Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_822/2025
Urteil vom 23. Februar 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident
Bundesrichterinnen van de Graaf, Koch,
Gerichtsschreiberin Lustenberger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Bahnhofplatz 10, Postfach, 8953 Dietikon,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme,
Beschwerde gegen die Verfügung und den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 16. Juli 2025 (UE250161-O/U/HEI>BEE).
Sachverhalt
A.
Am 24. März 2025 erstattete A.________ bei der Kantonspolizei Zürich gegen seinen direkten Vorgesetzten sowie eine HR-Mitarbeiterin seiner ehemaligen Arbeitgeberin, der B.________ AG, Strafanzeige wegen Betrugs und weiterer Delikte. Hintergrund der Strafanzeige war eine arbeitsrechtliche Streitigkeit. A.________ wirft den Beschuldigten im Wesentlichen vor, sich zu Unrecht geweigert zu haben, ihm 24.5 Ferientage, die er für eine Weiterbildung aufgewendet hat, auszubezahlen. Er ist der Ansicht, er habe als angehender europäischer Patentanwalt eine gesetzliche Weiterbildungspflicht, weshalb seine Ausbildung auf Kosten der Arbeitgeberin und während der Arbeitszeit durchzuführen gewesen wäre.
B.
B.a. Mit je separaten Verfügungen vom 17. April 2025 nahm die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis eine Strafuntersuchung gegen die beiden Beschuldigten nicht anhand.
B.b. Hiergegen erhob A.________ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Dieses wies die Beschwerde mit Beschluss vom 16. Juli 2025 ab.
C.
A.________ wandte sich am 25. August 2025 an das Bundesgericht und beantragte, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und die Sache sei an das Obergericht "bevorzugt an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen oder ganz bevorzugt an die Staatsanwaltschaft zurückzuverweisen".
Am 15. September 2025 reichte A.________ beim Bundesgericht eine Ergänzung seiner Beschwerdeschrift mit modifizierten Rechtsbegehren ein. Demnach seien die Nichtanhandnahmeverfügung vom 17. April 2025 sowie der Beschluss vom 16. Juli 2025 vollumfänglich aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, ein Strafverfahren wegen Betrugs etc. zu eröffnen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Am 17. Dezember 2025 ging eine weitere Eingabe von A.________ beim Bundesgericht ein.
Erwägungen
1.
1.1. Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist die Privatklägerschaft zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann.
1.1.1. Zivilansprüche im Sinne dieser Bestimmung sind unmittelbar aus der Straftat resultierende und vor den Zivilgerichten geltend zu machende Forderungen, in erster Linie solche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1; je mit Hinweisen).
1.1.2. Richtet sich die Beschwerde wie hier gegen die Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat die Privatklägerschaft - das heisst diejenige Person, welche durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist und sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin beteiligt (Art. 115 Abs. 1 i.V.m. Art. 118 StPO) - im Strafverfahren nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden Zivilforderungen geltend gemacht. Im Verfahren vor Bundesgericht muss sie daher darlegen, aus welchen Gründen und inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf welche Zivilforderungen auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Es prüft die Eintretensvoraussetzungen ohne eingehende Auseinandersetzung mit der Sache. Dementsprechend ist - namentlich bei komplexen Fällen, in welchen allfällige Zivilansprüche nicht offensichtlich sind - in der Beschwerde einleitend und in gedrängter Form darzulegen, inwiefern die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind (BGE 141 IV 1 E. 1.1; Urteile 7B_947/2024 vom 24. Juni 2025 E. 1.1.1; 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; je mit Hinweisen).
1.1.3. Die Rechtsprechung zeigt sich restriktiv und strikt hinsichtlich einer genügend präzisen Begründung der behaupteten privatrechtlichen Ansprüche als Legitimationsvoraussetzung, denn die Staatsanwaltschaft ist für die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs verantwortlich (Art. 16 Abs. 1 StPO) und es ist nicht an der Privatklägerschaft, die Staatsanwaltschaft zu substituieren (BGE 141 IV 1 E. 1.1; Urteile 7B_769/2024 vom 29. November 2024 E. 1.2.3; 6B_1244/2021 vom 12. April 2022 E. 1.1.1; je mit Hinweisen).
Adhäsionsweise Zivilforderungen berechtigen dann nicht zur Beschwerde in Strafsachen, wenn sich das von der Privatklägerschaft angestrengte Strafverfahren seinem Wesen nach als rein zivilrechtliche Auseinandersetzung im strafrechtlichen Gewand darstellt. Es gilt der Leitsatz, wonach das Strafverfahren nicht ein blosses Vehikel zur Durchsetzung von Zivilforderungen in einem Zivilprozess sein darf (Urteile 7B_769/2024 vom 29. November 2024 E. 1.2.3; 6B_1244/2021 vom 12. April 2022 E. 1.1.2; je mit Hinweisen).
Gleichzeitig setzt die Beurteilung adhäsionsweise geltend gemachter bzw. noch geltend zu machenden Zivilforderungen voraus, dass die Zivilklage nicht bei einem anderen Gericht rechtshängig oder rechtskräftig entschieden ist (Art. 59 Abs. 2 lit. d und e sowie Art. 64 Abs. 1 lit. a ZPO und Art. 122 Abs. 3 StPO; BGE 145 IV 351 E. 4.3 mit Hinweisen). Die beschwerdeführende Partei muss deshalb darlegen, weshalb ein hängiges Zivilverfahren bzw. ein solches, das bereits zu einem rechtskräftigen Entscheid geführt hat, einem strafrechtlichen Adhäsionsverfahren nicht entgegensteht und inwiefern sie ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Behandlung der Beschwerde in Strafsachen hat. Gegebenenfalls hat sie zu erklären, inwiefern sich die Streitgegenstände des parallelen Zivilprozesses nicht mit denjenigen eines künftigen Adhäsionsverfahrens decken (Urteile 7B_947/2024 vom 24. Juni 2025 E. 1.1.2; 7B_769/2024 vom 29. November 2024 E. 1.2.4; 6B_1244/2021 vom 12. April 2022 E. 1.3.3; je mit Hinweisen).
1.2. In seiner Beschwerdeschrift vom 19. August 2025 verlor der Beschwerdeführer kein Wort zu seiner Beschwerdelegitimation und zur Frage, welche zivilrechtlichen Ansprüche er gegen die beiden angezeigten Personen erheben möchte. Ausführungen zur Legitimation finden sich erst in der Beschwerdeergänzung vom 15. September 2025. Diese Eingabe hat die Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG gewahrt. Sie ist deshalb als ergänzende Beschwerdeschrift zu behandeln und vom Bundesgericht zu berücksichtigen (vgl. Urteil 7B_1172/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 3.6.1 mit Hinweis). Die Eingabe vom 16. Dezember 2025 erfolgte dagegen zu spät und hat entsprechend unbeachtlich zu bleiben.
1.3. Der Beschwerdeführer bringt unter dem Titel "Legitimation" vor, beim Friedensrichteramt Dietikon zivilrechtliche Ansprüche gegen die B.________ AG geltend gemacht zu haben. Am 21. August 2025 sei die Klagebewilligung ausgestellt worden. Spätestens mit der Einleitung des Zivilprozesses habe er sich implizit als Privatkläger konstituiert. Das Zivilverfahren betreffe einen Zivilanspruch im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, da die Nichtigkeit und eventualiter die Missbräuchlichkeit seiner Kündigung sowie Ansprüche auf Auszahlung von Ferienguthaben eingeklagt würden. Diese Forderungen stützten sich auf die Verletzung der Fürsorgepflicht durch die Arbeitgeberin in der Person der im hiesigen Strafverfahren Beschuldigten.
1.4. Diesen Ausführungen zufolge ist die vorliegende Streitigkeit rein zivilrechtlicher Natur. Dem Beschwerdeführer scheint es einzig darum zu gehen, seine arbeitsrechtlichen Ansprüche durchzusetzen. Ein entsprechendes Zivilverfahren hat er bereits angehoben, die geltend gemachten Zivilforderungen sind somit schon Gegenstand eines hängigen Zivilprozesses. Dass ihm darüber hinaus weitere Ansprüche gegen die beiden Beschuldigten persönlich zustehen würden, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Werden aber die zivilrechtlichen Ansprüche in einem parallelen Zivilverfahren behandelt, berechtigen sie die Privatklägerschaft nicht zur Beschwerde in Strafsachen (vgl. Urteile 7B_947/2024 vom 24. Juni 2025 E. 1.1.2; 7B_247/2023 vom 8. Mai 2025 E. 3.1.2; je mit Hinweisen). Gründe, weshalb es sich vorliegend anders verhalten sollte, das heisst weshalb die Rechtshängigkeit des Zivilverfahrens der Geltendmachung von adhäsionsweisen Zivilansprüchen im Strafverfahren nicht entgegenstehen sollte, nennt der Beschwerdeführer keine. Seine Beschwerdelegitimation nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist deshalb zu verneinen.
2.
2.1. Ungeachtet der Legitimation in der Sache selbst kann die Privatklägerschaft mit Beschwerde in Strafsachen eine Verletzung ihrer Parteirechte rügen, die ihr nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Zulässig sind Rügen, die formeller Natur sind und von der Prüfung der Sache getrennt werden können (sog. "Star-Praxis"; BGE 149 I 72 E. 3.1; 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1; je mit Hinweisen). Die Privatklägerschaft kann namentlich vorbringen, auf ein Rechtsmittel sei zu Unrecht nicht eingetreten worden (BGE 120 Ia 157 E. 2a/bb; Urteile 7B_1062/2024 vom 23. Juni 2025 E. 2.4; 7B_64/2023 vom 17. September 2024 E. 1.1; je mit Hinweisen). Das geforderte rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen (BGE 138 IV 78 E. 1.3 mit Hinweisen). Nicht zu hören sind Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (BGE 120 Ia 157 E. 2a/b; Urteil 7B_1024/2023 vom 26. Juni 2024 E. 2.3 mit Hinweisen, nicht publiziert in: BGE 150 IV 405).
2.2. Der Beschwerdeführer rügt - wenn auch nicht im Zusammenhang mit den Eintretensvoraussetzungen - eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs, da die Vorinstanz sein "Rechtsbegehren betreffend Gutachtenerstellung" nicht behandelt habe. So habe er beantragt, dass die Vorinstanz, wenn sie nicht "den Ausführungen im Kapitel 1" folge, das Europäische Patentamt um eine Stellungnahme zu bitten habe, ob er als "IP Counsel" eine Weiterbildungspflicht habe.
Damit macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, dass die Vorinstanz einen Beweisantrag zu Unrecht nicht behandelt habe. Dass dies geradezu einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt, behauptet er jedoch nicht. Gerade mit Blick auf den angefochtenen Beschluss, in dem sich die Vorinstanz einlässlich zum Sachverhalt äussert und sich hinlänglich mit der Rechtmässigkeit der streitigen Nichtanhandnahme befasst, ist eine formelle Rechtsverweigerung auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer scheint stattdessen allein auf die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung abzuzielen, indem er argumentiert, die fehlende Stellungnahme des Europäischen Patentamts lasse den Sachverhalt "willkürlich stehen". Letztlich möchte er mit seiner Rüge demnach nicht die Berechtigung erwirken, am vorinstanzlichen Verfahren teilzunehmen, sondern bezweckt eine inhaltliche Überprüfung in der Sache. Dies ist unter dem Titel der "Star-Praxis" nicht statthaft.
3.
Die Beschwerde erweist sich als unzulässig. Darauf wird nicht eingetreten. Folglich steht dem Beschwerdeführer auch kein Anspruch auf eine - nur ausnahmsweise und auf besonders zu begründenden Antrag hin durchzuführende - mündliche Parteiverhandlung (Art. 57 BGG; BGE 147 I 478 E. 2.4.2 mit Hinweisen) zu.
Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Februar 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger