Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_161/2025
Urteil vom 24. März 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht Appenzell Ausserrhoden, Landsgemeindeplatz 7, Fünfeckpalast, 9043 Trogen,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden
vom 14. Februar 2025 (ERV 24 75).
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt.
2.
Das Obergericht Appenzell Ausserrhoden gewährte dem Beschwerdeführer im gegen die Verfügung der IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden vom 10. Dezember 2024 angestrengten Prozess die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der vorläufigen Befreiung von Gerichtskosten. Soweit darüber hinaus um Zuweisung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ersucht werde, sei dieses Gesuch abzuweisen. Es führte näher aus, weshalb es die Beigabe eines Rechtsvertreters für nicht notwendig erachtete.
3.
Darauf geht der Beschwerdeführer nicht sachbezogen ein, indem er allein seine finanziellen Verhältnisse schildert und darüber hinaus pauschal auf der Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsvertreters besteht.
4.
Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.
5.
Soweit der Beschwerdeführer auch vor Bundesgericht um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, so ist ihm diese wegen aussichtsloser Beschwerdeführung nicht zu gewähren (Art. 64 Abs. 1 BGG). In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann jedoch ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden, den Sozialen Diensten Appenzeller Mittelland und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 24. März 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel