Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_65/2025, 7B_66/2025
Urteil vom 2. Juli 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin van de Graaf, Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiberin Kern.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Wipf,
Beschwerdeführer,
gegen
7B_65/2025
1. Jugendanwaltschaft See/Oberland,
Weiherallee 15, Postfach, 8610 Uster,
2. B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Britta Keller,
Beschwerdegegner,
und
7B_66/2025
Jugendanwaltschaft See/Oberland,
Weiherallee 15, Postfach, 8610 Uster,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einstellung und Ausstand,
Beschwerden gegen die Beschlüsse UE240186- O und UH240187- O des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 2. Dezember 2024.
Sachverhalt
A.
Am 18. Juli 2020 soll C.________ in Zürich mit einem Messer auf B.________ eingestochen haben, nachdem ihm A.________ das betreffende Messer übergeben habe. Die Jugendanwaltschaft See/Oberland des Kantons Zürich eröffnete deshalb ein Strafverfahren gegen A.________ wegen Gehilfenschaft zu versuchter vorsätzlicher Tötung. Mit Verfügung vom 13. April 2022 stellte sie das Strafverfahren gegen A.________ ein. Das Obergericht des Kantons Zürich hiess die von B.________ dagegen erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 2. Dezember 2022 gut, hob die Einstellungsverfügung auf und wies die Sache an die Jugendanwaltschaft zur neuen Entscheidung zurück.
B.
B.a. Am 17. Mai 2024 stellte die Jugendanwaltschaft das Verfahren gegen A.________ erneut ein. Sie begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, A.________ könne nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden, dass er mit der Übergabe des Messers eine schwere Körperverletzung von B.________ in Kauf genommen habe. Seine Tathandlung sei folglich als Gehilfenschaft zu einer einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand zu qualifizieren. Die Strafverfolgung einer solchen Tat verjähre innert drei Jahren; somit sei inzwischen die Verjährung eingetreten, weshalb das Strafverfahren einzustellen sei.
B.b. Dagegen erhoben sowohl B.________ als auch A.________ Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. A.________ beantragte in seiner Beschwerde insbesondere, die Einstellungsverfügung sei "ohne Verletzung der Unschuldsvermutung" zu begründen, und ersuchte ferner mit Eingabe vom 31. August 2024 um den Ausstand von Jugendanwältin Claudia Schwarz.
B.c. Das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, trat mit Beschluss UE240186- O vom 2. Dezember 2024 auf das Ausstandsgesuch von A.________ gegen Jugendanwältin Schwarz nicht ein (Dispositiv-Ziffer 1), hob die Einstellungsverfügung der Jugendanwaltschaft vom 17. Mai 2024 in Gutheissung der Beschwerde von B.________ auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Jugendanwaltschaft zurück (Dispositiv-Ziffer 2). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren setzte es auf Fr. 2'000.-- fest. Es auferlegte A.________ diese zur Hälfte und nahm sie im Übrigen auf die Gerichtskasse (Dispositiv-Ziffer 3). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung von A.________ behielt es dem Endentscheid vor (Dispositiv-Ziffer 5).
B.d. Am gleichen Tag hielt das Obergericht mit Beschluss UH240187-O fest, der Gegenstand des von A.________ initiierten Beschwerdeverfahrens sei aufgrund der Gutheissung der Beschwerde von B.________ dahingefallen. Es schrieb das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden ab (Dispositiv-Ziffer 1).
C.
C.a. A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen (Verfahren 7B_65/2025) an das Bundesgericht und beantragt, in Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 1, 2, 3 und 5 des Beschlusses UE240186- O vom 2. Dezember 2024 sei die Sache zur Behandlung des Ausstandsgesuches, zur Durchführung eines rechtskonformen Ausstands- sowie Beschwerdeverfahrens und zur neuen Beurteilung in der Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und die Kosten für die Verteidigung im vorinstanzlichen Verfahren in der Höhe von Fr. 3'062.30 seien ohne Rückforderungsvorbehalt aus der Staatskasse zu entschädigen. In prozessualer Hinsicht sei ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person von Rechtsanwalt Daniel Wipf ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.
C.b. In einer zweiten Beschwerde in Strafsachen (Verfahren 7B_66/2025) beantragt A.________, in Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses UH240187- O vom 2. Dezember 2024 sei die Sache zur Weiterführung des Verfahrens und zur Beurteilung in der Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person von Rechtsanwalt Daniel Wipf ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.
C.c. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen
1.
Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn diese in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich wenn sie sich gegen denselben Entscheid richten und wenn sie den gleich gelagerten Sachverhalt, dieselben Parteien sowie ähnliche oder gleichlautende Rechtsfragen betreffen (vgl. Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP [SR 273]; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1). Die beiden Beschwerden in den Verfahren 7B_65/2025 und 7B_66/2025 richten sich zwar gegen unterschiedliche Entscheide der Vorinstanz, diese haben jedoch beide die Einstellungsverfügung der Jugendanwaltschaft vom 17. Mai 2024 zum Gegenstand. Zur Verhinderung sich widersprechender Urteile sind die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Entscheid zu beurteilen.
2.
2.1. Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 151 IV 175 E. 2; 150 IV 103 E. 1 mit Hinweis). Die Sachurteilsvoraussetzungen sind in der Beschwerdeschrift ausreichend zu substanziieren, soweit sie nicht offensichtlich erfüllt erscheinen ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; Urteil 7B_85/2023 vom 24. März 2026 E. 1.1.3; vgl. BGE 148 IV 155 E. 1.1 mit Hinweisen); andernfalls tritt das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein.
2.2. Mit der Beschwerde in Strafsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten kann darauf nicht eingetreten werden. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist unerlässlich, dass die beschwerdeführende Partei auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Sie soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 115 E. 2, 86 E. 2). Das bedeutet, dass die Beschwerdeschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
3.
3.1. Angefochten sind zwei kantonal letztinstanzliche Beschlüsse in einem Strafverfahren. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich offen (vgl. Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 BGG ).
3.2. Die angefochtenen Beschlüsse schliessen das Verfahren nicht ab; es handelt sich um selbständig eröffnete Zwischenentscheide.
3.2.1. Gemäss Art. 92 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren zulässig. Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 BGG nur zulässig wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
3.2.2. Mit Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses UE240186-O tritt die Vorinstanz auf ein Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers nicht ein. Dagegen ist die Beschwerde grundsätzlich zulässig (vgl. Art. 92 BGG). Indes scheint der Beschwerdeführer sein Ausstandsgesuch gegen Jugendanwältin Schwarz auf das kantonale Beschwerdeverfahren beschränken zu wollen. Er macht diesbezüglich geltend, die Wiederholung rechtswidriger Schuldvorwürfe im kantonalen Beschwerdeverfahren durch eine befangene Jugendanwältin könne nicht mit Treu und Glauben und dem Fairnessgebot vereinbar sein. Er habe ein Interesse, dass eine unbefangene Jugendanwältin aktiv ihre Einstellungsverfügung verteidige. Das Gesetz sieht indes keine Möglichkeit vor, beim Anschein von Befangenheit den Ausstand der betroffenen Person auf ein Beschwerdeverfahren zu "beschränken" und im Hauptverfahren unbeachtet zu belassen. Darauf nimmt der Beschwerdeführer keinen Bezug und seine Kritik am Nichteintretensentscheid der Vorinstanz ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Mangels hinreichender Begründung (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG) ist folglich insoweit auf die Beschwerde im Verfahren 7B_65/2025 nicht einzutreten.
3.2.3. Mit Dispositiv-Ziffer 2 des Beschlusses UE240186-O hebt die Vorinstanz die Einstellungsverfügung vom 17. Mai 2024 auf und weist die Sache zur neuen Entscheidung an die Jugendanwaltschaft zurück. Dabei handelt es sich um einen Rückweisungsentscheid. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts droht der beschuldigten Person durch einen Rückweisungsentscheid in der Regel kein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Ferner fällt die Beschwerde gegen einen Rückweisungsentscheid, mit dem die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens aufgehoben wird, nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lediglich dann unter Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, wenn in der wiederaufzunehmenden Strafuntersuchung deutlich überdurchschnittlicher Aufwand entstehen würde (vgl. Urteil 7B_1204/2024 vom 13. Januar 2025 E. 2.2.1 und 2.2.2 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, der nicht wieder gutzumachende Nachteil resultiere daraus, dass im vorinstanzlichen Verfahren eine seiner Ansicht nach befangene Person - Jugendanwältin Schwarz - mitgewirkt habe und somit kein justizförmiges Verfahren durchgeführt worden sei. Damit legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern ihm ein nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG drohen soll. Ferner zeigt er auch nicht auf, dass die Wiederaufnahme seines Strafverfahrens deutlich überdurchschnittliche Aufwendungen verursachen würde und die Gutheissung seiner Beschwerde einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ersparen könnte. Da solches auch nicht erkennbar ist, ist auf die Beschwerde im Verfahren 7B_65/2025 auch nicht einzutreten, soweit sie sich gegen Dispositiv-Ziffer 2 des Beschlusses UE240186-O richtet. Folglich gibt es auch keinen Grund, die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens (vgl. Dispositiv-Ziffern 3 und 5) UE240186-O neu zu verteilen.
3.2.4. Mit Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses UH240187-O vom 2. Dezember 2024 schreibt die Vorinstanz das Beschwerdeverfahren UH240187-O als gegenstandslos geworden ab. Der Beschwerdeführer rügt im Verfahren 7B_66/2025 diesbezüglich eine Rechtsverweigerung und macht sinngemäss geltend, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei dieser Sachlage auf das Erfordernis eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG verzichtet werden könne.
Dem Beschwerdeführer kann in diesem Punkt insoweit gefolgt werden, als er vorbringt, die Vorinstanz habe das Beschwerdeverfahren UE240187-O verfrüht abgeschrieben, da die Gegenstandslosigkeit (wenn überhaupt) erst eintreten würde, nachdem die Aufhebung der Einstellungsverfügung im Verfahren UE240186-O rechtskräftig geworden sei. Mit dem vorliegenden Entscheid über die Beschwerde 7B_65/2025 tritt dieser Fall nun jedoch ein (vgl. Art. 61 BGG), sodass der Beschwerdeführer kein aktuelles rechtlich geschütztes Interesse an der Behandlung seiner Beschwerde in diesem Punkt (mehr) hat. Damit ist das Beschwerdeverfahren 7B_66/2025 als gegenstandslos abzuschreiben.
4.
4.1. Auf die Beschwerde im Verfahren 7B_65/2025 ist nicht einzutreten. Das Verfahren 7B_66/2025 ist als gegenstandslos abzuschreiben.
4.2. Die Parteien werden im Umfang ihres Unterliegens grundsätzlich kosten- und entschädigungspflichtig (vgl. Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG ). Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens entscheidet das Bundesgericht mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP). In erster Linie ist somit auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Dabei geht es nicht darum, die Prozessaussichten im Einzelfall zu prüfen und dadurch weitere Umtriebe zu verursachen. Auf dem Weg über den Kostenentscheid soll nicht ein materielles Urteil gefällt und unter Umständen der Entscheid in einer heiklen Rechtsfrage präjudiziert werden (BGE 142 V 551 E. 8.2; Urteil 7B_315/2023 vom 15. August 2024 E. 4.1 mit Hinweis).
4.3. Vorliegend lässt sich der mutmassliche Ausgang des Verfahrens 7B_66/2025 nicht mit Sicherheit abschätzen. Das Vorgehen der Vorinstanz, das Beschwerdeverfahren UE240187-O abzuschreiben, bevor der Beschluss UE240186-O rechtskräftig geworden war, erscheint indes zweifelhaft, sodass der Beschwerdeführer in diesem Punkt zu entschädigen ist, als ob er obsiegt hätte. Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer deshalb hierfür eine angemessene Entschädigung zu bezahlen, trägt aber keine Verfahrenskosten (vgl. Art. 66 Abs. 4 und Art. 68 Abs. 2 BGG ). Da der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, ist die Entschädigung praxisgemäss seinem Rechtsvertreter zuzusprechen (vgl. Urteil 7B_985/2025 vom 16. Oktober 2025 E. 3 mit Hinweis). Insoweit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. Im Übrigen ist das Gesuch aufgrund der Aussichtslosigkeit der weiteren Rechtsbegehren abzuweisen (vgl. Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Dem Beschwerdeführer sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Verfahren 7B_65/2025 und 7B_66/2025 werden vereinigt.
2.
Auf die Beschwerde im Verfahren 7B_65/2025 wird nicht eingetreten.
3.
Das Verfahren 7B_66/2025 wird als gegenstandslos abgeschrieben.
4.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
5.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
6.
Der Kanton Zürich hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Daniel Wipf, für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 500.-- zu entschädigen.
7.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Juli 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Kern