Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_113/2026
Urteil vom 11. Juni 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichterin Scherrer Reber, Bundesrichter Métral,
Gerichtsschreiber Nabold.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Marina V'Kovski,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle Luzern,
Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 22. Dezember 2025 (5V 24 345).
Sachverhalt
A.
Die 1979 geborene A.________ meldete sich am 12. Februar 2024 unter Hinweis auf einen am 25. Februar 2023 erlittenen "septischen Schock mit MODS wegen deszendierender, nekrotisierender Mediastinitis bei invasiver Streptokokkeninfektion mit toxischem Schocksyndrom bei retropharyngealem Senkungsabszess und Fasziitis" bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an. Die IV-Stelle Luzern tätigte daraufhin verschiedene Abklärungen, insbesondere veranlasste sie eine Abklärung vor Ort (Bericht vom 26. März 2024). In der Folge verneinte sie nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 17. Oktober 2024 einen Anspruch, da die Versicherte lediglich in einer Lebensverrichtung dauernd die Hilfe Drittpersonen benötige und die Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung im Umfang von mindestens zwei Stunden pro Woche nicht ausgewiesen sei.
B.
Die von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern mit Urteil vom 22. Dezember 2025 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, ihr sei unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsurteils ab wann rechtens eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades auszurichten.
Erwägungen
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 57 E. 4.2; je mit Hinweis).
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG ). "Offensichtlich unrichtig" ist mit "willkürlich" gleichzusetzen (BGE 150 II 346 E. 1.6). Tatfrage ist auch die Beweiswürdigung (BGE 148 V 70 E. 5.1.1). Eine Beweiswürdigung erweist sich erst dann als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen hat oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 144 II 281 E. 3.6.2).
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung verneinte.
3.
3.1. Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Dabei ist nach Art. 42 Abs. 2 IVG zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit. Die Hilflosigkeit gilt unter anderem dann als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 lit. a IVV [SR 831.201]), einer dauernden persönlichen Überwachung (Art. 37 Abs. 3 lit. b IVV) oder einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf (Art. 37 Abs. 3 lit. c IVV).
Als hilflos gilt nach Art. 42 Abs. 3 IVG ebenfalls eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Liegt ausschliesslich eine Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit vor, so gilt die Person nur als hilflos, wenn sie Anspruch auf eine Rente hat. Ist eine Person lediglich dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, so liegt immer eine leichte Hilflosigkeit vor.
3.2. Ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG liegt vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit (a.) ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig wohnen kann, (b.) für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist oder (c.) ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (Art. 38 Abs. 1 IVV).
3.3. Die lebenspraktische Begleitung umfasst weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den alltäglichen Lebensverrichtungen noch die dauernde Pflege oder persönliche Überwachung im Sinne von Art. 37 IVV. Vielmehr stellt sie ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar. Die Notwendigkeit einer Dritthilfe ist objektiv nach dem Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen. Abgesehen vom Aufenthalt in einem Heim ist die Umgebung, in welcher sie sich aufhält, grundsätzlich unerheblich. Bei der lebenspraktischen Begleitung darf es keine Rolle spielen, ob die versicherte Person allein lebt, zusammen mit dem Lebenspartner, mit Familienmitgliedern oder in einer der heutzutage verbreiteten neuen Wohnformen. Massgebend ist einzig, ob die versicherte Person, wäre sie auf sich allein gestellt, erhebliche Dritthilfe in Form von Begleitung und/oder Beratung benötigen würde. Von welcher Seite diese letztlich erbracht wird, ist ebenso bedeutungslos wie die Frage, ob sie kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 146 V 322 E. 2.3 mit Hinweisen). Dennoch ist als Frage der Schadenminderungspflicht im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung in einem zweiten Schritt auch die tatsächlich erbrachte resp. zumutbare Mithilfe von Familienangehörigen zu prüfen (SVR 2023 IV Nr. 5 S. 16, 8C_241/2022 E. 4.5.2 mit Hinweisen).
Die Berücksichtigung von lebenspraktischer Begleitung setzt voraus, dass diese über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt während mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 146 V 322 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil 9C_464/2022 vom 28. August 2023 E. 2.2).
4.
4.1. Es steht fest und ist unbestritten, dass die nicht in einem Heim lebende Beschwerdeführerin höchstens in einer der massgebenden alltäglichen Lebensverrichtungen, nämlich in "Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte", regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und weder einer dauernden persönlichen Überwachung, noch einer ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf. Das kantonale Gericht verneinte zudem die Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung von mindestens zwei Stunden pro Wochen. Die Beschwerdeführerin macht ihrerseits geltend, sowohl ausser Haus (zur Wahrung von Terminen und Erledigung von Einkäufen) als auch im Haus auf lebenspraktische Begleitung angewiesen zu sein, wobei ihr Bedarf zwei Stunden pro Woche übersteige.
4.2. Das kantonale Gericht hat in Würdigung der Akten für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in der Lage ist, die etwa 450 Meter von ihrer Wohnung entfernte Bushaltestelle zu Fuss zu erreichen. Damit sei ihr zumutbar, ihre Therapie- und Arzttermine mit den öffentlichen Verkehrsmitteln wahrzunehmen. Was die Beschwerdeführerin gegen diese Feststellung vorbringt, vermag sie nicht als willkürlich und die daraus gezogenen Schlüsse nicht als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Zwar trifft es zu, dass ärztlicherseits die mögliche Gehdistanz nicht ausdrücklich bescheinigt wurde; die Beschwerdeführerin vermag aber auch nicht aufzuzeigen, dass die vorinstanzliche Feststellung der Gehdistanz einer ärztlichen Bescheinigung widersprechen würde. Aus der Angabe im Austrittsbericht der Klinik B.________ vom 16. Oktober 2024, wonach die Beschwerdeführerin die Distanz, welche sie zu Fuss innert sechs Minuten zurücklegen könne, während des Aufenthaltes von 300 auf 360 Meter habe steigern können, durfte die Vorinstanz willkürfrei schliessen, ihr sei die Überwindung der Distanz von 450 Metern zwischen Wohnung und Bushaltestelle in einer zumutbaren Zeit möglich. Kann die Beschwerdeführerin ihre Termine somit mit den öffentlichen Verkehrsmitteln wahrnehmen, so erübrigen sich Weiterungen zur Frage, ob sie in der Lage ist bzw. war, selber ein Motorfahrzeug zu lenken.
4.3. Aus der vom kantonalen Gericht festgestellten möglichen Gehdistanz folgt im Weiteren auch, dass es der Beschwerdeführerin zumutbar ist, kleinere Einkäufe im örtlichen Volg zu erledigen. Zu Recht unbestritten geblieben ist die vorinstanzliche Erwägung, wonach ihr zugemutet werden kann, grössere Einkäufe online zu bestellen und sich nach Hause liefern zu lassen. Somit besteht für das Erledigen der Einkäufe keine Notwendigkeit einer lebenspraktische Begleitung.
4.4. Unbestritten ist im Weiteren, dass die Beschwerdeführerin im Haus gewisse Tätigkeiten verrichten kann; umstritten ist lediglich deren Umfang. Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen ist die Beschwerdeführerin in der Lage, einfache administrative Tätigkeiten zu erledigen, sitzend Wäsche zu sortieren und je nach Tagesform auch einen Waschgang zu starten. Ebenfalls ist es ihr möglich, einfache Mahlzeiten zuzubereiten. Offen liess das kantonale Gericht die Frage, ob sie zur selbstständigen Reinigung der Wohnung in der Lage wäre, sei doch nicht von einem perfekt geführten Haushalt auszugehen, sondern seien lediglich Minimalanforderungen (keine Verwahrlosung) zu berücksichtigen. Damit erreiche der notwendige Bedarf jedenfalls keine zwei Stunden pro Woche. Was die Beschwerdeführerin gegen diese Feststellungen vorbringt, vermag letztere nicht als offensichtlich unrichtig oder sonst wie bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Insbesondere zeigt sie nicht auf, dass das kantonale Gericht ein wichtiges Beweismittel übersehen oder Sinn und Tragweite der in die Würdigung miteinbezogenen Akten offensichtlich falsch eingeschätzt hätte. Entgegen ihren Ausführungen kann alleine aus dem Umfang der tatsächlich in Anspruch genommenen Dritthilfe nicht ohne weiteres abgeleitet werden, ohne diese Hilfe würde ein Heimeintritt zwingend notwendig.
4.5. Zusammenfassend erweist sich die vorinstanzliche Feststellung, der anrechenbare Bedarf an Dritthilfe, der benötigt werde, um einen Heimeintritt abzuwenden, erreiche jedenfalls nicht den für einen Anspruch mindestens notwendigen Umfang von zwei Stunden pro Woche, nicht als bundesrechtswidrig. Entsprechend verneinte das kantonale Gericht zu Recht einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mangels Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG; die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
5.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 11. Juni 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Nabold