Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_273/2026
Urteil vom 1. April 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Besondere Untersuchungen,
Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 26. Januar 2026 (UE250114-O/U/JST).
Erwägungen
1.
Mit Verfügung vom 26. Januar 2026 trat das Obergericht des Kantons Zürich nicht auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 5. März 2025 ein. Der Beschwerdeführer gelangte dagegen mit Beschwerde in Strafsachen vom 2. März 2026 (Postaufgabe) an das Bundesgericht.
2.
Diese Eingabe ist mangels eines Zivilanspruchs, der dem Beschwerdeführer zustehen und der ihn zur Beschwerde in Strafsachen berechtigen könnte (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; BGE 146 IV 76 E. 3.1; 133 IV 228 E. 2.3.3; 131 I 455 E. 1.2.4; je mit Hinweisen; § 6 i.V.m. § 1 ff. des Haftungsgesetzes des Kantons Zürich vom 14. September 1969 [HG/ZH; LS 170.1]), offensichtlich unzulässig.
3.
Soweit der Beschwerdeführer mit (verspäteter; vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG) Eingabe vom 18. März 2026 geltend macht, "die Person des Beschwerdeführers" entspreche nicht der "korrekt als Verfahrenspartei" aufzunehmenden Person, ist dazu lediglich festzuhalten, dass dieses aus der Reichsbürger- und Staatsverweigererszene sowie ähnlichen Bewegungen bekannte (rechtsmissbräuchliche) Vorbringen einer "Identitätsverwechslung" nichts am Verfahrensausgang ändert (vgl. Urteil 7F_54/2025 vom 16. Februar 2026 E. 4 mit Hinweisen).
4.
Auf die Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
5.
Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass querulatorische und rechtsmissbräuchliche Beschwerden unzulässig sind und das Bundesgericht nicht auf solche eintritt (Art. 42 Abs. 7, Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG ).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. April 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément