Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_12/2026
Urteil vom 1. Mai 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Fürsorgebehörde Küssnacht,
Seemattweg 6, 6403 Küssnacht am Rigi,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 30. Dezember 2025 (III 2025 223).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 6. Januar 2026 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 30. Dezember 2025,
in die Verfügung vom 3. März 2026, mit welcher das nach Erhalt der Kostenvorschussverfügung vom 13. Januar 2026 gestellte Gesuch von A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen wurde, wobei sie zur Bezahlung des Kostenvorschusses innert einer nicht verlängerbaren Nachfrist von 10 Tagen ab Empfang der Verfügung verpflichtete wurde, anderenfalls auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
in die Eingaben der A.________ vom 12. und 13. März 2026 und die Antwort vom 16. März 2026 dazu, wonach an der Pflicht zur Leistung des Kostenvorschusses festgehalten werde, sich das Gericht vorbehalte, weitere gleichartige Eingaben unbeantwortet zu lassen,
in die Eingabe vom 16. März 2026,
in Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
dass sie stattdessen sinngemäss um Neubeurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ersucht,
dass sich hierfür die massgebenden Verhältnisse seit der Verfügung vom 3. März 2026 geändert haben müssten (Urteile 8C_437/2025 vom 5. November 2025; 9C_576/2023 vom 20. November 2023 E. 5; je mit Hinweisen),
dass nichts Derartiges vorgebracht wird,
dass es daher bei der Feststellung bleibt, dass der Kostenvorschuss innert der gesetzten Nachfrist nicht geleistet wurde und androhungsgemäss zu verfahren ist,
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird (s. Urteil 8C_707/2025 vom 16. Dezember 2025 E. 5),
dass sich das Gericht vorbehält, allfällige weitere ähnliche Eingaben in dieser Angelegenheit, insbesondere von Vornherein untauglich begründete Revisionsgesuche, inskünftig unbeantwortet abzulegen,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Regierungsrat des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 1. Mai 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel