Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_609/2026
Urteil vom 4. August 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hofmann,
Gerichtsschreiber Tavian.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Fridolin Hubert, Oberrichter, c/o Obergericht des Kantons Graubünden, Grabenstrasse 30, 7001 Chur,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Ausstand,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Graubünden, Erste strafrechtliche Kammer, vom 13. April 2026 (SR1 26 10).
Sachverhalt
A.
Am 19. November 2025 erliess die Staatsanwaltschaft Graubünden einen Strafbefehl gegen A.________ wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln. Dagegen erhob dieser Einsprache. Sein Gesuch um Bestellung einer amtlichen Verteidigung wies die Staatsanwaltschaft ab. Dagegen führt A.________ Beschwerde an das Obergericht des Kantons Graubünden. Als Vorsitzender amtet der ausserordentliche Oberrichter Fridolin Hubert.
B.
Am 19. Februar 2026 stellte A.________ ein Ausstandsgesuch gegen Fridolin Hubert. Er machte geltend, Fridolin Hubert sei befangen, weil er in einem gegen ihn geführten Mieterausweisungsverfahren zugunsten des Vermieters B.________, eines früheren Richterkollegen, eine angeblich rückdatierte Vollstreckbarkeitsbescheinigung ausgestellt habe.
Mit Beschluss vom 13. April 2026 stellte das Obergericht fest, dass kein Ausstandsgrund vorliege. Die Kosten des Ausstandsverfahrens von Fr. 500.-- auferlegte es A.________.
C.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen vom 12. Mai 2026, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass Fridolin Hubert in den Ausstand zu treten habe. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen "mit der Anweisung, die Gesamtheit der Befangenheitsgründe unter Einbezug des Schreibens mit dem Datumswiderspruch und der Strafermittlungen EK.2026.85 zu würdigen". Weiter beantragt er, die vorinstanzlichen Verfahrenskosten seien ihm zu erlassen und dem Kanton Graubünden aufzuerlegen. In prozessualer Sicht ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.
Die kantonalen Akten des Ausstandsverfahrens wurden beigezogen. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
Erwägungen
1.
1.1. Der angefochtene Entscheid stellt einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren dar. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich offen (Art. 78 Abs. 1 und Art. 92 BGG ). Das Obergericht hat gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 380 StPO als einzige kantonale Instanz entschieden. Die Beschwerde ist somit gemäss Art. 80 BGG zulässig. Der Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person zudem zur Beschwerdeführung berechtigt (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben grundsätzlich zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen auf die Beschwerde einzutreten ist.
1.2. Die Beschwerde hat ein Begehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In gedrängter Form ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Diese Begründungsanforderungen finden grundsätzlich auch auf Eingaben von Laien Anwendung. Insbesondere darf auch von ihnen erwartet werden, dass sie auf die vorinstanzliche Begründung konkret eingehen (Urteil 7B_132/2026 vom 20. März 2026 E. 2.2 mit Hinweis). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
1.3. Soweit der Beschwerdeführer ein grafologisches Gutachten über die Unterschrift des Beschwerdegegners, die Befragung der Staatsanwaltschaft und eines möglichen Zeugen sowie den Beizug und die Prüfung der Originalurkunden beantragt, ist darauf nicht einzutreten. Das Bundesgericht nimmt keine Beweise ab (BGE 133 IV 293 E. 3.4.2; Urteil 6B_66/2026 vom 26. Mai 2026 E. 1.1; je mit Hinweisen).
2.
2.1. Der Beschwerdeführer macht vorab eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) geltend.
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt sich für die Behörden die Pflicht, ihren Entscheid zu begründen. Das Gericht muss in seiner Begründung wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen es sich hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich auf die massgebenden Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen (BGE 149 V 156 E. 6.1; 147 IV 409 E. 5.3.4; je mit Hinweisen).
2.2. Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Beschluss. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers prüft die Vorinstanz die angerufenen Umstände nicht nur einzeln, sondern in ihrer Gesamtheit und begründet nachvollziehbar, weshalb sie keinen objektiven Anschein der Befangenheit erkennt. Anders als der Beschwerdeführer vorbringt hat die Vorinstanz sowohl die behauptete Rückdatierung der Vollstreckbarkeitsbescheinigung als auch die mögliche Stellung des Beschwerdegegners als Zeuge oder Beschuldigter thematisiert und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Damit war eine sachgerechte Anfechtung des Beschlusses ohne Weiteres möglich. Die Rüge erweist sich als unbegründet.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer rügt sodann eine Verletzung von Art. 5 lit. a und f StPO sowie von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Er bringt vor, der Beschwerdegegner habe zugunsten seines früheren Richterkollegen eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung ausgestellt, die rückdatiert, ihm nicht ordnungsgemäss zugestellt, mit einer digital eingefügten Unterschrift versehen und erst Wochen nach der Räumung aufgetaucht sei. Gegen den früheren Richterkollegen liefen wegen der Wohnungsausweisung Strafermittlungen. Der Beschwerdegegner sei darin potentieller Zeuge oder Mitbeschuldigter, woraus ein persönliches Interesse folgen könne. Schliesslich habe der Beschwerdegegner trotz hängigem Ausstandsverfahren eine Verfügung erlassen.
3.2. Die Ausstandsgründe für die in einer Strafbehörde tätigen Personen sind in Art. 56 StPO geregelt. Diese Bestimmung konkretisiert die in Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II verankerten grundrechtlichen Ansprüche auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht.
Gemäss Art. 56 lit. a StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat. Erfasst werden sämtliche direkten und indirekten Interessen, seien sie tatsächlicher, etwa finanzieller, oder ideeller Natur. Soweit nur eine indirekte bzw. mittelbare Betroffenheit vorliegt, muss die Person jedenfalls so intensiv tangiert sein, dass eine ernsthafte Gefahr der Unsachlichkeit besteht. Erforderlich ist eine spürbare persönliche Beziehungsnähe zum Streitgegenstand (BGE 140 III 221 E. 4.2; Urteil 7B_204/2023 vom 27. Februar 2024 E. 2.1).
Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen (als den in lit. a-e genannten) Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit beziehungsweise Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken (BGE 148 IV 137 E. 2.2; Urteil 7B_1310/2025 vom 30. April 2026 E. 2.2; je mit Hinweisen).
3.3. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, soweit sie den gesetzlichen Begründungsanforderungen überhaupt genügt (vgl. E. 1.2 hiervor). Die Vorinstanz legt in Übereinstimmung mit der genannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zutreffend dar, weshalb weder die frühere Mitwirkung des Beschwerdegegners im Mieterausweisungsverfahren noch die gegen den ehemaligen Vermieter gerichteten strafrechtlichen Abklärungen einen Ausstandsgrund begründen. Zu Recht hält sie fest, dass es sich beim Mieterausweisungs- und beim Beschwerdeverfahren betreffend die amtliche Verteidigung um unterschiedliche Verfahren handelt und damit keine Vorbefassung in der gleichen Sache im Sinne von Art. 56 lit. b StPO vorliegt. Ebenso nachvollziehbar verneint sie einen sachlichen Zusammenhang zwischen den strafrechtlichen Abklärungen des ehemaligen Vermieters und dem Verfahren betreffend die amtliche Verteididung. Auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen kann in Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG verwiesen werden. Der Beschwerdeführer übt in seiner Beschwerde weitgehend appellatorische Kritik und zeigt nicht auf, inwiefern die mögliche Stellung des Beschwerdegegners als angeblicher Zeuge oder Beschuldigter in einem anderen, die Mieterausweisung betreffenden Verfahren ein persönliches Interesse am Ausgang des vorliegenden Verfahrens betreffend die amtliche Verteidigung begründen soll. Auch die frühere berufliche Beziehung des Beschwerdegegners zum ehemaligen Richterkollegen und Vermieter genügt hierzu nicht.
Hinsichtlich der behaupteten Rückdatierung zeigt der Beschwerdeführer nicht hinreichend substantiiert auf, inwiefern die vorinstanzliche Feststellung, wonach dieser Vorwurf nicht hinreichend erstellt sei, offensichtlich unrichtig beziehungsweise willkürlich sein soll. Namentlich legt er nicht dar, dass die Vorinstanz den Sachverhalt insofern willkürlich festgestellt oder die Beweise willkürlich gewürdigt hätte (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1 mit Hinweisen). Im Übrigen erschliesst sich ohnehin nicht, inwiefern dieser Umstand im Verfahren betreffend die amtliche Verteidigung objektiv den Anschein der Befangenheit erwecken könnte. Soweit der Beschwerdeführer ferner die fehlende Zustellung, eine digital eingeführte Unterschrift und das verspätete Auftauchen der Bescheinigung beanstandet, zeigt er keinen objektiven Zusammenhang mit dem Verfahren betreffend die amtliche Verteidigung auf.
Der Erlass einer Verfügung während des hängigen Ausstandsverfahrens begründet schliesslich keinen Ausstandsgrund, zumal die betroffene Person ihr Amt bis zum Entscheid weiter ausübt (Art. 59 Abs. 3 StPO).
4.
Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Deren Gewährung setzt jedoch insbesondere voraus, dass die gestellten Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist. Der angespannten finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Graubünden, Erste strafrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. August 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Tavian