Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_685/2026
Urteil vom 3. August 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hofmann,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marcel Buttliger,
Beschwerdeführerin,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 21. April 2026 (BK 25 319).
Sachverhalt
A.
Mit Verfügung vom 27. Juni 2025 nahm die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte des Kantons Bern (nachfolgend: die Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen B.________ wegen betrügerischen Konkurses, evtl. Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, ungetreuer Geschäftsbesorgung, Bevorzugung eines Gläubigers, Misswirtschaft und Unterlassung der Buchführung im Zusammenhang mit der C.________ AG in Liq., sowie wegen Urkundenfälschung und Erschleichung einer Falschbeurkundung im Zusammenhang mit dem opting out der A.________ AG, nicht an Hand.
B.
Mit Beschluss vom 21. April 2026 wies das Obergericht des Kantons Bern die von der A.________ AG gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 27. Juni 2025 erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
C.
Die A.________ AG wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen vom 26. Mai 2026 an das Bundesgericht und beantragt, der Beschluss vom 21. April 2026 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, gegen B.________ eine Strafuntersuchung durchzuführen.
Erwägungen
1.
1.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition, ob eine eingereichte Beschwerde zulässig ist (BGE 150 IV 103 E. 1 mit Hinweis).
1.2.
1.2.1. Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist die Privatklägerschaft zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Zivilansprüche im Sinne dieser Bestimmung sind unmittelbar aus der Straftat resultierende und vor den Zivilgerichten geltend zu machende Forderungen, in erster Linie solche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1; Urteil 7B_1212/2025 vom 1. Dezember 2025 E. 3.1; je mit Hinweisen). Gemäss Art. 41 Abs. 1 OR ist zum Ersatz verpflichtet, wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit. Schaden ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts die ungewollte Verminderung des Reinvermögens. Er kann in einer Verminderung der Aktiven, in einer Vermehrung der Passiven oder in entgangenem Gewinn bestehen und entspricht der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (BGE 148 III 11 E. 3.2.3; 145 III 225 E. 4.1.1; 144 III 155 E. 2.2; je mit Hinweisen).
1.2.2. Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat die Privatklägerschaft - also diejenige Person, welche durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist und sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin beteiligt (Art. 115 Abs. 1 i.V.m. Art. 118 StPO) - nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine Zivilforderung geltend gemacht. Sie muss vor Bundesgericht daher darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche konkrete Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen (BGE 150 IV 405 E. 2.1; 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen; Urteile 7B_1212/2025 vom 1. Dezember 2025 E. 3.1; 7B_878/2025 vom 17. November 2025 E. 2.1; 7B_809/2025, 7B_816/2025, 7B_817/2025 vom 17. November 2025 E. 3; je mit Hinweisen). In der Beschwerdeschrift ist einleitend und in gedrängter Form darzulegen, inwiefern die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind. Dabei genügt nicht, dass die Privatklägerschaft lediglich behauptet, von der fraglichen Straftat betroffen zu sein; sie muss vielmehr die Anspruchsvoraussetzungen und namentlich den erlittenen Schaden genau substanziieren und letzteren soweit möglich beziffern (Urteile 7B_1212/2025 vom 1. Dezember 2025 E. 3.1; 7B_878/2025 vom 17. November 2025 E. 2.1; 7B_809/2025, 7B_816/2025, 7B_817/2025 vom 17. November 2025 E. 3; je mit Hinweisen). Die Begründung muss zudem in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein; der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 143 IV 122 E. 3.3; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen).
Genügt die Beschwerde den dargestellten Begründungsanforderungen nicht, kann auf sie nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 186 E. 1.4.1; 137 IV 246 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Dies kann dann der Fall sein, wenn die Straftat unmittelbar zu einer so starken Beeinträchtigung der körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität geführt hat, dass sich daraus ohne Weiteres ein Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ergibt (Urteile 7B_152/2025 vom 4. Dezember 2025 E. 1.2.1; 7B_1212/2025 vom 1. Dezember 2025 E. 3.1; 7B_878/2025 vom 17. November 2025 E. 2.1; je mit Hinweisen).
1.3. Die Beschwerdeführerin führt zu ihrer Legitimation lediglich aus, sie sei "in dem zugrundeliegenden Strafverfahren Straf- und Zivilklägerin" und habe am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen. Damit kommt sie den dargelegten Anforderungen an die Begründung ihrer Legitimation bzw. eines Zivilanspruchs, der sie zur Beschwerde in Strafsachen berechtigen könnte, nicht ansatzweise nach. Aufgrund der zur Anzeige gebrachten Straftaten - betrügerischer Konkurs, evtl. Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, ungetreue Geschäftsbesorgung, Bevorzugung eines Gläubigers, Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung sowie Urkundenfälschung und Erschleichung einer Falschbeurkundung - sowie der Rechtsnatur der Beschwerdeführerin besteht kein Anlass, im Sinne der angeführten Rechtsprechung von den Begründungsanforderungen abzuweichen.
1.4.
1.4.1. Ungeachtet der Legitimation in der Sache selbst kann die Privatklägerschaft vor Bundesgericht die Verletzung von Verfahrensrechten rügen, deren Missachtung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommen würde. Zulässig sind Rügen, die formeller Natur sind und von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Nicht zu hören sind dabei Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen ("Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1).
1.4.2. Die Beschwerdeführerin moniert eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, die sich aus der vorinstanzlichen Erwägung 2.5 ergäbe. Dem angefochtenen Beschluss sei zu entnehmen, dass sich der Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 191 und 192 vom 13. Dezember 2024, auf welchen "die angefochtene Verfügung" Bezug nehme, nicht in den Akten befinde. Gleiches gelte für die Strafanzeige aus dem Jahr 2022. Es sei nicht Aufgabe der Beschwerdeführerin, für die "Aktenordnung" zu sorgen, vielmehr sei ausreichend, wenn sie den Aktenbeizug beantrage. Weiter führt sie aus, die Akten seien "offensichtlich vollständig" durch die Staatsanwaltschaft eingereicht worden, was ihr mit dem angefochtenen Entscheid "erstmals zur Kenntnis" gelangt sei. Es sei ihr ferner keine Nachfrist angesetzt worden, um zu den "Erwägungen unter Ziff. 2.5" Stellung zu nehmen. Schliesslich sei mit der Strafanzeige vom 21. April 2022 betreffend Konkurs "erstmals" Anzeige gegen den Beschuldigten erhoben worden, "ohne, dass je eine formelle Eröffnungsverfügung oder Nichtanhandnahmeverfügung ergangen ist". Die Annahme der Vorinstanz, es sei davon auszugehen, dass diese Vorbringen über das Anfechtungsobjekt hinausgingen, verletze das rechtliche Gehör und sei willkürlich.
1.4.3. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 148 IV 22 E. 5.5.2 mit Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist trotz seiner formellen Natur nicht Selbstzweck. Wenn nicht erkennbar ist, welchen Einfluss eine Verletzung des Gehörsanspruchs auf das Verfahren gehabt haben könnte, besteht kein Interesse, die angefochtene Entscheidung aufzuheben (vgl. BGE 147 III 586 E. 5.2.1; 143 IV 380 E. 1.4.1; je mit Hinweisen). Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs kann im Verfahren vor Bundesgericht geheilt werden, wenn ausschliesslich Rechtsfragen streitig sind, die das Bundesgericht mit freier Kognition beurteilen kann, und wenn dem Beschwerdeführer durch die Heilung kein Nachteil erwächst (BGE 147 IV 340 E. 4.11.3 mit Hinweisen). Eine Heilung ist nach der Rechtsprechung selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör möglich, wenn die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 147 IV 340 E. 4.11.3; 142 II 218 E. 2.8.1; je mit Hinweisen).
1.4.4. Die Beschwerdeführerin dringt mit ihrer Rüge nicht durch. Es wird von ihr weder dargelegt noch ist ersichtlich, inwiefern eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs einen konkreten Einfluss auf den Verfahrensausgang gehabt haben soll. Inwieweit die angeblich durch die Vorinstanz nicht konsultierten Akten (Beschluss vom 13. Dezember 2024; Strafanzeige "aus dem Jahr 2022") hätten beigezogen werden sollen und welchen Einfluss diese Unterlassung im Ergebnis hatte, erhellt mangels jeglicher Erläuterungen der Beschwerdeführerin zur Bedeutung dieser Akten für den Ausgang des vorinstanzlichen Verfahrens nicht. Zudem lässt sie im darauffolgenden Absatz verlauten, die Akten seien durch die Staatsanwaltschaft "offensichtlich vollständig" eingereicht worden, womit unklar bleibt, ob durch die Vorinstanz relevante Akten nicht beigezogen wurden. Wie es sich damit verhält, ist indes nicht entscheidend. Denn was die Beschwerdeführerin für eine Stellungnahme zu den Erwägungen unter Ziff. 2.5 - die sich im Wesentlichen mit der Rüge der Beschwerdeführerin zum Umfang der ursprünglichen Strafanzeige aus dem Jahr 2022 befasst - hätte verlauten lassen wollen, und welchen Einfluss dies auf den Verfahrensausgang hätte haben sollen, legt sie nicht dar. Auch inwieweit das vorinstanzliche Nichteintreten auf die Rüge im Zusammenhang mit der Strafanzeige vom 21. April 2022, weil diese über den durch die angefochtene Nichtanhandnahme bestimmten Prozessgegenstand hinausgehe, sich auf den Ausgang des vorinstanzlichen Verfahrens ausgewirkt haben soll, bleibt obskur: Weder wird dies von der Beschwerdeführerin nur schon im Ansatz dargelegt noch ist es ersichtlich. Ebenso wenig erweist sich die vorinstanzliche Erwägung 2.5 aus anderen Gründen als willkürlich, wie die Beschwerdeführerin ohne nähere Begründung insinuiert. Denn für die Willkürrüge gelten nach ständiger Rechtsprechung qualifizierte Rügeanforderungen (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5), denen die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht nachkommt. Auch damit ist sie demnach nicht zu hören.
1.4.5. Eine Verletzung von Verfahrensrechten durch die Vorinstanz, die einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt, namentlich durch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, ist insgesamt nicht zu erkennen.
2.
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. August 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Clément