Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_159/2026
Urteil vom 27. Mai 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Métral,
Gerichtsschreiberin Aliu.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Winterthur, Zusatzleistungen zur AHV/IV, Pionierstrasse 5, 8403 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Vermögensverzicht),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. Dezember 2025 (ZL.2024.00098).
Sachverhalt
A.
Nachdem in der Vergangenheit bereits zwei Gesuche um Ausrichtung von Ergänzungsleistungen aufgrund Überschreitung der Vermögensschwelle abgelehnt worden waren, meldete sich die 1959 geborene A.________ am 9. Juni 2023 zum dritten Mal bei der Stadt Winterthur, Departement Soziales, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Stadt Winterthur), zum Bezug von Ergänzungsleistungen an. Mit Verfügung vom 15. Juni 2023 verneinte die Stadt Winterthur infolge Überschreitung der Vermögensschwelle erneut einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab Juni 2023. Die dagegen eingereichte Einsprache hiess die Stadt Winterthur mit Entscheid vom 28. August 2024 in dem Sinne teilweise gut, als sie nach Reduktion des angerechneten Vermögensverzichts per 1. Januar 2023 eine Unterschreitung der Eintrittsschwelle anerkannte. Gestützt darauf hatte die Stadt Winterthur A.________ mit Verfügung vom 26. August 2024 rückwirkend per 1. Januar 2023 monatliche Ergänzungsleistungen zugesprochen.
B.
Die gegen den Einspracheentscheid vom 28. August 2024 erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 18. Dezember 2025 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und des Einspracheentscheids vom 28. August 2024 seien ihr ab Leistungsbeginn höhere Ergänzungsleistungen auszurichten. Die Sache sei zu diesem Zweck zur Neuberechnung an die Stadt Winterthur zurückzuweisen. Zudem ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Die Stadt Winterthur beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Mit Replik vom 5. Mai 2026 hält A.________ an ihren Anträgen fest.
Erwägungen
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann ihre Sachverhaltsfeststellungen von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; zum Ganzen: BGE 148 V 209 E. 2.2; 147 I 73 E. 2 mit Hinweisen).
2.
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie bei der Anspruchsprüfung der Beschwerdeführerin die Anrechnung der Hälfte des ihrem Ehemann ausbezahlten Freizügigkeitsguthabens als Vermögen bzw. als Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11a Abs. 2 ELG i.V.m. Art. 17e ELV bestätigte. Hierbei handelt es sich um eine Rechtsfrage, die das Bundesgericht mit voller Kognition prüft (Art. 95 BGG), wobei die dieser Frage zugrunde liegenden Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz als Tatfragen nur einer eingeschränkten Überprüfung zugänglich sind (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; E. 1 hiervor; zum Ganzen: BGE 141 V 234 E. 2).
2.2. Das kantonale Gericht legte die für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen rechtlichen Grundlagen zum Anspruch auf Ergänzungsleistungen (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4-6 ELG ), zur das Reinvermögen betreffenden Vermögensschwelle (Art. 9a Abs. 1 ELG) sowie zum diesbezüglich ebenfalls zu berücksichtigenden Vermögensverzicht ( Art. 11a Abs. 2-4 ELG und Art. 17e ELV) zutreffend dar. Darauf wird verwiesen.
3.
Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Beschwerdeführerin sei verheiratet, lebe jedoch getrennt von ihrem Ehemann, der Ende Juni 2015 in sein Heimatland Serbien zurückgekehrt sei. Ihm sei am 1. Juli 2015 sein Altersguthaben der beruflichen Vorsorge in der Höhe von Fr. 374'854.45 ausbezahlt und nicht gesplittet worden. Die Anrechnung des der Beschwerdeführerin zustehenden hälftigen Anteils an diesem Freizügigkeitsguthaben (Fr. 187'427.-) sei entsprechend zu Recht erfolgt. Ferner sei die Qualifikation diverser Zahlungen des Ehemannes der Beschwerdeführerin auf ihr Konto in den Jahren 2015 bis 2017 von insgesamt Fr. 26'000.- als Beiträge am Anteil dieses Freizügigkeitsguthabens nicht zu beanstanden. Demgegenüber sei betreffend den Barbezug der Beschwerdeführerin vom Privatkonto ihres Ehemannes in der Höhe von Fr. 18'000.- nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. zu diesem im Sozialversicherungsrecht regelhaft anwendbaren Beweisgrad etwa BGE 150 II 321 E. 3.6.3 mit Hinweisen) davon auszugehen, dass es sich dabei um einen Anteil am Freizügigkeitsguthaben gehandelt habe. Gleich verhalte es sich mit den geltend gemachten Barzahlungen in der Höhe von Fr. 30'000.-, welche die Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann während seiner Besuche in der Schweiz bekommen haben soll, da sie den Erhalt der Summe in bar nicht habe belegen können. Somit sei das Verzichtsvermögen der Beschwerdeführerin unter Abzug der Einzahlungen des Ehemannes in den Jahren 2015 bis 2017 von insgesamt Fr. 26'000.-, in Anrechnung des Anteils des Ehemannes am Freizügigkeitskapital der Beschwerdeführerin von Fr. 11'639.- zum frühestmöglichen Bezugszeitpunkt im Jahr 2018 sowie abzüglich der jährlichen pauschalen Verminderung des Verzichtsvermögens von Fr. 10'000.- zu berechnen. Daraus folge, dass eine Unterschreitung der Vermögensschwelle von Fr. 100'000.- erstmals per 1. Januar 2023 erfolgt sei. Entsprechend habe die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu Recht rückwirkend per 1. Januar 2023 monatliche Ergänzungsleistungen zugesprochen.
4.
4.1. Zunächst macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Begründungspflicht geltend, da die Vorinstanz keine ehe- und freizügigkeitsrechtlichen Vorfragen und Rechtsgrundlagen aufgeführt habe. Diese Rüge ist nicht stichhaltig. Die Beschwerdeführerin erhob im vorinstanzlichen Verfahren keine Einwände gegen die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Anrechnung des hälftigen Anteils am Freizügigkeitsguthaben des Ehemannes. Die Vorinstanz war folglich nicht gehalten, weitergehende Ausführungen hierzu zu tätigen. Darüber hinaus gab die Vorinstanz klar zu erkennen, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen. Eine sachgerechte Anfechtung des Urteils war damit zweifellos möglich (vgl. statt vieler: BGE 150 III 1 E. 4.5 mit Hinweisen).
4.2. Des Weiteren stützt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, es liege kein Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11a Abs. 2 ELG vor, zumal keine Scheidung stattgefunden habe und somit kein durchsetzbarer Rechtsanspruch zur Teilung des Freizügigkeitskapitals bestehe.
4.2.1. Die Ergänzungsleistungsansprüche von Ehegatten sind grundsätzlich gemeinsam zu berechnen. Demgegenüber erfolgt bei getrennt lebenden Ehegatten eine separate Berechnung (vgl. Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011, in der hier massgebenden Fassung vom 1. Januar 2023, Rz. 3131.01, 3141.01 und 3141.03; ERWIN CARIGIET/UWE KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl., 2021, Rz. 444). Als getrennt lebend gelten gemäss Art. 3 Abs. 4 ELV Ehegatten, wenn die Ehe gerichtlich getrennt ist (lit. a), oder eine Scheidungs- oder Trennungsklage anhängig ist (lit. b), oder eine tatsächliche Trennung mindestens ein Jahr ohne Unterbruch gedauert hat (lit. c), oder glaubhaft gemacht wird, dass eine tatsächliche Trennung längere Zeit dauern wird (lit. d). Da dem Gesetzes- und Verordnungsrecht im Wesentlichen eine wirtschaftliche Betrachtungsweise zugrunde liegt, ist für die getrennte Berechnung nicht die Tatsache des Getrenntlebens als solche massgebend, sondern die sich aus dem Getrenntleben ergebenden Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse (URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl., 2015, Rz. 40 zu Art. 4 ELG).
4.2.2. Kapitalbezüge aus der 2. Säule werden in der Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen einbezogen und auf einen allfälligen Vermögensverzicht hin untersucht, sobald ein Anspruch auf Auszahlung dieses Guthabens besteht, und nicht erst bei der Auszahlung. Von diesem Guthaben sind die Steuern, welche durch den Bezug erhoben werden, abzuziehen, und zwar auch dann, wenn die Person auf den Bezug des Freizügigkeitsguthabens verzichtet. Es wird somit nicht nur das tatsächlich vorhandene Vermögen, sondern auch dasjenige berücksichtigt, auf das eine Person freiwillig verzichtet (vgl. Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 16. September 2016 [EL-Reform], BBI 2016 7465, 7495 f.; ERWIN CARIGIET/UWE KOCH, a.a.O., Rz. 589; URS MÜLLER, a.a.O., Rz. 434 ff. zu Art. 11 ELG).
4.2.3. Mit der Frage, wie es sich mit den Leistungen aus der beruflichen Vorsorge an den anderen Ehegatten aus eherechtlicher Sicht verhält und deren ergänzungsleistungsrechtlichen Behandlung, beschäftigte sich das Bundesgericht bereits im BGE 127 V 248. Darin führte es aus, Leistungen im Zusammenhang mit der beruflichen Vorsorge nach Art. 197 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB gehören zur Errungenschaft. Der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung wird mit dem Tod eines Ehegatten oder mit der Vereinbarung eines anderen Güterstandes aufgelöst (Art. 204 Abs. 1 ZGB). Bei Scheidung, Trennung, Ungültigerklärung der Ehe oder gerichtlicher Anordnung der Gütertrennung wird die Auflösung des Güterstandes auf den Tag zurückbezogen, an dem das Begehren eingereicht worden ist (Art. 204 Abs. 2 ZGB). Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten werden nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes ausgeschieden (Art. 207 Abs. 1 ZGB). Die Kapitalleistung, die ein Ehegatte von einer Vorsorgeeinrichtung erhalten hat, wird im Betrag des Kapitalwertes der Rente, die dem Ehegatten bei Auflösung des Güterstandes zustünde, dem Eigengut zugerechnet (Art. 207 Abs. 2 ZGB). Was vom Gesamtwert der Errungenschaft, einschliesslich der hinzugerechneten Vermögenswerte und der Ersatzforderungen, nach Abzug der auf ihr lastenden Schulden verbleibt, bildet den Vorschlag (Art. 210 Abs. 1 ZGB; BGE 127 V 248 E. 4b mit Hinweisen).
Der Nettowert aller in der Errungenschaft zusammengefassten Vermögenswerte bildet demnach den Vorschlag eines Ehegatten. Im Hinblick auf deren ergänzungsleistungsrechtliche Behandlung und der Frage der Rechtsnatur dieser Beteiligungsforderung vor Auflösung des Güterstandes gilt es zu berücksichtigen, dass die Vorschlagsberechnung erst bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung stattfindet, nachdem ein Auflösungsgrund (z.B. Tod, Scheidung oder Vereinbarung eines anderen Güterstandes) eingetreten ist. Vor diesem Zeitpunkt hat kein Ehegatte Anspruch auf eine Beteiligung am Vorschlag des anderen. Von einer Vorschlagsbeteiligung kann nur im Sinne einer Anwartschaft in Form einer ungewissen Aussicht auf einen künftigen Rechtserwerb gesprochen werden. Auf Grund der gegenseitigen Beteiligung am Vorschlag mit gesetzlicher Verrechnung (Art. 215 Abs. 2 ZGB) steht nicht einmal fest, welchem Ehegatten letztlich eine Beteiligungsforderung zustehen wird. Über die künftige Beteiligungsforderung kann zwar von Todes wegen verfügt werden, hingegen ist sie während der Dauer des Güterstandes weder abtretbar noch verpfändbar; ebenso wenig entspricht sie einem Aktivum, das zur Konkursmasse gezogen werden könnte. Ein Anspruch auf vorzeitige Erfüllung der Beteiligungsforderung besteht vor Auflösung des Güterstandes auch dann nicht, wenn ein Ehegatte dringend auf Geld angewiesen ist. Während der Dauer der Errungenschaftsbeteiligung kann ein Ehegatte als eherechtliche Rechtsgrundlage für vermögensrechtliche Forderungen gegenüber dem anderen lediglich Art. 163 ff. und Art. 176 ZGB anrufen (BGE 127 V 248 E. 4c mit Hinweisen). Diese im genannten Grundsatzentscheid dargelegten Grundsätze gelten weiterhin.
4.2.4. Wie die Vorinstanz willkürfrei feststellte, habe der Ehemann der Beschwerdeführerin die Schweiz Ende Juni 2015 verlassen, weshalb ihm am 1. Juli 2015 sein Altersguthaben der beruflichen Vorsorge in der Höhe von Fr. 374'854.45 ausbezahlt worden sei (E. 3 hiervor). Der Beschwerdeführerin sei ihr Guthaben in der Höhe von Fr. 23'347.55 am 15. Oktober 2021 ausbezahlt worden. Eine Aufsplittung dieser Freizügigkeitsleistungen habe nicht stattgefunden. Ferner sei das Ehepaar seit Februar 2017 gerichtlich getrennt. Im Urteil betreffend die Eheschutzmassnahmen vom 12. September 2017 wurde Folgendes geregelt: Die Trennung seit dem 30. Juni 2015 und die Fortführung des Getrenntlebens auf unbestimmte Zeit. Der Verbleib der Beschwerdeführerin in der ehelichen Wohnung und die bereits erfolgte Überschreibung des Mietvertrags. Der Verzicht auf Unterhaltsbeiträge aufgrund der fehlenden Leistungsfähigkeit der Parteien und derjenige auf eine Parteientschädigung sowie die Festsetzung der Entscheidgebühr. Eine Gütertrennung wurde demgegenüber nicht gerichtlich angeordnet und - soweit ersichtlich - ebenso wenig von den Parteien vereinbart. Da aufgrund einer Trennungsvereinbarung im Eheschutzverfahren nicht von Gesetztes wegen eine Gütertrennung eintritt, fehlt es an einer güterrechtlichen Auseinandersetzung (DOMINIQUE JAKOB, in: Kurzkommentar zum ZGB, 3. Aufl., 2026, N. 6 zu Art. 204 mit Hinweis auf Urteil 5A_751/2013 vom 21. Mai 2014 E. 3.1, vgl. insbesondere E. 3.1.3). Demnach kann der Anspruch der Beschwerdeführerin auf die ihr bei der Auflösung des Güterstandes zustehende Vorschlagsbeteiligung nicht vor diesem Zeitpunkt veräussert oder verwertet werden, weshalb dieser Anteil keinen Vermögenswert darstellt, der im Rahmen der Ergänzungsleistungsberechnung zu berücksichtigen wäre (BGE 127 V 248 E. 4d). Damit fällt eine anteilsmässige Anrechnung des sich im Ausland befindlichen Freizügigkeitskapitals des Ehemannes mangels Anspruchs auf eine vorzeitige Vorschlagsbeteiligung (E. 4.2.3 hiervor) ausser Betracht. Daran vermag der Vermögensanspruch im Rentenalter nichts zu ändern, zumal es vorliegend nicht um die Einkommensteilung der AHV-Renten (vgl. Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a AHVG i.V.m. Art. 50b AHVV), sondern um die Mittel aus der beruflichen Vorsorge geht, die den Ehegatten - wie gesagt - bereits vollumfänglich ausbezahlt worden sind. Aufgrund der separaten Anspruchsberechnung, die gemäss Wortlaut der Verordnungsbestimmung keine gerichtlich angeordnete oder zwischen den Eheleuten vereinbarte Gütertrennung erfordert (E. 4.2.1 hiervor), kann der Beschwerdeführerin folglich lediglich das ihr am 15. Oktober 2021 ausgerichtete Vorsorgeguthaben in der Höhe von Fr. 23'347.55, abzüglich der gemäss den korrekten vorinstanzlichen Feststellungen bereits bezahlten Steuern von Fr. 67.75 als Vermögen veranschlagt werden (vgl. E. 4.2.2 hiervor). Im Übrigen führt der Auslandsaufenthalt des Ehemannes aufgrund der Anspruchsvoraussetzung des Wohnsitzes und Aufenthalts in der Schweiz bereits dazu, dass für die Beschwerdeführerin - auch ohne Trennung der Eheleute - eine separate Anspruchsberechnung vorzunehmen wäre, wobei lediglich allfällige familienrechtliche Unterhaltsleistungen angerechnet werden könnten (vgl. Art. 10 ELV; vgl. auch WEL, a.a.O., Rz. 3123.01 f. und 3222.02; ERWIN CARIGIET/UWE KOCH, a.a.O., Rz. 448; E. 4.2.3 hiervor). Deshalb kann eine Berücksichtigung des Freizügigkeitsguthabens des Ehemannes auch nicht gestützt auf die von der Beschwerdeführerin unterlassene Scheidung oder unter Berücksichtigung ihrer Schadenminderungspflicht erfolgen. Ebenso wenig rechtfertigt sich die Anrechnung eines Vermögensverzichts aufgrund der Möglichkeit der Beschwerdeführerin, zu einem späteren Zeitpunkt zu ihrem Ehemann ins Ausland zu ziehen. Im hier massgebenden Zeitpunkt für die Anspruchsberechnung lebte die Beschwerdeführerin getrennt von ihrem Ehemann, weshalb den damit einhergehenden und unbestrittenen Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse (E. 4.2.1 hiervor) im Rahmen der separaten Anspruchsprüfung Rechnung zu tragen ist.
5.
Nach dem Gesagten ist das an den Ehemann der Beschwerdeführerin ausbezahlte Freizügigkeitsguthaben bei der separaten Anspruchsberechnung der Beschwerdeführerin nicht als Vermögen zu berücksichtigen. Indem die Vorinstanz die Anrechnung des der Beschwerdeführerin zustehenden hälftigen Anteils am Freizügigkeitsguthaben des Ehemannes als Vermögensverzicht schützte, hat sie Bundesrecht verletzt. Die Sache ist folglich an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen neu prüfe. Somit erübrigen sich Ausführungen zu den weiteren Einwänden der Beschwerdeführerin betreffend die Berücksichtigung eines Pauschalbetrags für die Lebensführung des im Ausland lebenden Ehemannes sowie die geltend gemachten Barzahlungen des Ehemannes in der Höhe von Fr. 30'000.-.
6.
Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu erneutem Entscheid (mit noch offenem Ausgang) gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten sowie der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen im Sinne von Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG (BGE 141 V 281 E. 11.1). Mithin hat die unterliegende Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen und der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten. Damit ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. Dezember 2025 und der Einspracheentscheid der Stadt Winterthur vom 28. August 2024 werden aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verfügung an die Stadt Winterthur zurückgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 27. Mai 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Die Gerichtsschreiberin: Aliu