Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_752/2026
Urteil vom 5. August 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitende Oberstaatsanwältin,
An der Aa 4, 6300 Zug.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, Präsidentin, vom 8. Mai 2026 (BS 2026 31).
Erwägungen
1.
Mit Verfügung vom 8. Mai 2026 trat das Obergericht des Kantons Zug nicht auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 13. April 2026 ein. Der Beschwerdeführer gelangt dagegen mit Beschwerde in Strafsachen vom 6. Juni 2026 (Postaufgabe) an das Bundesgericht.
2.
Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens ist ausschliesslich die angefochtene Verfügung vom 8. Mai 2026 (vgl. Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG ). Soweit der Beschwerdeführer mehr verlangt oder thematisiert, als von der Vorinstanz beurteilt wurde, ist darauf von vornherein nicht einzutreten (BGE 142 I 155 E. 4.4.2; 136 II 457 E. 4.2; 136 V 362 E. 3.4.2). Dies betrifft insbesondere den "Antrag" des Beschwerdeführers, die Vorinstanz anzuweisen, ihn für den "aufgrund des Gerichtsurteils" (gemeint offenbar ein Urteil in einer familienrechtlichen Streitigkeit) entstandenen Schaden zu entschädigen und ihm die Gerichtskosten ("sinnlos vergeudetes Geld") aus diesem Verfahren zurückzuerstatten sowie ihm eine Genugtuung zuzusprechen, da er wegen "den Fehlentscheiden des Gerichts hunderte von Stunden [...] aufzuwenden" gehabt habe.
3.
Die Beschwerde vom 6. Juni 2026 ist mangels eines Zivilanspruchs, der dem Beschwerdeführer gegen die von ihm angezeigten Richter des Obergerichts und des Kantonsgerichts des Kantons Zug zustehen und der ihn zur Beschwerde in Strafsachen berechtigen könnte (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; BGE 146 IV 76 E. 3.1; 133 IV 228 E. 2.3.3; 131 I 455 E. 1.2.4; je mit Hinweisen; § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Verantwortlichkeit der Gemeinwesen, Behördemitglieder und Beamten des Kantons Zug vom 1. Februar 1979 [Verantwortlichkeitsgesetz; BSG 154.11]), offensichtlich unzulässig. Formelle Rügen, zu deren Geltendmachung der Beschwerdeführer unbesehen der fehlenden Beschwerdelegitimation berechtigt wäre, da sie namentlich von der Prüfung der Sache getrennt werden können und die im Ergebnis nicht auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (vgl. BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1), werden nicht erhoben. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).
4.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitende Oberstaatsanwältin, und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, Präsidentin, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. August 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément