Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_497/2026
Urteil vom 19. Mai 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Rohanstrasse 5, 7000 Chur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Entlassung aus der Untersuchungshaft; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Graubünden, Zweite strafrechtliche Kammer, vom 14. April 2026 (SR2 26 26).
Erwägungen
1.
1.1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden führt eine Strafuntersuchung gegen A.________, in deren Rahmen gegen ihn Untersuchungshaft angeordnet und mehrfach verlängert wurde. A.________ führte in diesem Zusammenhang bereits wiederholt selbstständig Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht, woraufhin dieses mit den Urteilen 7B_1387/2025 vom 5. Januar 2026 sowie 7B_823/2025 vom 28. August 2025 nicht eintrat.
1.2. Mit Eingabe vom 21. April 2026 (Posteingang Bundesgericht) erhebt A.________ erneut selbstständig Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gegen einen Nichteintretensentscheid des Obergerichts des Kantons Graubünden vom 14. April 2026.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer reicht seine Eingaben in italienischer Sprache ein, was zulässig ist (Art. 42 Abs. 1 BGG); das vorliegende Urteil ergeht indes in der Sprache des angefochtenen Entscheides und somit auf Deutsch (Art. 54 Abs. 1 BGG).
2.2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen).
2.3. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht in einer den Begründungsanforderungen genügenden Weise auseinander. Er zeigt nicht rechtsgenüglich auf, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintreten Bundesrecht verletzt oder in Willkür verfällt. Die Vorinstanz legt nachvollziehbar dar, dass die kantonale Beschwerde den Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO nicht genügt und auch eine Nachfristansetzung nach Art. 385 Abs. 2 StPO ausser Betracht fällt, da die Beschwerde offensichtlich ungenügend ist und nicht bloss an einem behebbaren formellen Mangel leidet.
Wie dem Beschwerdeführer bereits im Urteil 7B_1387/2025 mitgeteilt wurde, genügt rein appellatorische Kritik den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Seine Vorbringen erschöpfen sich vorliegend weitgehend darin. Er äussert sich erneut ausführlich zu den gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Vorwürfen, zur Untersuchungshaft, zur Untersuchungsführung sowie zum Verhalten der Strafverfolgungsbehörden, ohne jedoch rechtsgenüglich aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll, indem sie auf seine kantonale Beschwerde mangels genügender Begründung nicht eintrat. Die Beschwerdeschrift enthält über weite Strecken Ausführungen ohne hinreichenden Bezug zum angefochtenen Entscheid. Die Beschwerde genügt den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner angespannten finanziellen Lage wird bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung getragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Graubünden, Zweite strafrechtliche Kammer, dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden und Rechtsanwalt Marco Bundi, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Mai 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier