Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_645/2026, 7B_646/2026
Urteil vom 24. Juni 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Hahn.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,
Hermann-Götz-Strasse 24, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerden gegen die Verfügungen des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 31. März 2026 (UE260074-0/Z01 und UE260075-0/Z01).
Erwägungen
1.
Mit Eingaben vom 19. Mai 2026 (Poststempel) führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügungen des Obergerichts des Kantons Zürich vom 31. März 2026 in den kantonalen Verfahren UE260074-0/Z01 (Beschwerdeverfahren 7B_645/2026) und UE260075-0/Z01 (Beschwerdeverfahren 7B_646/2026) betreffend Nichtanhandnahmen.
Die kantonalen Akten wurden beigezogen. Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet.
2.
Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich, wenn sie auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen und wenn sie gleiche Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP [SR 273]; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. In beiden Beschwerdeverfahren stellt sich die gleiche Rechtsfrage.
3.
Die angefochtenen Verfügungen datieren vom 31. März 2026 und wurden dem Beschwerdeführer gemäss Zustellnachweis per eingeschriebener Postsendung am 8. April 2026 eröffnet. Da der Beschwerdeführer die Postsendungen nicht abholte, obwohl er damit rechnen musste, gelten die Verfügung als am 15. April 2026 zugestellt (vgl. Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO). Die Rechtsmittelfrist von 30 Tagen (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG) für eine Beschwerde in Strafsachen begann damit in beiden Beschwerdeverfahren am 16. April 2026 zu laufen (vgl. Art. 44 Abs. 1 BGG) und endete am 15. Mai 2026. Die Beschwerdeschriften vom 19. Mai 2026 gingen folglich nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ein und erweisen sich als verspätet.
Der Beschwerdeführer scheint sich der Verspätung bewusst zu sein und stellt in beiden Verfahren einen Antrag um Fristwiederherstellung, da ihm im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Zustellungsversuche seine Ausweispapiere abhanden gekommen seien und er die Postsendungen deshalb nicht habe abholen können. Dieser Antrag ist abzuweisen. Eine Fristwiederherstellung setzt voraus, dass das Fristversäumnis unverschuldet war (vgl. Art. 50 Abs. 1 BGG). Davon kann vorliegend nicht die Rede sein. Aus den kantonalen Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer die Vorinstanz über die Problematik mit dem Verlust seiner Ausweisdokumente informierte. Aufgrund dessen stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die angefochtenen Verfügungen vom 31. März 2026 am 17. April 2026 per E-Mail zu. Gleichzeitig wies sie ihn darauf hin, dass die E-Mail-Nachricht vom 17. April 2026 keine neue Rechtsmittelfrist auslöse. Spätestens am 17. April 2026 und damit weit vor Ablauf der am 15. Mai 2026 endenden Rechtsmittelfrist fiel der vom Beschwerdeführer für sein Fristversäumnis angegebene Hinderungsgrund dahin. Ein unverschuldeter Säumnisgrund liegt offensichtlich nicht vor.
4.
Auf die verspäteten Beschwerden ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Damit wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Die Beschwerdeverfahren 7B_645/2026 und 7B_646/2025 werden vereinigt.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen.
4.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Juni 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Hahn