Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_779/2026
Urteil vom 2. Juli 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin van de Graaf, Bundesrichter Hofmann,
Gerichtsschreiber Eschle.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4500 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Anordnung der Sicherheitshaft,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 7. Mai 2026 (STBER.2025.46).
Sachverhalt
A.
A.________ befand sich seit dem 16. Dezember 2024 zunächst in Deutschland in Auslieferungshaft, bevor er nach seiner Auslieferung in die Schweiz am 4. März 2025 in Sicherheitshaft versetzt wurde.
Mit Urteil des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom 21. März 2025 wurde er der einfachen Körperverletzung, der Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung sowie des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises schuldig gesprochen. Neben dem Widerruf zweier bedingter Geldstrafen wurde er zu einer Freiheitsstrafe von 44 Monaten verurteilt. Das Amtsgericht verwies ihn ausserdem für die Dauer von acht Jahren des Landes.
B.
Das Obergericht des Kantons Solothurn bestätigte mit Urteil vom 7. Mai 2026 die erstinstanzlichen Schuldsprüche und im Wesentlichen die ausgesprochenen Sanktionen, wobei es die Freiheitsstrafe auf 47 Monate anhob.
Mit Beschluss vom selben Tag ordnete das Obergericht zur Sicherung des Strafvollzugs Sicherheitshaft für A.________ an.
C.
A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen vom 12. Juni 2026 an das Bundesgericht. Er beantragt, der obergerichtliche Beschluss sei aufzuheben und er sei umgehend aus der Sicherheitshaft zu entlassen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung der Ersatzmassnahmen an das Obergericht zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht A.________ für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn beantragt unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses die Abweisung der Beschwerde sowie des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege. Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Es wurden die kantonalen Akten eingeholt.
Erwägungen
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem das Obergericht im Berufungsverfahren Sicherheitshaft gegen den Beschwerdeführer angeordnet hat (vgl. Art. 231 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 226 Abs. 4 lit. a sowie Art. 232 f. StPO). Im Hinblick auf die Zulässigkeit der Beschwerde an das Bundesgericht besteht eine gesetzliche Ausnahme vom Erfordernis der Doppelinstanzlichkeit
("double instance") des kantonalen Verfahrens (vgl. Art. 80 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 222, Art. 232 Abs. 2 und Art. 233 StPO ). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich noch immer in Haft. Er hat ein aktuelles, rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und ist gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Annahme von Fluchtgefahr und beanstandet in diesem Zusammenhang auch die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung.
2.1.
2.1.1. Nach Art. 221 StPO ist Untersuchungshaft unter anderem zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Abs. 1 lit. a; sog. Fluchtgefahr). Anstelle der Haft sind mildere Massnahmen anzuordnen, wenn diese den gleichen Zweck erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO).
Fluchtgefahr setzt ernsthafte Anhaltspunkte voraus und darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Es braucht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Zu berücksichtigen sind insbesondere der Charakter der beschuldigten Person, ihre moralische Integrität, ihre finanziellen Mittel, ihre Verbindungen zur Schweiz, ihre Beziehungen zum Ausland und die Schwere der ihr drohenden Strafe. Letztere darf als Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.3; Urteil 7B_641/2026 vom 16. Juni 2026 E. 5.2; je mit Hinweisen).
2.1.2. Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung der StPO frei. Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung (BGE 143 IV 316 E. 3.3, 330 E. 2.1; je mit Hinweisen). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 316 E. 3.3, 330 E. 2.1; je mit Hinweis). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden. Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5 mit Hinweisen).
2.2. Die Vorinstanz hat einen dringenden Tatverdacht sowie den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr bejaht. Sie erwägt zunächst, dass der Instruktionsrichter in der Verfügung vom 10. Juli 2025 den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr detailliert geprüft und als gegeben erachtet habe. Aufgrund der konkreten Umstände (fehlende familiäre und soziale Anbindung in der Schweiz, Lebensmittelpunkte in Litauen, Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe und einer Landesverweisung für die Dauer von acht Jahren, Schulden in der Schweiz, vergleichsweise hohe Verfahrenskosten etc.) sei weiterhin ernsthaft zu befürchten, dass der Beschwerdeführer, in Freiheit entlassen, nicht in der Schweiz verbleiben würde, sondern sich dem Vollzug der ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe entziehen würde. Dies gelte insbesondere, da er an der Berufungsverhandlung selbst angegeben habe, nach allfälliger Freilassung umgehend das Land verlassen zu wollen.
2.3. Die Einwände gegen diese Erwägungen dringen nicht durch, soweit sie überhaupt den - mit Blick auf die Sachverhaltsfeststellung qualifizierten - Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ) zu genügen vermögen.
So vermag etwa der beschwerdeführerische Hinweis auf die angebliche Aussage anlässlich der Berufungsverhandlung "Priorität hat Tochter. Die liegt an erster Stelle." von vornherein keine Willkür darzutun. Gleiches gilt für den Umstand, dass er - nachdem er international zur Verhaftung ausgeschrieben worden und in Deutschland verhaftet worden war - dem vereinfachten Auslieferungsverfahren zugestimmt haben soll. Vielmehr erschöpft sich der Beschwerdeführer in appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid. Er unterlässt es auch, seine Behauptungen - etwa zu seinen angeblichen Reiseplänen oder seinem Aufenthalt in Litauen - in irgendeiner Weise zu belegen. Auf die Willkürrüge ist deshalb nicht einzutreten.
In der Sache legt der Beschwerdeführer seiner Kritik sodann hauptsächlich Sachverhaltselemente zugrunde, die im angefochtenen Beschluss keinen Halt finden. Das betrifft etwa die Argumente zur persönlichen Beziehung zu seiner Tochter, die einer Flucht entgegenstehen sollen, oder den Umstand, dass er eine Erwerbstätigkeit aufnehmen und seine Schulden abbauen möchte. Auch setzt er sich nicht mit der - gemäss der Vorinstanz: detaillierten - Prüfung der Fluchtgefahr in der Verfügung vom 10. Juli 2025 auseinander, welche die Vorinstanz ebenfalls in Erwägung zieht.
Ohnehin ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den besonderen Haftgrund bejaht: In Anbetracht der im Berufungsverfahren ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 47 Monaten und der anschliessenden Landesverweisung besteht auch weiterhin ein Fluchtanreiz. Nach den vorinstanzlichen Feststellungen fehlt es dem Beschwerdeführer an einer familiären oder sozialen Anbindung in der Schweiz und ist er hierzulande verschuldet. Gleichzeitig soll er über Lebensmittelpunkte in Litauen verfügen, wo er gemäss eigenen Angaben seine Verlobte besuchen wolle. Auch hat der Beschwerdeführer anlässlich der Berufungsverhandlung ausgesagt, die Schweiz im Fall einer Freilassung sofort verlassen zu wollen. Es mag zwar "transparent und kooperationsbereit" erscheinen, seine Reisepläne offenzulegen; die Vorinstanz durfte darin trotzdem einen konkreten und aktuellen Hinweis auf die Absicht erblicken, sich in Freiheit dem Vollzug der Freiheitsstrafe zu entziehen.
Die Rüge ist unbegründet, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.
3.
Der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz habe den Verzicht auf Ersatzmassnahmen nicht hinreichend begründet und so seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt.
3.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass das Gericht die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt insbesondere die Verpflichtung, richterliche Entscheide ausreichend und nachvollziehbar zu begründen (BGE 145 IV 99 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Entscheidbegründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht leiten liess und auf die es seinen Entscheid stützt. Es muss sich nicht mit jedem Parteivorbringen einlässlich auseinandersetzen (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 141 IV 249 E. 1.3; 139 IV 179 E. 2.2).
3.2. Es ist keine Gehörsverletzung erkennbar. Die Vorinstanz hat zum Ausdruck gebracht, dass Ersatzmassnahmen, darunter auch die beantragte Schriftensperre oder eine Meldepflicht (vgl. Art. 237 Abs. 2 lit. b und d StPO ), nicht geeignet seien, der konkreten Fluchtgefahr des Beschwerdeführers zu begegnen. Damit waren die wesentlichen Überlegungen erkennbar, von denen sich die Vorinstanz leiten liess. Dem Beschwerdeführer war es denn auch möglich, den Entscheid sachgerecht mit Beschwerde in Strafsachen anzufechten. Im Übrigen entspricht diese Einschätzung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. In Anbetracht seiner fehlenden Beziehungen zur Schweiz, seiner Kontakte ins Ausland sowie seiner konkreten Pläne, das Land im Fall einer Freilassung zu verlassen, sind Ersatzmassnahmen wie die Schriftensperre oder eine Meldepflicht regelmässig nicht geeignet, der Fluchtgefahr zu begegnen (vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.2; Urteil 7B_380/2026 vom 28. April 2026 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Weder macht der Beschwerdeführer geltend noch ist ersichtlich, weshalb dies hier anders sein sollte. Vor diesem Hintergrund genügt die knappe Begründung des vorinstanzlichen Beschlusses, in dem die Ersatzmassnahmen gesamthaft verneint werden, dem verfassungsrechtlichen Gehörsanspruch.
4.
Schliesslich beruft sich der Beschwerdeführer auf das Verbot der Überhaft (Art. 212 Abs. 3 StPO) und kritisiert, die Fortdauer der Sicherheitshaft sei unverhältnismässig.
4.1. Untersuchungs- und Sicherheitshaft müssen verhältnismässig sein ( Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO ) und dürfen nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung bereits zu vermeiden, dass die Haftdauer in grosse Nähe zur zu erwartenden Freiheitsstrafe rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1 und E. 3.5; Urteil 7B_641/2026 vom 16. Juni 2026 E. 6.2.1; je mit Hinweisen). Entscheidend für die Bemessung der zulässigen Haftdauer ist die konkret zu erwartende Freiheitsstrafe (BGE 145 IV 179 E. 3.5). Liegt bereits ein richterlicher Entscheid über das Strafmass vor, stellt dieser ein wichtiges Indiz für die mutmassliche Dauer der tatsächlich zu verbüssenden Strafe dar (BGE 145 IV 179 E. 3.4; 143 IV 160 E. 4.1; je mit Hinweisen).
4.2. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 16. Dezember 2024 und mithin rund 18 Monate in Haft. Das Berufungsgericht hat ihn zu einer Freiheitsstrafe von 47 Monaten verurteilt. Darauf ist im Haftverfahren grundsätzlich abzustellen. Anders verhält es sich nach der Rechtsprechung nur, wenn für den Haftrichter (auf entsprechende substanziierte Rügen hin) offensichtlich erscheint, dass die ausgesprochenen Sanktionen unzulässig oder deutlich zu streng wären und eine grundrechtswidrige Überhaft nur dadurch vermieden werden könnte, dass der Haftrichter insofern dem Urteil der Rechtsmittelinstanz vorgreift (Urteile 7B_267/2025 vom 2. Mai 2025 E. 3.4.2; 1B_524/2011 vom 13. Oktober 2011 E. 3.2; vgl. für eine solche Konstellation Urteil 7B_641/2026 vom 16. Juni 2026 E. 6.3). Dies gilt umso mehr, wenn wie vorliegend bereits das Berufungsurteil vorliegt, welches das Bundesgericht auf Beschwerde in Strafsachen in Bezug auf die Strafzumessung nur mit eingeschränkter Kognition (vgl. BGE 149 IV 395 E. 3.6.1 mit Hinweisen) prüft.
Der Beschwerdeführer macht zwar in einem Satz geltend, er bzw. seine Verteidigung halte die Strafe für rechtswidrig. Dieses pauschale Vorbringen genügt jedoch nicht, um der Prüfung der Überhaft eine andere Strafe zugrunde zu legen als die im Berufungsverfahren ausgesprochene. Nach Anrechnung der Haft verbleiben somit ungefähr 29 Monate Reststrafe. Die Sicherheitshaft ist zum jetzigen Zeitpunkt deshalb noch nicht in grosse Nähe zur zu erwartenden Freiheitsstrafe gerückt und erweist sich als verhältnismässig.
5.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dessen angespannter finanzieller Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (vgl. Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, und dem Amt für Justizvollzug des Kantons Solothurn Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Juli 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Eschle