Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_274/2025
Urteil vom 18. März 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Hensch,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg 1.
Gegenstand
amtliche Verteidigung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer,
vom 3. März 2025 (SST.2025.51).
Sachverhalt
A.
Mit Urteil vom 20. September 2024 sprach der Präsident des Bezirksgerichts Lenzburg A.________ der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten sowie zu einer Busse von Fr. 2'500.--, ersatzweise 25 Tage Freiheitsstrafe.
B.
Gegen dieses Urteil erhob A.________ Berufung an das Obergericht des Kantons Aargau. Gleichzeitig ersuchte er um Bestellung eines amtlichen Verteidigers. Mit Verfügung vom 3. März 2025 wies die Verfahrensleiterin der 2. Strafkammer des Obergerichts das Gesuch um amtliche Verteidigung ab.
C.
Mit Eingabe vom 31. März 2025 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, die angefochtene Verfügung vom 3. März 2025 sei aufzuheben und ihm sei ein amtlicher Verteidiger zu bestellen.
Erwägungen
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über die Gewährung der amtlichen Verteidigung in einem Strafverfahren. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig (Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 BGG ). Es handelt sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 133 IV 335 E. 4; Urteil 7B_1323/2025 vom 24. Februar 2026 E. 1 mit Hinweis). Der Beschwerdeführer, der im Strafverfahren beschuldigt wird und dessen Gesuch um amtliche Verteidigung abgewiesen wurde, ist zur Beschwerdeführung befugt (Art. 81 Abs. 1 BGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
2.
Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Unerlässlich ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 115 E. 2). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
3.
3.1. Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, die Vorinstanz habe zu Unrecht die Bestellung eines Verteidigers abgelehnt. Seine Ausführungen lassen dabei nicht immer klar erkennen, ob er sich auf die Voraussetzungen der notwendigen oder der amtlichen Verteidigung beruft. Er bringt vor, ihm hätte bereits im Untersuchungsverfahren ein Verteidiger beigeordnet werden müssen, die Strafuntersuchung sei unzureichend geführt worden, insbesondere soweit es um die Abgrenzung von objektivem und subjektivem Tatbestand gehe, und er sei nicht in der Lage, seine Verfahrensrechte ohne anwaltliche Unterstützung wahrzunehmen.
3.2. Gemäss Art. 130 StPO muss die beschuldigte Person unter anderem dann verteidigt werden, wenn die Untersuchungshaft einschliesslich einer vorläufigen Festnahme mehr als 10 Tage gedauert hat (lit. a), wenn ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht (lit. b), sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist (lit. c), oder wenn die Staatsanwaltschaft vor dem erstinstanzlichen Gericht oder dem Berufungsgericht persönlich auftritt (lit. d). Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich ein Verteidiger bestellt wird (Art. 131 Abs. 1 StPO; BGE 145 IV 407 E. 1.3.1). Bei notwendiger Verteidigung ordnet sie eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt (Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 StPO) oder wenn der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt (Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 StPO).
Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung auch dann an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO). Letzteres trifft namentlich zu, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO).
3.3. Der Beschwerdeführer zeigt nicht hinreichend substanziiert auf, dass ein Fall notwendiger Verteidigung im Sinne von Art. 130 StPO vorliegt. Soweit er sich sinngemäss auf Art. 130 lit. c StPO beruft, wonach eine Verteidigung erforderlich ist, wenn die beschuldigte Person wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustands oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann, vermag er keine entsprechenden Umstände darzutun. Wie die Vorinstanz festhält, konnte der Beschwerdeführer sowohl bei der polizeilichen Einvernahme als auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ohne anwaltliche Unterstützung adäquat auf Fragen antworten und zeigte sich des Gegenstands des Verfahrens bewusst. Hinweise auf einen körperlichen oder geistigen Zustand, der ihn an der eigenständigen Wahrung seiner Verfahrensinteressen hindern würde, bestünden nicht; entsprechende ärztliche Unterlagen lägen nicht vor. Darauf kann verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG). Der Beschwerdeführer legt auch vor Bundesgericht keine konkreten Umstände dar, die diese Beurteilung in Frage stellen könnten, und reicht namentlich keine ärztlichen Unterlagen ein, welche auf eine entsprechende Beeinträchtigung schliessen liessen. Seine Vorbringen genügen damit den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Auf die Beschwerde ist daher insoweit nicht einzutreten.
3.4. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, ihm sei eine amtliche Verteidigung nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO zu bestellen, weil kein Bagatellfall vorliege und er über keine ausreichenden finanziellen Mittel verfüge, vermag er auch insoweit keine Bundesrechtsverletzung darzutun. Die Vorinstanz erwog, der Straffall weise keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf. Die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände beträfen im Wesentlichen die angeblich ungenügende Sachverhaltsabklärung, welche auch von einem juristischen Laien gerügt werden könne. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, weshalb die Vorinstanz bundesrechtswidrig nicht auf das Fehlen solcher Schwierigkeiten geschlossen haben soll. Soweit er geltend macht, seine wirtschaftliche und persönliche Situation sei im Hinblick auf die ihm vorgeworfene Vernachlässigung der Unterhaltspflichten nicht genügend abgeklärt worden, betrifft dies, wie die Vorinstanz festhält, im Wesentlichen Fragen der Sachverhaltsfeststellung. Diese können auch ohne anwaltliche Unterstützung gerügt werden. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, seine eigene Sicht der Dinge darzulegen, ohne aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzlichen Feststellungen offensichtlich unrichtig oder sonst bundesrechtswidrig sein sollten. Er zeigt nicht substanziiert auf, dass er über keine ausreichenden finanziellen Mittel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO verfügt oder dass der Straffall besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweisen würde. Die Beschwerde erweist sich demnach auch insoweit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
3.5. Soweit der Beschwerdeführer überdies die Rückweisung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft zur Ergänzung des Sachverhalts beantragt, ist darauf nicht einzutreten, da dies nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG).
4.
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. März 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier