Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7F_33/2026
Urteil vom 23. Juni 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiber Hahn.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
Gesuchsgegnerin,
Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil 7B_480/2026 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 11. Mai 2026.
Sachverhalt
A.
Mit Urteil 7B_480/2026 vom 11. Mai 2026 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde von A.________ gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 30. März 2026 betreffend Verlängerung der Sicherheitshaft nicht ein.
B.
A.________ gelangt mit Eingaben vom 15. Mai 2026 (Poststempel 22. Mai 2026), 20. Mai 2026 (Poststempel 29. Mai 2026), 9. Juni 2026 (Poststempel 15. Juni 2026), 10. Juni 2026 (Poststempel 18. Juni 2026), 11. Juni 2026 (Poststempel 18. Juni 2026) und 18. Juni 2026 (Poststempel 22. Juni 2026) an das Bundesgericht und ersucht sinngemäss um Revision des Urteils 7B_480/2026 vom 11. Mai 2026.
Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet.
Erwägungen
1.
Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (BGE 150 I 99 E. 1.1; 149 III 93 E. 1.1; 147 III 238 E. 1.1 und 1.2.1). Die um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ersuchende Person hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG namentlich einen vom Gesetz vorgesehenen Revisionsgrund zu nennen und aufzuzeigen, weshalb das Urteil an einem revisionserheblichen Mangel leidet; fehlt eine entsprechende Begründung, wird auf das Gesuch nicht eingetreten (BGE 150 I 99 E. 1.1; 147 III 238 E. 1.2.1).
Der Revisionsgrund hat sich auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen; handelt es sich dabei um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen. Die Revision eröffnet dem Gesuchsteller insbesondere nicht die Möglichkeit, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen, das er für unrichtig hält (statt vieler: Urteile 7F_33/2025 vom 22. Oktober 2025 E. 1; 7F_30/2025 vom 29. August 2025 E. 3; je mit Hinweisen).
2.
Das Bundesgericht ist in seinem Urteil 7B_480/2026 vom 11. Mai 2026 auf die Beschwerde des Gesuchstellers nicht eingetreten, weil diese offensichtlich nicht hinreichend begründet war (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). In den sinngemäss als Revisionsgesuch zu behandelnden Eingaben führt der Gesuchsteller diesbezüglich keine Revisionsgründe an und es sind auch keine ersichtlich. Soweit die handschriftlichen Eingaben überhaupt nachvollziehbar sind, erschöpfen sich die Vorbringen des Gesuchstellers darin, mehrere Gesetzesbestimmungen zu zitieren, die das Bundesgericht und mehrere kantonale Behördenmitglieder im Zusammenhang mit der gegen ihn angeordneten und verlängerten Sicherheitshaft verletzt haben sollen. Sinngemäss möchte der Gesuchsteller damit die dem Urteil 7B_480/2026 zugrunde liegenden Sach- und Rechtsfragen wiedererwägungsweise nochmals zur Debatte stellen, wozu die Revision nicht dient (vgl. E. 1 hiervor). Auf das Revisionsgesuch ist damit mangels tauglicher Begründung nicht einzutreten.
Der guten Ordnung wird der Gesuchsteller abschliessend darauf hingewiesen, dass das Bundesgericht nicht zuständig ist für die Entgegennahme und Bearbeitung von allfälligen Strafanzeigen gegen kantonale Behördenmitglieder. Hierfür hat sich der Gesuchsteller an die zuständigen kantonalen Strafverfolgungsbehörden zu wenden.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der gerichtsnotorisch bekannten angespannten finanziellen Situation des Gesuchstellers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Der Gesuchsteller wird darauf aufmerksam gemacht, dass weitere Eingaben dieser Art in der gleichen Sache nach Prüfung künftig ohne Antwort abgelegt werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, und B.________, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Juni 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Hahn