Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_364/2026
Verfügung vom 22. April 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,
Untersuchungsamt Uznach,
Grynaustrasse 3, 8730 Uznach,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Kostenauflage; Rückzug,
Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 9. Februar 2026 (AK.2026.33-AP, AK.2026.34-AP).
Erwägung
Mit Schreiben vom 18. März 2026 überwies die Anklagekammer des Kantons St. Gallen dem Bundesgericht ein Schreiben von A.________ vom 11. März 2026 zur Prüfung der Frage, ob es sich dabei um eine Beschwerde handle. Mit Verfügung vom 23. März 2026 forderte das Bundesgericht A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.-- auf. Mit Eingabe vom 16. April 2026 zog A.________ die Beschwerde zurück.
Mit dem Rückzug der Beschwerde wird das Verfahren gegenstandslos und ist im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben. Umständehalber sind keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach verfügt die Einzelrichterin:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Präsidenten der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. April 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier