Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7F_19/2026
Urteil vom 18. Mai 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiber Stadler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,
Hermann-Götz-Strasse 24, 8400 Winterthur,
Gesuchsgegnerin,
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil 7B_735/2025 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 16. September 2025.
Erwägungen
1.
Mit Urteil 7B_735/2025 vom 16. September 2025 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde von A.________ gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. Juli 2025 nicht ein.
A.________ ersucht um Revision des bundesgerichtlichen Urteils.
2.
Dem Gesuchsteller wurde mit Verfügung vom 20. März 2026 Frist bis zum 21. April 2026 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- zu leisten. Da dies nicht innert Frist erfolgte, wurde dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 23. April 2026 die gesetzlich vorgeschriebene und nicht erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 4. Mai 2026 angesetzt, ansonsten nicht auf das Rechtsmittel eingetreten werde. Die Verfügungen vom 20. März 2026 und 23. April 2026 gingen dem Gesuchsteller nachweislich zu.
3.
Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG). Der Kostenvorschuss ging innert der angesetzten Nachfrist nicht ein, weshalb auf das Revisionsgesuch androhungsgemäss, gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG, nicht einzutreten ist.
Der Gesuchsteller ist nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig.
4.
Das Bundesgericht behält sich vor, weitere Eingaben in dieser Sache und insbesondere offensichtlich unbegründete Revisionsgesuche ohne förmliche Erledigung zu den Akten zu legen.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Mai 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Stadler