Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_118/2026
Urteil vom 24. Juni 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine, Bundesrichterin Scherrer Reber, Bundesrichter Métral,
Gerichtsschreiberin Aliu.
Verfahrensbeteiligte
Stadt Uster,
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Bahnhofstrasse 17, 8610 Uster,
Beschwerdeführerin,
gegen
Sozialversicherungszentrum Thurgau, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AVH/IV, St. Gallerstrasse 11, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Berechnung des Leistungsanspruchs),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. Dezember 2025 (ZL.2025.00040).
Sachverhalt
A.
Der im Kanton Thurgau wohnhafte Vater von A.________ (geboren 2014) bezieht eine Rente der Invalidenversicherung (IV) und hat sich zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) angemeldet. Ab 1. Mai 2024 wurde eine IV-Kinderrente für seine Tochter ausgerichtet. A.________'s Mutter, die eine Witwenrente aus erster Ehe ausgerichtet erhält und von der Stadt Uster Zusatzleistungen in Form von bundesrechtlichen Ergänzungsleistungen, kantonalen Beihilfen und Prämienverbilligung bezieht, meldete ihre Tochter am 23. August 2024 (Posteingang) beim Sozialversicherungszentrum Thurgau, Ausgleichskasse (nachfolgend: SVZ Thurgau), zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur IV-Kinderrente an. Das SVZ Thurgau trat auf die Anmeldung mit Verfügung vom 17. Dezember 2024 wegen fehlender Zuständigkeit nicht ein. Begründend führte es aus, A.________ lebe zusammen mit ihrer ebenfalls rentenberechtigten Mutter in Uster, weshalb die Stadt Uster für die Prüfung des Anspruchs zuständig sei. Dagegen erhob die Stadt Uster, Sozialversicherung (nachfolgend: Stadt Uster), mit Schreiben vom 23. Januar 2025 Einsprache, welche das SVZ Thurgau mit Einspracheentscheid vom 20. März 2025 abwies.
B.
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 9. Dezember 2025 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die Stadt Uster, in Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils sei die Zuständigkeit des Kantons Thurgau und damit des SVZ Thurgau für die Festlegung und Ausrichtung, eventualiter die Finanzierung der Ergänzungsleistungen festzustellen.
Das SVZ Thurgau verzichtet auf eine Vernehmlassung und schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) beantragt Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann ihre Sachverhaltsfeststellungen von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; zum Ganzen: BGE 148 V 209 E. 2.2; 147 I 73 E. 2 mit Hinweisen).
2.
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die Zuständigkeit der Beschwerdeführerin für die Festsetzung und Ausrichtung der Ergänzungsleistungen an die Versicherte bejahte.
2.2. Das kantonale Gericht legte die Bestimmungen und Grundsätze zum Anspruch auf Ergänzungsleistungen (Art. 4 bis 6 ELG) sowie die allgemeinen Berechnungsgrundsätze (Art. 9 ff. ELG) zutreffend dar. Korrekt sind auch die Ausführungen betreffend die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen für Kinder (Art. 7 ELV). Gleiches gilt in Bezug auf die Darlegungen zum zivilrechtlichen Wohnsitz (Art. 23 ff. ZGB). Darauf kann verwiesen werden.
3.
Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, beide Elternteile der Versicherten hätten einen eigenen Anspruch auf Ergänzungsleistungen: die Mutter aufgrund des Bezugs einer Witwenrente und der Vater wegen der ausgerichteten Invalidenrente. Die Versicherte beziehe seit dem 1. Dezember 2024 eine IV-Kinderrente. Diese hänge von der Stammrente ab, weshalb die Tochter keinen originären Rentenanspruch habe. Die Zuständigkeit für die Festsetzung und Auszahlung von Ergänzungsleistungen richte sich nach dem zivilrechtlichen Wohnsitz des rentenberechtigten Elternteils, bei welchem das Kind lebe. Da auch ein Anspruch dieses Elternteils auf eine Zusatzrente der AHV, die nicht originär sei und entsprechend keinen Anspruch auf Kinderrente auslösen könne, die Zuständigkeit nach Art. 7 Abs. 1 lit. b ELV begründe, ergebe sich, dass es nicht darauf ankomme, von welchem Elternteil sich der Rentenanspruch des Kindes ableite. Vielmehr sei entscheidend, dass die Ergänzungsleistungen für Elternteile und bei ihnen lebende Kinder zusammen festgelegt würden. Da die Versicherte unstrittig bei ihrer Mutter in Uster lebe, sei die Beschwerdeführerin gemäss Art. 21 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 lit. b ELV für die Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen zuständig. Eine gesonderte Berechnung komme vorliegend aufgrund der ebenfalls originären Rentenberechtigung der Mutter und der direkten Ausrichtung der IV-Kinderrente an diese nicht in Frage und würde dem Sinn und Zweck des Zusammenrechnungsgrundsatzes nach Art. 9 Abs. 2 ELG widersprechen.
4.
4.1. Die Beschwerdeführerin macht zunächst eine Verletzung von Art. 21 ELG geltend und erklärt, unbestrittenermassen liege die Zuständigkeit für die Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen für den Vater der Versicherten beim Kanton Thurgau. Da die Versicherte keinen eigenen bzw. originären EL-Anspruch habe und die Kinderrente zur Invalidenrente des Vaters akzessorisch sei, dürfe die Zuständigkeit für die Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen für ein Kind mit einer IV-Kinderrente nicht abweichend von derjenigen des IV-rentenberechtigten Elternteils festgelegt werden.
4.2. Zwar ist der Beschwerdeführerin darin beizupflichten, dass Art. 21 ELG die Zuständigkeit für die Festlegung und die Auszahlung der Ergänzungsleistungen regelt und Art. 9 Abs. 2 ELG i.V.m. Art. 7 ELV die Berechnung der Höhe der jährlichen Ergänzungsleistungen zum Gegenstand haben. Allerdings geht aus Art. 21 Abs. 1 ELG lediglich hervor, dass die Zuständigkeit für die Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistung bei demjenigen Kanton liegt, in welchem die Bezügerin oder der Bezüger Wohnsitz hat. Wie es sich mit der Zuständigkeit eines allfälligen Ergänzungsleistungsanspruchs bei einem Kind mit einer Kinderrente zur AHV/IV verhält, wenn - wie vorliegend - beide Elternteile mit originärem Rentenanspruch in unterschiedlichen Kantonen Wohnsitz haben, wird weder in Abs. 1 von Art. 21 ELG noch in den übrigen Absätzen der Bestimmung (Abs. 1bis bis 4) geregelt. Eine solche Zuständigkeit lässt sich mit Blick auf den Wortlaut von Art. 21 ELG auch nicht allein mit dem Umstand begründen, ein Kind mit einer Kinderrente habe keinen eigenen originären Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und dieser beruhe auf dem Anspruch des IV-rentenberechtigten Elternteils, mithin vorliegend auf demjenigen des Vaters (sog. Akzessorietät des Leistungsanspruchs der Kinder; vgl. ERWIN CARIGIET/UWE KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl., 2021, N. 455 S. 182; BGE 139 V 170 E. 5.2; 138 V 292 E. 3.2). Demnach kann allein aus der örtlichen Zuständigkeit für die Ausrichtung der Ergänzungsleistungen an den hauptrentenberechtigten Elternteil nicht automatisch auf die Zuständigkeit für die Ausrichtung der Ergänzungsleistungen an das Kind mit Kinderrente und einem anderen Wohnsitz geschlossen werden.
4.3. Hierfür sind vielmehr die Berechnungsregeln nach Art. 9 Abs. 2 und 5 i.V.m. Art. 7 ELV und, wie das BSV zutreffend vorbringt, auf Weisungsebene die Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) heranzuziehen.
4.3.1. Nach Art. 9 Abs. 2 ELG werden die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten und von Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, zusammengerechnet.
Diese Zusammenrechnung wird in Art. 7 Abs. 1 lit. b ELV präzisiert. Demnach berechnet sich die jährliche Ergänzungsleistung für Kinder, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder der IV begründen, wie folgt: Leben die Kinder nur mit einem Elternteil zusammen, der rentenberechtigt ist oder für den Anspruch auf eine Zusatzrente der AHV besteht, so wird die Ergänzungsleistung zusammen mit diesem Elternteil festgelegt.
4.3.2. Art. 9 Abs. 5 lit. a ELG sieht sodann vor, dass der Bundesrat die Zusammenrechnung der anerkannten Ausgaben sowie der anrechenbaren Einnahmen von Familienmitgliedern bestimmt; er kann Ausnahmen von der Zusammenrechnung vorsehen, insbesondere bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen.
Von dieser Möglichkeit wurde auf Verordnungsstufe Gebrauch gemacht. Gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. c ELV ist die jährliche Ergänzungsleistung gesondert zu berechnen, wenn das Kind nicht bei den Eltern oder bei einem Elternteil lebt, der nicht rentenberechtigt ist und für den auch kein Anspruch auf eine Zusatzrente besteht.
4.3.3. Gestützt auf diese Berechnungsregeln wurden die Zuständigkeiten in der WEL (gültig ab 1. April 2011; in der hier massgebenden Fassung vom 1. Januar 2025) folgendermassen konkretisiert: Die Zuständigkeit für die Festsetzung und Ausrichtung des Ergänzungsleistungs-Anteils für das Kind knüpft an die Anspruchsberechtigung des Elternteils an (Rz. 1250.01). Ist nur ein Elternteil anspruchsberechtigt, ist der Kanton dieses Elternteils zuständig (Rz. 1250.02). Sind hingegen beide Eltern anspruchsberechtigt und leben sie nicht im gleichen Kanton, ist die EL-Stelle des sorgeberechtigten Elternteils zuständig (Rz. 1250.03).
4.3.4. Sofern die Beschwerdeführerin in Bezug auf Art. 7 Abs. 1 lit. b ELV vorbringt, diese Bestimmung könne einzig so verstanden werden, dass mit dem rentenberechtigten Elternteil nur der Elternteil gemeint sein könne, welcher den EL-Anspruch des Kindes auslöse, kann ihr bereits mit Blick auf den Wortlaut der Bestimmung nicht gefolgt werden. Denn diese setzt für eine gemeinsame Berechnung voraus, dass der Elternteil, mit welchem das Kind zusammenlebt, rentenberechtigt ist oder aber Anspruch auf eine Zusatzrente der AHV hat (E. 4.3.1 hiervor; vgl. auch RALPH JÖHL/PATRICIA USINGER-EGGER, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR] Band XIV, 3. Aufl., 2016, N. 47 S. 1742; ANJUSHKA FRÜH, in: Kommentar zum AHVG, IVG, ELG und ATSG - mit weiteren Erlassen, 2. Aufl., 2025, N. 36 zu Art. 9 ELG; CARIGIET/KOCH, a.a.O., N. 452 S. 181). Nebst dem, dass lediglich von einer "Rentenberechtigung" die Rede ist, führt auch der Anspruch auf eine Zusatzrente zur AHV, der nicht originär ist und entsprechend keinen Anspruch auf Kinderrenten begründen kann, zu einer gemeinsamen Berechnung, wie die Vorinstanz bereits zutreffend darlegte (E. 3 hiervor). Demnach wollte der Gesetzgeber die Berechnung und damit die Zuständigkeit der Festlegung des Ergänzungsleistungsanspruchs nicht vom Wohnsitz des hauptrentenberechtigten Elternteils abhängig machen.
Diese Vorgehensweise findet in den Schlussbestimmungen der Änderung der ELV vom 28. September 2007 (SchlBest. ELV; AS 2007 6037) ihre Bestätigung. Darin wurde eine gemeinsame Berechnung selbst in denjenigen Fällen vorgeschrieben, in welchen der Elternteil, mit welchem das Kind zusammenwohnt, seinen eigenen Anspruch auf Ergänzungsleistung am 1. Januar 2008 wegen der Aufhebung der laufenden Zusatzrente in der IV verlor (vgl. auch Erläuterungen des BSV vom 19. Dezember 2007 zur Ergänzung der Änderung der Verordnung über die Invalidenversicherung [SchlBest. zur ELV], https://www.bsv.admin.ch/ de/el-gesetze-verordnungen unter Verordnungen über die Ergänzungsleistungen [ELV]: "5. IV-Revision: Erläuterungen zur Anpassung-2 ELV 1.1.2008", besucht am 9. Juni 2026; auch zitiert in BGE 137 V 434 E. 4.4.2). Folglich kann sich die vorausgesetzte Rentenberechtigung nach Art. 7 Abs. 1 lit. b ELV nicht ausschliesslich auf den rentenberechtigten Elternteil beziehen, welcher den Anspruch auf eine Kinderrente auslöst. Stattdessen ist gemäss dem ausdrücklichen Wortlaut der Bestimmung entscheidend, dass die Ergänzungsleistungen für Elternteile und bei ihnen lebende Kinder zusammen festgelegt werden, sobald der entsprechende Elternteil ebenfalls rentenberechtigt ist oder eine Zusatzrente bezieht (vgl. E. 3 hiervor). Da die Versicherte unbestrittenermassen bei ihrer ebenfalls rentenberechtigten Mutter in Uster lebt, hat eine gemeinsame Berechnung mit der Mutter zu erfolgen, wobei die Zuständigkeit hierfür bei der Beschwerdeführerin liegt, wie die Vorinstanz bundesrechtskonform erwog.
4.3.5. Die Zuständigkeit der Beschwerdeführerin ergibt sich ferner auch aus den entsprechenden Bestimmungen in der WEL (E. 4.3.3 hiervor). Mit diesen Regelungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Insbesondere nennt sie keine triftigen Gründe, weshalb die Präzisierungen in der WEL keine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen und deshalb ein Abweichen von der Verwaltungsweisung notwendig machen würden (vgl. hierzu zur Publ. vorgesehenes Urteil 8C_217/2025 vom 24. Februar 2026 E. 6.2 mit Hinweis auf BGE 146 V 224 E. 4.4.2 und 141 V 365 E. 2.4).
4.4. Sodann kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringt, es müsste vorliegend eine gesonderte Berechnung nach Art. 7 Abs. 1 lit. c ELV vorgenommen werden. Bei der genannten Bestimmung handelt es sich nämlich um eine Ausnahme vom Zusammenrechnungsgrundsatz (E. 4.3.1 hiervor), die nur zur Anwendung kommt, wenn ein Kind bei einem Elternteil lebt, der nicht rentenberechtigt ist und der auch keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Zusatzrente hat (E. 4.3.2 hiervor), mit anderen Worten, der nicht EL-anspruchsberechtigt sein kann (JÖHL/USINGER-EGGER, a.a.O., N. 48 S. 1743; vgl. auch: CARIGIET/KOCH, a.a.O., N. 455 S. 182; URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl., 2015, N. 76 zu Art. 9 ELG). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist Art. 7 Abs. 1 lit. c ELV hier aufgrund des eigenen originären Rentenanspruchs der Mutter gerade nicht einschlägig. Anders würde es sich verhalten, wenn die Mutter keine Witwenrente der AHV beziehen und folglich keinen eigenen Rentenanspruch begründen würde. Dann wäre eine gesonderte Berechnung vorzunehmen, wobei die Zuständigkeit gemäss Rz. 1250.01 und 1250.02 WEL an der Anspruchsberechtigung des Vaters anknüpfen würde (vgl. E. 4.3.3 hiervor). Dies wurde von der Vorinstanz ebenfalls bundesrechtskonform erkannt.
Daran vermag der von der Beschwerdeführerin zitierte Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Thurgau vom 23. April 2008 (TVR 2008 Nr. 33) nichts zu ändern. Zum Einen erwog das Versicherungsgericht in der von der Beschwerdeführerin zitierten E. 3, eine gesonderte Anspruchsberechnung werde nur vorgeschrieben, wenn die Kinder mit Anspruch auf eine Kinderrente nicht mit demjenigen Elternteil zusammenleben würden, der originär rentenberechtigt sei. Dass es sich hierbei um den IV-hauptrentenberechtigten Elternteil handeln muss, wurde demgegenüber nicht bestätigt. Zum Anderen lebten die Kinder im vorgenannten Entscheid weder bei der rentenberechtigten Mutter noch beim Vater, sondern in einer Gross- bzw. Pflegefamilie. Folglich ist der Sachverhalt ohnehin nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar. Im Übrigen ist auf die zutreffenden Darlegungen des BSV zu verweisen, wonach die gesonderte Berechnung den Zweck habe, diejenigen Mehrkosten zu berücksichtigen, die bei einem Kind entstünden, das nicht im selben Haushalt lebe. Da das Kind hier bei der Mutter lebe, würde die gesonderte Berechnung diesen Zweck gar nicht entfalten, sondern lediglich zu einem administrativen Mehraufwand führen. Gleichzeitig würde ein solches Vorgehen gemäss der zutreffenden Erklärung der Vorinstanz dem Zusammenrechnungsgrundsatz nach Art. 9 Abs. 2 ELG (vgl. vorangehende E. 4.3.1) widersprechen. Zu Recht weist das BSV gestützt auf E. 5.3.2 des Urteils 9C_151/2014 vom 22. August 2014 darauf hin, dass der Gesetzgeber bei Art. 9 Abs. 2 ELG von einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise ausgegangen sei, indem er auf die Existenz eines gemeinsamen Haushalts und damit einer wirtschaftlichen Einheit abgestellt habe. Massgebend sei folglich das Zusammenleben.
4.5. Eine gesonderte Berechnung lässt sich des Weiteren auch nicht mit Art. 6 ELV begründen. Die Vorinstanz setzte sich mit dieser Argumentation rechtsgenüglich auseinander und erklärte bundesrechtskonform, die Versicherte habe als Bezügerin einer IV-Kinderrente keinen eigenen EL-Anspruch, weshalb auch keine eigene Zuständigkeit bestehe, was von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird (E. 4.1 hiervor). Folglich greife Art. 7 ELV, wonach der EL-Anspruch der Versicherten zusammen mit dem des rentenberechtigten Elternteils festgelegt werde, mit welchem sie zusammenwohne, in diesem Fall mit dem EL-Anspruch ihrer Mutter. Zu Recht führt das BSV hierzu aus, sowohl bei zusammenlebenden Hinterlassenen wie auch bei Kindern mit einer Kinderrente werde nach Art. 6 Abs. 1 lit. a und Art. 7 Abs. 1 lit. b ELV eine gemeinsame EL-Berechnung vorgesehen. Es gebe keinen Grund anzunehmen, der Verordnungsgeber habe für die vorliegende Konstellation, in der ein Kind mit Kinderrente bei einem Elternteil lebe, der eine Hinterlassenenrente beziehe, eine abweichende Regelung treffen wollen. Solche Gründe sind keine ersichtlich und werden von der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht dargelegt. Der pauschale Einwand, eine Zusammenrechnung sei hier gesetzlich nicht vorgesehen und daher nicht zulässig, erweist sich mit Blick auf den ausdrücklichen Wortlaut des Zusammenrechnungsgrundsatzes nach Art. 9 Abs. 2 ELG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 lit. b ELV (E. 4.3.1 und 4.3.4 hiervor) als nicht zutreffend.
4.6. Was schliesslich den Eventualantrag der Beschwerdeführerin zum unzulässigen Eingriff in die Bestimmungen über die Finanzierung der Ergänzungsleistungen nach Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Art. 13 ELG anbelangt, ist dieser unbegründet. Gemäss den zutreffenden Ausführungen des BSV wird ein Teil der Kosten für die jährlichen Ergänzungsleistungen durch den Bund übernommen. Den Rest tragen die Kantone ( Art. 13 Abs. 1 und 2 ELG i.V.m. Art. 39 ELV). Mangels abweichender gesetzlicher Regelung fallen die Ergänzungsleistungs-Kosten in demjenigen Kanton an, der für die Berechnung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen zuständig ist. Die Zuständigkeit für die Finanzierung der Ergänzungsleistungen des Vaters liegt unbestrittenermassen beim Kanton Thurgau, zumal er dort seinen Wohnsitz hat (Art. 21 Abs. 1 ELG, vgl. vorangehende E. 4.1). Da die Berechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs der Tochter mit Kinderrente nach dem Ausgeführten zusammen mit dem Anspruch der Mutter zu erfolgen hat (E. 4.3 bis 4.5 hiervor), ist der Kanton Zürich nicht nur für die Berechnung und Festlegung, sondern in der Folge auch für die Festsetzung und Auszahlung dieser Ergänzungsleistungen zuständig, wie das BSV korrekterweise erklärt. Mit dem BSV ist insbesondere festzuhalten, dass eine gesetzliche Regelung fehlt, die eine unterschiedliche Zuständigkeit in Bezug auf die Berechnung des Anspruchs einerseits und der daraufhin vorzunehmenden Auszahlung andererseits vorsieht. Eine solche vermag denn auch die Beschwerdeführerin nicht zu nennen.
5.
Nach dem Gesagten verletzte die Vorinstanz kein Bundesrecht, indem sie die Zuständigkeit der Beschwerdeführerin für die Festsetzung und Ausrichtung der Ergänzungsleistungen an die Versicherte gestützt auf den Zusammenrechnungsgrundsatz nach Art. 9 Abs. 2 ELG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 lit. b ELV bestätigte. Mithin hat es beim vorinstanzlichen Urteil sein Bewenden.
6.
Die Kosten des Verfahrens sind von der unterliegenden Beschwerdeführerin zu tragen, da es um ihr Vermögensinteresse geht und sie sich folglich nicht auf Art. 66 Abs. 4 BGG berufen kann (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegende Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und A.________ schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 24. Juni 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Die Gerichtsschreiberin: Aliu