Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_642/2024
Urteil vom 30. Juli 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichter Kölz, Hofmann,
Gerichtsschreiber Stadler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 22. Mai 2024 (SBK.2023.345).
Erwägungen
1.
A.________ erstattete am 21. August 2023 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, Strafanzeige gegen einen Leitenden Oberstaatsanwalt und eine Mitarbeiterin der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau wegen mehrfachen Amtsmissbrauchs. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, die das Verfahren auf Anfrage der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Generalsstaatsanwaltschaft, übernommen hatte, verfügte am 16. November 2023, dass die Strafsache nicht an die Hand genommen werde. Gegen diese Verfügung erhob A.________ Beschwerde an das Obergericht des Kantons Aargau.
Mit Verfügung des Verfahrensleiters der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts vom 5. Dezember 2023 wurde A.________ zur Leistung einer Sicherheit von Fr. 1'000.-- für allfällige Kosten aufgefordert, worauf er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellte. Dieses wies der Verfahrensleiter mit Verfügung vom 13. Dezember 2023 ab. Auf die vom Beschwerdeführer gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde in Strafsachen trat das Bundesgericht mit Urteil 7B_26/2024 vom 11. März 2024 nicht ein.
Nachdem er vom Verfahrensleiter erneut zur Leistung der Sicherheit aufgefordert worden war, ersuchte A.________ mit Eingabe vom 25. April 2024 wiederum um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Auf dieses Gesuch trat das Obergericht, Beschwerdekammer in Strafsachen, mit Entscheid vom 22. Mai 2024 nicht ein.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht, der Entscheid des Obergerichts vom 22. Mai 2024 sei aufzuheben. Er verlange "Fr. 500.-- an Parteientschädigung".
Es wurden die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
Mit Eingabe vom 22. Juli 2024 stellte A.________ einen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.
2.
In der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 bis 81 BGG grundsätzlich offen. Allerdings schliesst die angefochtene Verfügung das Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht und mithin auch das Strafverfahren nicht ab und betrifft weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren im Sinne von Art. 92 BGG. Demnach ist sie gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur dann unmittelbar mit Beschwerde an das Bundesgericht anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Ob dies hier der Fall ist, kann offenbleiben, zumal sich die Beschwerde, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, ohne Weiteres als unbegründet erweist, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.
3.
Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Unerlässlich ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 115 E. 2, 86 E. 2).
4.
Die Vorinstanz begründet ihren Nichteintretensentscheid zusammengefasst damit, das erneute Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege habe den Charakter eines nicht weiter begründeten Wiedererwägungsgesuchs, auf dessen materielle Beurteilung kein Anspruch bestehe.
Soweit der Beschwerdeführer überhaupt nachvollziehbar auf diese Begründung eingeht und seine Beschwerde in diesem Sinne rechtsgenüglich begründet, erweist sich seine Kritik als unberechtigt. So ist kein Widerspruch darin zu erkennen, dass die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers nach Art. 136 Abs. 1 StPO prüft, der die unentgeltliche Rechtspflege der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche regelt, seine Zivilklage aber als aussichtslos im Sinne dieser Bestimmung beurteilt. Vor dem Hintergrund dieser Beurteilung ist aber auch von vornherein nicht ersichtlich, weshalb die vom Beschwerdeführer offenbar zum Beleg seiner Mittellosigkeit neu eingereichten Steuererklärungen eine Wiedererwägung der Verfügung vom 13. Dezember 2023 rechtfertigen könnten.
Die Beschwerde ist - jedenfalls im Ergebnis - offensichtlich unbegründet und daher im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Juli 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Stadler