Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_369/2026
Urteil vom 16. April 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin van de Graaf, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Hahn.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 2 Emmen,
Rüeggisingerstrasse 29, 6020 Emmenbrücke.
Gegenstand
Verlängerung der Untersuchungshaft; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 11. März 2026 (2N 26 33).
Erwägungen
1.
Mit Eingabe vom 17. März 2026, ergänzt am 22. März 2026, führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons Luzern vom 11. März 2026 betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2.
In der angefochtenen Verfügung legt die Vorinstanz in Auseinandersetzung mit der massgebenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung detailliert dar, weshalb die kantonale Beschwerde selbst bei einem für Laienbeschwerden grosszügigen Beurteilungsmassstab den gesetzlichen Rüge- und Begründungs-pflichten nach Art. 385 Abs. 1 i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO nicht genügt und folglich auf das Rechtsmittel nicht einzutreten ist. Mit der entsprechenden Argumentation der Vorinstanz setzt sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht auseinander. Stattdessen macht er pauschal geltend, er sei in Bezug auf die ihm im Hauptverfahren vorgeworfenen Straftaten unschuldig. In teilweise nur schwer nachvollziehbaren Ausführungen schildert er zudem Umstände, die seines Erachtens die Existenz eines Geldwäscherei- und Drogenrings im Kanton Luzern belegen sollen, der von den kantonalen Behörden gedeckt werde. Derart appellatorische Kritik genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen an eine Beschwerde an das Bundesgericht offensichtlich nicht (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 297 E. 1.2). Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 2 Emmen, dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Luzern und Rechtsanwalt Jiri Mischa Mensik, Meggen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. April 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin:
Der Gerichtsschreiber: