Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_537/2026
Urteil vom 22. Mai 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichter Kölz, Hofmann,
Gerichtsschreiberin Elsener.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Jungen,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesanwaltschaft,
Guisanplatz 1, 3003 Bern.
Gegenstand
Verlängerung Untersuchungshaft,
Beschwerde gegen den Beschluss des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom 20. April 2026 (BH.2026.1).
Sachverhalt
A.
Die Bundesanwaltschaft führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ und vier weitere Personen wegen Verdachts des versuchten Diebstahls (Art. 22 StGB i.V.m. Art. 139 StGB), der versuchten Sachbeschädigung (Art. 22 StGB i.V.m. Art. 144 StGB), der versuchten Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 22 StGB i.V.m. Art. 224 StGB), des Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 StGB) sowie der Widerhandlungen gegen das Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG; SR 784.10). Sie verdächtigt ihn und die vier weiteren Personen, sich in der Zeit vom 11. bis 13. Dezember 2024 in der Schweiz aufgehalten zu haben, um gemeinsam alle notwendigen Vorkehrungen für eine Bankomatensprengung zu treffen. A.________ und die vier weiteren Personen sollen in diesem Zusammenhang insbesondere Sprengstoff in die Schweiz eingeführt und daraus mehrere Sprengladungen hergestellt haben.
B.
B.a. Am 17. Dezember 2024 versetzte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern A.________ für drei Monate in Untersuchungshaft. Die Haft wurde seither mehrfach verlängert. Eine von A.________ gegen den Verlängerungsentscheid vom 16. September 2025 erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss vom 24. Oktober 2025 ab. Auch das Bundesgericht wies seine dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 7B_1292/2025 vom 23. Dezember 2025).
B.b. Zuletzt verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft mit Entscheid vom 12. März 2026. Dagegen liess A.________ am 26. März 2026 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben. Diese wies seine Beschwerde mit Beschluss vom 20. April 2026 ab.
C.
Gegen diesen Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts wendet sich A.________ mit Beschwerde in Strafsachen vom 28. April 2026 an das Bundesgericht. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im bundesgerichtlichen Verfahren.
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Die Bundesanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts verweist auf ihren Beschluss vom 20. April 2026 und hat sich ansonsten nicht vernehmen lassen. A.________ hat am 13. Mai 2026 repliziert.
Erwägungen
1.
Angefochten ist ein Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gemäss Art. 78 ff. BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich, soweit aus den Akten ersichtlich, nach wie vor in Haft. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Da die übrigen formellen Voraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Mit der Beschwerde in Strafsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 31 BV) wegen strafprozessualer Haft erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffs die Auslegung und Anwendung der StPO frei. Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung. Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 150 IV 149 E. 3.3.2; 143 IV 316 E. 3.3; je mit Hinweis). Eine Sachverhaltsfeststellung gilt als "offensichtlich unrichtig" im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG, wenn sie sich als schlechterdings unhaltbar und damit als willkürlich (Art. 9 BV) erweist. Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 409 E. 2.2; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
3.
Nach Art. 221 StPO ist Untersuchungshaft unter anderem zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Abs. 1 lit. a; sog. Fluchtgefahr). Anstelle der Haft sind mildere Massnahmen anzuordnen, wenn diese den gleichen Zweck erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). Auch sonst muss die Haft verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d, Art. 212 Abs. 3 StPO).
Die Vorinstanz bejaht einen dringenden Tatverdacht. Sie sieht genügend Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschwerdeführer nicht nur des Aufbewahrens von Sprengstoffen im Sinne von Art. 226 Abs. 2 StGB (vgl. bereits Beschluss der Vorinstanz vom 24. Oktober 2025 E. 3.5.4), sondern der Herstellung von Sprengstoffen im Sinne von Art. 226 Abs. 1 StGB schuldig gemacht haben könnte. Sie erachtet zudem den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr als gegeben und die Fortführung der Haft als verhältnismässig.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den dringenden Tatverdacht des Herstellens von Sprengstoffen (Art. 226 Abs. 1 StGB). Er meint, es gebe keinen Beweis dafür, dass die vorgefundenen Sprengkörper tatsächlich in der von den Beschuldigten genutzten Unterkunft in U.________ hergestellt und nicht etwa dahin transportiert worden seien. Ohnehin würden keine Spuren darauf hindeuten, dass er die Sprengstoffe selber hergestellt habe. Ihm werde auch keine anderweitige mittäterschaftliche Beteiligung vorgeworfen.
4.2. Gemäss der Vorinstanz besteht aufgrund der zum Urteilszeitpunkt gegenwärtigen Aktenlage der dringende Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer und die weiteren Beschuldigten in der von ihnen genutzten Unterkunft in U.________ mittäterschaftlich Sprengstoff hergestellt haben sollen. Dies ergebe sich aus den in der Unterkunft aufgefundenen Gegenständen und aus Ermittlungen der Bundeskriminalpolizei, wonach der Beschwerdeführer und die weiteren Beschuldigten im Rahmen eines hochgradig arbeitsteilig organisierten Netzwerks gehandelt hätten. Der Beschwerdeführer soll dabei in der Rolle des Sprengunterstützers und Logistikers agiert haben.
4.3. Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das Haftgericht bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachts (Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO) keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht eine inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Zur Frage des dringenden Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (BGE 143 IV 316 E. 3.1, 330 E. 2.1; Urteil 7B_224/2026 vom 19. März 2026 E. 3.4; je mit Hinweisen).
Bei Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung wahrscheinlich sein (BGE 143 IV 316 E. 3.2; Urteil 7B_224/2026 vom 19. März 2026 E. 3.4; je mit Hinweisen).
4.4. Gemäss Art. 226 StGB wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind (Abs. 1). Wer Sprengstoffe, giftige Gase oder Stoffe, die zu deren Herstellung geeignet sind, sich verschafft, einem andern übergibt, von einem andern übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wird, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft (Abs. 2).
Mittäter ist, wer sogenannte "Tatherrschaft" ausübt, das heisst, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Der Tatbeitrag begründet Tatherrschaft, wenn er "nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Delikts so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt". Mittäterschaft verlangt in objektiver Hinsicht keine direkte Beteiligung an der Ausführung der konkreten Straftat. Auch die massgebliche, Tatherrschaft bzw. Mit-Tatherrschaft begründende Beteiligung an der Entschlussfassung bzw. an der Planung oder Koordination kann genügen (BGE 149 IV 57 E. 3.2.2; Urteil 6B_967/2024 vom 14. Januar 2026 E. 2.3.1; je mit Hinweisen).
4.5. Im vorinstanzlichen Schluss auf einen dringenden Verdacht, der Beschwerdeführer habe sich mittäterschaftlich der Herstellung von Sprengstoffen (Art. 226 Abs. 1 StGB) schuldig gemacht, ist keine Bundesrechtsverletzung zu erkennen:
4.5.1. Zunächst ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von einem dringenden Verdacht der Sprengstoffherstellung in der Unterkunft in U.________ ausgeht. Sie stellt für das Bundesgericht verbindlich fest (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG), dass anlässlich der Durchsuchung der besagten Unterkunft vom 13. Dezember 2024 zwei fertiggestellte sowie zwei nicht fertiggestellte unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV) vorgefunden wurden. Hinzu konnten für die Herstellung von USBV verwendete "Cobra 6" Knallkörper bzw. deren leere Hülsen und diverse weitere für die Herstellung von USBV geeignete Materialien (Kabelführungen, eine Anzündlitze, drei Kunststoffbeutel gefüllt mit energetischem Pulver, Latexhandschuhe, Gewerbeklebeband, Kabelschutzrohre, ein Trichter, Schüsseln, eine Waage) sichergestellt werden.
Bei dieser Beweislage ist der Schluss darauf, dass die Unterkunft in U.________ mutmasslich zur Sprengstoffherstellung genutzt wurde, jedenfalls nicht willkürlich. Indem der Beschwerdeführer vorbringt, dass die fertiggestellten USBV gemäss dem Gutachten vom 31. März 2026 transportfähig seien und auch in die Unterkunft hätten transportiert worden sein können, rügt er denn auch keine Willkür. Die Bundesanwaltschaft weist vernehmlassend zu Recht darauf hin und selbst der Beschwerdeführer räumt ein, dass auch das Gutachten vom 31. März 2026 aufgrund des in der Unterkunft in U.________ sichergestellten Ausgangsmaterials davon ausgeht, die vier sichergestellten USBV seien vor Ort hergestellt worden.
4.5.2. Den dringenden Verdacht der mittäterschaftlichen Beteiligung des Beschwerdeführers an der mutmasslichen Sprengstoffherstellung in der Unterkunft in U.________ stützt die Vorinstanz primär auf den Bericht der Bundeskriminalpolizei vom 12. September 2025 über die kriminelle Gruppierung "B.________". Diesem entnimmt sie, dass der Beschwerdeführer und die weiteren Beschuldigten die geplante Bankomatensprengung vom 13. Dezember 2024 im Rahmen des Täternetzwerks "B.________" hochgradig arbeitsteilig vorbereitet haben sollen und der Beschwerdeführer in der Zeit vom 11. bis 13. Dezember 2024 mutmasslich als Sprengunterstützer und Logistiker fungiert habe. Konkret wirft die Vorinstanz dem Beschwerdeführer unter anderem vor, Material in die Unterkunft in U.________ transportiert zu haben.
Die Einwände des Beschwerdeführers gegen diese vorinstanzlichen Erwägungen sind - soweit sie in der Beschwerde überhaupt rechtsgenüglich begründet werden (vgl. Art. 42 BGG) - unbeheflich. Entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers wird ihm ein Tatbeitrag als Sprengunterstützer und Logistiker vorgeworfen. Dies setzt weder direkten Kontakt mit dem Sprengstoff noch entsprechendes Expertenwissen voraus. Seine Kritik, wonach er mangels im Gutachten vom 31. März 2026 festgestellter Spuren nicht direkt an der Sprengstoffherstellung habe beteiligt sein können und das notwendige Fachwissen in der Gruppe bereits vorhanden gewesen sei, geht deshalb fehl. Der Beschwerdeführer bestreitet die ihm vorgeworfene Tatbeitragshandlung bzw. -rolle nicht und äussert sich auch nicht anderweitig dazu. Er legt nicht dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht von seiner mutmasslichen Beteiligung bei der arbeitsteiligen Vorbereitung der Bankomatensprengung und damit von einem dringenden Verdacht eines mittäterschaftlichen Tatbeitrags ausgeht. Dies ist auch nicht ersichtlich, zumal die Beteiligung an der Entschlussfassung bzw. an der Planung oder Koordination zur Begründung der Mit-Tatherrschaft genügen kann (vgl. E. 4.4 hiervor). Beim mutmasslichen Transport von Materialien für die Sprengstoffherstellung durch den Beschwerdeführer als Teil eines arbeitsteilig organisierten Täternetzwerks handelt es sich um einen genügend wichtigen Tatbeitrag, um beim gegenwärtigen Stand der Untersuchung einen dringenden Tatverdacht gemäss Art. 226 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO zu begründen. Damit vermag der Beschwerdeführer den Schluss der Vorinstanz auf einen dringenden Verdacht des mittäterschaftlichen Herstellens von Sprengstoffen (Art. 226 Abs. 1 StGB) nicht als bundesrechtswidrig auszuweisen.
4.6. Die Vorinstanz durfte aufgrund der in der Unterkunft U.________ aufgefundenen Beweise und des im Bericht vom 12. September 2025 festgestellten Zusammenwirkens zwischen dem Beschwerdeführer und den weiteren Beschuldigten von einem dringenden Verdacht ausgehen, dass der Beschwerdeführer mittäterschaftlich an der mutmasslichen Sprengstoffherstellung beteiligt war.
5.
5.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Verhältnismässigkeit der Haftdauer sei vorliegend nicht mehr gegeben. Seine individuelle Tatbeteiligung wäre im Falle einer Verurteilung so geringfügig, dass mit einer Strafe am unteren Ende des gesetzlichen Strafrahmens zu rechnen wäre.
5.2. Die Vorinstanz führt zur Verhältnismässigkeit der Haftdauer aus, dass sich die Gesamtdauer der verlängerten Untersuchungshaft bei 18 Monaten im unteren Drittel der angedrohten Höchststrafe von zehn Jahren Freiheitsstrafe (Art. 226 Abs. 1 StGB) bewege, weshalb noch keine Überhaft drohe.
5.3. Die Untersuchungshaft muss verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und lit. d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung bereits zu vermeiden, dass die Haftdauer in grosse Nähe zur zu erwartenden Freiheitsstrafe rückt. Diese Grenze ist insbesondere deshalb bedeutsam, weil das erkennende Gericht dazu neigen könnte, die Dauer der erstandenen Haft bei der Strafzumessung mitzuberücksichtigen (BGE 145 IV 179 E. 3.1 mit Hinweisen).
Entscheidend für die Bemessung der zulässigen Haftdauer ist die konkret zu erwartende Freiheitsstrafe. Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz verlangt von den Strafbehörden, umso zurückhaltender zu sein, als sich die Haftdauer der zu erwartenden Freiheitsstrafe nähert; dabei ist jedoch nicht das Verhältnis der erstandenen Haftdauer zur zu erwartenden Freiheitsstrafe als solches entscheidend, sondern ist vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen (BGE 145 IV 179 E. 3.5; Urteil 7B_1292/2025 vom 23. Dezember 2025 E. 2.3.1).
5.4. Im Urteil 7B_1292/2025 vom 23. Dezember 2025 erwog das Bundesgericht mit Bezug auf den Tatverdacht des Aufbewahrens von Sprengstoffen (Art. 226 Abs. 2 StGB), dem Beschwerdeführer könnte selbst bei Annahme nur leichten Verschuldens durch das Sachgericht eine Freiheitsstrafe von bis zu rund 20 Monaten drohen. Zudem wurde darin berücksichtigt, dass sich die Menge des Sprengstoffs und die mutmassliche mittäterschaftliche Tatbegehung straferhöhend auswirken könnten (Tatvorgehen; erhöhte kriminelle Energie). Mit Blick auf die subjektive Tatschwere wurde zudem festgehalten, dass das Motiv wohl als vorwiegend finanzieller Natur und damit egoistisch bewertet werden müsste (E. 2.4.2).
Zu beachten ist, dass der Beschwerdeführer inzwischen nicht mehr (nur) des Aufbewahrens von Sprengstoffen (Art. 226 Abs. 2 StGB), sondern deren mittäterschaftlichen Herstellung (Art. 226 Abs. 1 StGB) dringend verdächtigt wird. Hierbei handelt es sich im Vergleich zu Art. 226 Abs. 2 StGB um ein schwereres Delikt, welches mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft wird. Die Verlängerung der Untersuchungshaft auf gesamthaft 18 Monate erweist sich bei dieser Ausgangslage im Ergebnis noch als verhältnismässig. Im künftigen Haftverfahren wird die Vorinstanz jedoch aufgrund der konkret zu erwartenden Freiheitsstrafe zu prüfen haben, ob die Untersuchungshaft mit Blick auf deren Dauer noch verhältnismässig ist.
6.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang wird der unterliegende Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Er stellt jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, das gutzuheissen ist: Sein Begehren war nicht von vornherein aussichtslos und von seiner finanziellen Bedürftigkeit ist wie bereits im Urteil 7B_1292/2025 vom 23. Dezember 2025 auszugehen. Damit sind für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist aus der Gerichtskasse angemessen zu entschädigen (vgl. Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Der Beschwerdeführer wird allerdings darauf hingewiesen, dass er der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er später dazu in der Lage ist (vgl. Art. 64 Abs. 4 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
2.2. Rechtsanwalt Christian Jungen wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bundesanwaltschaft, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Mai 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Elsener