Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_174/2026
Urteil vom 25. Juni 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard,
Bundesrichterin Heine,
Bundesrichterin Scherrer Reber,
Bundesrichter Métral,
Gerichtsschreiberin Aliu.
Verfahrensbeteiligte
Ausgleichskasse des Kantons Bern,
Abteilung Ergänzungsleistungen,
Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.A.________,
handelnd durch ihren Beistand,
U.________ Gemeinde, Abteilung Soziales U.________,
und dieser vertreten durch Pro Senectute Kanton Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (anrechenbares Vermögen),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Januar 2026 (EL 200 2025 593).
Sachverhalt
A.
Die 1958 geborene A.A.________ zog am 15. Februar 2023 in ein Alters- und Pflegeheim, während ihr Ehemann B.A.________ (geboren 1943) in der ehelichen Wohnung wohnen blieb; am 25. Juni 2023 verstarb dieser. Im August 2023 meldete sich A.A.________ zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung an. Nach getätigten Abklärungen lehnte die Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend: Ausgleichskasse) einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen mit Verfügung vom 9. Januar 2024 ab, da das Vermögen per 1. Juli 2023 über dem zulässigen Wert für alleinstehende Personen von Fr. 100'000.- gelegen habe. Daran hielt die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 21. Juli 2025 fest.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 27. Januar 2026 gut, hob den Einspracheentscheid vom 21. Juli 2025 auf und wies die Sache an die Ausgleichskasse zur Vornahme weiterer Abklärungen und neuer Verfügung zurück.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die Ausgleichskasse, in Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils sei der Einspracheentscheid vom 21. Juli 2025 zu bestätigen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz im Sinn der Erwägungen zurückzuweisen.
A.A.________ beantragt die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen
1.
Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 Abs. 1 BGG, da das Verfahren damit nicht abgeschlossen wird und die Rückweisung auch nicht einzig der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient (BGE 142 II 20 E. 1.2; 134 II 124 E. 1.3). Die Vorinstanz bestätigte den Anspruch auf Ergänzungsleistungen nämlich nicht abschliessend, sondern wies die Beschwerdeführerin an, einen allfälligen Anspruch ohne Berücksichtigung des Barwerts der Nutzniessung am Nachlass neu zu prüfen. In diesem Ausschluss liegt eine verbindliche materiellrechtliche Vorgabe, wodurch der Beschwerdeführerin ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG droht (vgl. BGE 140 V 282 E. 4.2 mit Hinweisen). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten, zumal die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind und keinen Anlass zu Bemerkungen geben.
2.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann ihre Sachverhaltsfeststellungen von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; zum Ganzen: BGE 148 V 209 E. 2.2).
3.
3.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die Berücksichtigung der erbvertraglich vereinbarten Nutzniessung an dem aus Bankkonti bestehenden Teil des Nachlasses des Ehemannes sel. der Beschwerdegegnerin bei der Anspruchsberechnung ausschloss und die Sache an die Beschwerdeführerin zur erneuten Feststellung des Vermögens der Beschwerdegegnerin zurückwies.
3.2. Das kantonale Gericht legte die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgebenden Rechtsgrundlagen zutreffend dar. Darauf kann verwiesen werden.
3.3. Die Vorinstanz begründete die Rückweisung an die Beschwerdeführerin zur erneuten Festlegung des Vermögens nach Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG und zur (allfälligen) Ermittlung eines Anspruchs auf Ergänzungsleistungen der Beschwerdegegnerin damit, dass die erbvertraglich vereinbarte Nutzniessung nicht aus verbrauchbaren Sachen wie Bargeld, sondern an einem Nachlass aus Bankkonti, Wertschriften, Beweglichkeiten, Guthaben und Grundstücken bestehe. Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen ein, die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, bei der Wertermittlung der mit Nutzniessung belasteten Sachen zwischen den ins Eigentum der Beschwerdegegnerin übergegangenen mit Quasi-Nutzniessung und den übrigen mit Nutzniessung belasteten Sachen zu unterscheiden. Letztere sind rechtsprechungsgemäss nicht als Vermögen hinzuzurechnen; ebenso wenig ist es zulässig, den kapitalisierten Wert der Nutzniessung als Vermögen anzurechnen, da der Nutzniesser über das Nutzniessungsvermögen weder rechtlich noch tatsächlich verfügen darf. Dies wurde von der Vorinstanz korrekt erkannt und entsprechend berücksichtigt (vgl. von der Vorinstanz zitierter BGE 122 V 394 E. 6b; vgl. auch Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011, in der hier massgebenden Fassung vom 1. Januar 2025, Rz. 2512.01 i.V.m. Rz. 3443.07).
Die Ehegatten hatten am 26. Juni 2007 einen Erbvertrag abgeschlossen, mit welchem der Beschwerdegegnerin ein lebenslängliches Nutzniessungsrecht am ganzen Nachlassvermögen ihres Ehemannes sel. eingeräumt und sie von jeder Sicherstellungs- und Abrechnungspflicht befreit wurde, dies abweichend von der in Art. 772 Abs. 1 und 2 ZGB grundsätzlich vorgesehenen Ersatzpflicht. Dieses Nutzniessungsrecht sollte an Stelle des gesetzlichen hälftigen Erbschaftsanteils der Beschwerdegegnerin treten und entschädigungslos erlöschen. Obwohl die Vorinstanz diesen Umstand grundsätzlich zutreffend feststellte, liess sie hierbei unberücksichtigt, dass die Beschwerdegegnerin über das auf den Bankkonti hinterlegte Geld frei verfügen kann, ohne den Erben hierfür rechenschafts- oder ersatzpflichtig zu sein. Weder aus dem vorinstanzlichen Urteil noch den Ausführungen der Beschwerdegegnerin geht hervor, dass die Erben den Erbvertrag in diesem Punkt angefochten hätten. Auch wenn es sich dabei nicht um Bargeld im eigentlichen Sinn handelt, ist die Beschwerdegegnerin damit entweder direkte Eigentümerin des auf den Bankkonti deponierten Geldes geworden (vgl. hierzu: KALT/SCHMID-TSCHIRREN, in: Kurzkommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, 3. Aufl., 2026, N. 3-5 zu Art. 772 ZGB mit Hinweisen; ROLAND M. MÜLLER, in: Basler Kommentar zum ZGB II, 7. Aufl., 2023, N. 2 f. und 6-7a zu Art. 772 ZGB) oder kann zumindest entschädigungslos und frei darüber verfügen (vgl. von der Beschwerdeführerin zitiertes Urteil 4A_277/2022 vom 14. November 2023 E. 5.3). Damit liegt grundsätzlich eine Quasi-Nutzniessung im Sinn von Art. 772 Abs. 1 ZGB vor, bei welcher der bestimmungsgemässe Gebrauch im Verbrauch der Sache liegt. Diese Frage braucht vorliegend jedoch nicht abschliessend geklärt zu werden. Denn selbst wenn nicht von einer Quasi-Nutzniessung im Sinn von Art. 772 Abs. 1 ZGB ausgegangen würde, ist hier entscheidend, dass die Beschwerdegegnerin entschädigungslos und frei über das auf den Bankkonti des Ehemannes sel. befindliche Geld verfügen kann. Deshalb ist dieses Vermögen bei der Anspruchsprüfung entsprechend zu berücksichtigen (vgl. Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG).
3.4. Der Beschwerdeführerin ist folglich darin beizupflichten, dass für die Prüfung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen der Beschwerdegegnerin ab dem 1. August 2023 der Wert der mit Nutzniessung belastenden Bankkonti des Ehemannes sel. als Vermögen anzurechnen gewesen wäre. Der Umstand, dass sich das aus dem Errungenschaftsanteil ausbezahlte Vermögen per Erlass des Einspracheentscheids vom 21. Juli 2025 bloss noch auf Fr. 29'552.59 belaufen habe, vermag daran nichts zu ändern. Aufgrund der Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen im August 2023 sind nämlich die Vermögensverhältnisse per 1. August 2023 und nicht diejenigen im Zeitpunkt des Einspracheentscheids massgebend (vgl. Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 ELV).
4.
Nach dem Ausgeführten hat die Vorinstanz Bundesrecht verletzt, indem sie die Berücksichtigung des Barwerts des auf den Bankkonti des Ehemannes sel. der Beschwerdegegnerin befindlichen Vermögens für die Ermittlung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen ausschloss, obwohl der Beschwerdegegnerin daran erbvertraglich ein Nutzniessungsrecht eingeräumt worden war.
5.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin, welche in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).
6.
Zur Neuverlegung der Parteientschädigung des kantonalen Gerichtsverfahrens ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Januar 2026 wird aufgehoben und der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 21. Juli 2025 bestätigt.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern zurückgewiesen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 25. Juni 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Die Gerichtsschreiberin: Aliu