Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_955/2024
Urteil vom 18. Oktober 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,
Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 31. Juli 2024 (BK 24 308).
Erwägungen
1.
Der Beschwerdeführer erhob am 9. September 2024 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2024.
2.
Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG).
3.
Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 11. September 2024 Frist angesetzt, um dem Bundesgericht bis zum 26. September 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu leisten. Da dieser innert Frist nicht eingegangen war, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Oktober 2024 die gesetzlich vorgeschriebene und nicht erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 14. Oktober 2024 angesetzt und er darauf hingewiesen, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, wenn der Kostenvorschuss innert der Nachfrist nicht geleistet werde. Beide Verfügungen wurden als Gerichtsurkunden versandt und gingen dem Beschwerdeführer nachweislich zu.
4.
Der Kostenvorschuss wurde innert der angesetzten Nachfrist nicht geleistet, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss, gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG und im Verfahren nach Art. 108 BGG, nicht einzutreten ist.
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Oktober 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément