sein könnten, führt er nicht aus. Allein pauschal auf verschiedene der Beschwerdegegnerin eingereichte Abrechnungsbelege zu verweisen, reicht nicht aus. Genauso wenig legt der Beschwerdeführer dar, inwieweit das kantonale Gericht anhand der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen zwingend auf eine hinreichend klar vorgetragene Rechtsverzögerungsbeschwerde und nicht auf eine Einsprache gegen bereits Verfügtes hätte schliessen müssen. Soweit der Beschwerdeführer überdies sinngemäss die korrekte Zusammensetzung des Spruchkörpers rügt, indem er der als Einzelrichterin urteilenden Richterin Voreingenommenheit vorwirft, führt er nicht aus, weshalb er dies nicht bereits vor Vorinstanz hätte geltend machen können (Näheres dazu siehe § 92 f. Gesetz [des Kantons Solothurn] über die Gerichtsorganisation [GO/SO] in Verbindung mit § 8 Abs. 1 kantonales Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG/SO]; BGE 143 V 66 E. 4.3; 140 I 271 E. 8.4.5; 138 I 1 E. 2.2). Darüber hinaus reicht es zur Begründung dieses Vorbringens ohnehin nicht aus, pauschal auf selbst eingereichte Strafanzeigen zu verweisen, und die Richterin mit ungebührlichen Kraftausdrücken zu beschimpfen (zu den möglichen Konsequenzen ungebührlicher Beschwerdeführung vgl. Art. 33 Abs. 1 und Art. 42 Abs. 6 BGG ). Damit ist den Anforderungen an eine sachbezogene Begründung nicht Genüge getan.
4.
L iegt offensichtlich keine hinreichend sachbezogen begründete Beschwerde vor, führt dies zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.
5.
Ein erneuter ausnahmsweiser Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG) fällt mit Blick auf die Art und Weise der Beschwerdeführung ausser Betracht (letztmals noch so: Urteil 9C_595/2022 vom 4. Januar 2023).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. Mai 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel