Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_166/2025
Urteil vom 1. Juni 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin van de Graaf, Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiberin Lustenberger.
Verfahrensbeteiligte
G.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Christof Wyss,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Postfach, 8610 Uster,
2. B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Neese,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Einstellung; Beschwerdelegitimation,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 15. Januar 2025 (UE240230-O/U/AEP).
Sachverhalt
A.
A.a. A.________ war Inhaber zweier Bauunternehmen, der C.________ AG und der D.________ AG. Die beiden Unternehmen führten mehrere Bauprojekte aus, welche von der Bank E.________ AG (nachfolgend: Bank E.________) mitfinanziert wurden. Namentlich gewährte die Bank E.________ der D.________ AG Ende 2015 einen Baukredit für das Projekt "F.________". Weiter realisierte die C.________ AG im Jahr 2017 als Generalunternehmen zusammen mit der G.________ AG, die als weitere Kapitalgeberin auftrat, die Projekte "H.________" und "I.________". Auch an der Finanzierung dieser Projekte wirkte die Bank E.________, konkret deren Vizedirektor B.________, mit. Betreffend das Projekt "H.________" schlossen die Bank E.________, die G.________ AG und die C.________ AG im Dezember 2016 / Januar 2017 eine Generalunternehmervereinbarung ab. Darin verpflichtete sich die C.________ AG, die auf das GU-Konto erhaltenen Gutschriften ausschliesslich für die Umsetzung des Bauprojekts "H.________" zu verwenden. In der Folge zahlte die G.________ AG zur Finanzierung des Baus in H.________ Gelder auf das entsprechende Baukonto der C.________ AG bei der Bank E.________ ein. Derselbe Modus wurde für das Projekt "I.________" vereinbart.
A.b. Die G.________ AG erstattete Ende des Jahres 2018 Strafanzeige gegen A.________ und die C.________ AG unter anderem wegen Veruntreuung. A.________ soll Gelder von den Baukonten "H.________" und "I.________" auf das Konto "F.________" verschoben und diese damit zweckwidrig verwendet haben.
A.c. Im weiteren Verlauf wurde die Strafuntersuchung auf B.________ ausgedehnt. Diesem und weiteren unbekannten Mitarbeitenden der Bank E.________ wirft die G.________ AG vor, vertragswidrige Zahlungen von A.________ freigegeben bzw. diesen zu solchen Zahlungen gedrängt zu haben. Ohne B.________ wären, so der Vorwurf, die Veruntreuungen von A.________ nicht möglich gewesen.
A.d. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland erhob am 14. Juni 2024 Anklage gegen A.________ unter anderem wegen Veruntreuung. Gleichzeitig stellte sie das Strafverfahren gegen B.________ ein.
B.
Die G.________ AG erhob beim Obergericht des Kantons Zürich Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung. Dieses wies die Beschwerde mit Beschluss vom 15. Januar 2025 ab. Auf die von A.________ ebenfalls gegen die Verfahrenseinstellung erhobene Beschwerde trat das Obergericht nicht ein (vgl. das parallele Verfahren 7B_38/2025).
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen verlangt die G.________ AG vor Bundesgericht die Aufhebung des Beschlusses vom 15. Januar 2025. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Untersuchung gegen B.________ und weitere Mitarbeitende der Bank E.________ fortzuführen und nach Abschluss der Ermittlungen Anklage wegen Anstiftung oder Gehilfenschaft zur mehrfachen Veruntreuung zu erheben. Eventuell sei die Angelegenheit zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen
1.
1.1. Der angefochtene Entscheid bestätigt die Einstellung des gegen B.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner 2) geführten Strafverfahrens. Es handelt sich um einen verfahrensabschliessenden (Art. 90 BGG), letztinstanzlichen Entscheid eines oberen kantonalen Gerichts (Art. 80 BGG) betreffend eine Strafsache (Art. 78 BGG).
1.2.
1.2.1. Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist die Privatklägerschaft zur Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Als solche gelten Ansprüche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR (BGE 148 IV 256 E. 3.1; 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1).
Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung eines Verfahrens, muss die geschädigte Person im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen und inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf welchen konkreten Zivilanspruch auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Um diese zu erfüllen, genügt es nicht, dass die Privatklägerschaft lediglich behauptet, von der fraglichen Straftat betroffen zu sein. Sie muss vielmehr die Anspruchsvoraussetzungen und namentlich den erlittenen Schaden genau substanziieren und letzteren soweit möglich beziffern (BGE 141 IV 1 E. 1.1; Urteile 7B_214/2025 vom 9. Februar 2026 E. 2.2.2; 7B_794/2025 vom 12. November 2025 E. 2.3; je mit Hinweisen). Betreffen die Anschuldigungen der Privatklägerschaft mehrere Beschuldigte, hat sie zudem zu individualisieren, gegen welche beschuldigte Person sie welchen Schaden geltend macht (Urteil 7B_947/2024 vom 24. Juni 2025 E. 1.1.1 mit Hinweisen). Genügt die Beschwerde diesen strengen Begründungsanforderungen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche konkrete Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1; Urteile 7B_214/2025 vom 9. Februar 2026 E. 2.2.2; 7B_794/2025 vom 12. November 2025 E. 2.4; je mit Hinweisen).
1.2.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, durch die nach ihrer Auffassung strafrechtlich relevanten Handlungen des Beschwerdegegners 2 und von weiteren Mitarbeitenden der Bank E.________ sei sie mit mindestens Fr. 2 Mio. in ihrem Vermögen geschädigt worden. Der Hauptbeschuldigte A.________ habe von den Veruntreuungen nicht profitiert. Er sei zahlungsunfähig und alle seine Gesellschaften seien bankrott. Das Geld sei auf die Baustelle "F.________" geflossen, welche von der Bank E.________ finanziert worden sei. Bloss diese habe von den Zuflüssen profitiert, indem sich ihr Verlust aus dem Bauprojekt "F.________" um den veruntreuten Betrag von netto mehr als Fr. 2 Mio. verringert habe. Der Beschwerdegegner 2 habe diesen "Erfolg" durch seine Lenkung der Geldströme erreicht. Er habe dadurch gehofft, seine Arbeitsstelle als Vizedirektor der Bank trotz seiner falschen Einschätzung des Bauprojekts "F.________" erhalten zu können, denn er habe befürchten müssen, intern für die hohen Verluste, die der Bank aus dem Projekt gedroht hätten, verantwortlich gemacht zu werden.
1.2.3. Mit diesen Ausführungen genügt die Beschwerdeführerin den dargestellten Vorgaben zur Begründung der Beschwerdelegitimation nicht. Sie versäumt es, sich zu den Tatbestandsvoraussetzungen der geltend gemachten Zivilforderung konkret zu äussern und diese zu substanziieren. Insbesondere müsste sie näher darlegen, welche angeblich widerrechtlichen Handlungen des Beschwerdegegners 2 in adäquat kausaler Weise den geltend gemachten Schaden von mindestens Fr. 2 Mio. verursacht haben sollen. Hierfür genügt insbesondere der Verweis auf die Anklage gegen A.________ nicht, da die Begründung in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein muss (BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 143 IV 122 E. 3.3; je mit Hinweisen). Nähere Ausführungen namentlich zur Kausalität hätten sich umso mehr aufgedrängt, als der beschuldigte Beschwerdegegner 2 auch gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht direkt von den umstrittenen Vermögensverschiebungen profitiert hat. Empfängerin der Gelder war die D.________ AG. Weiterführende Ausführungen zur Passivlegitimation wären daher angebracht gewesen. Solche finden sich in der Beschwerde genauso wenig wie nähere Angaben zur Kausalität zwischen dem Schaden und dem angeblich deliktischen Handeln des Beschwerdegegners 2. Damit sind die Anspruchsvoraussetzungen und der angeblich erlittene Schaden insgesamt nicht genügend substanziiert. Mangels rechtsgenüglicher Begründung der Legitimation ist auf die Beschwerde in der Sache nicht einzutreten.
2.
Darüber hinaus bringt die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung verschiedene Gehörsrügen vor. Demnach gehe die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf ihre Argumente betreffend finanzielle Möglichkeiten von A.________ und Interessenskonflikt des Beschwerdegegners 2 ein. Diese Vorbringen beschlagen nicht die Berechtigung im Sinne der sogenannten "Star-Praxis", am Verfahren teilzunehmen (vgl. BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 78 E. 1.3; je mit Hinweisen), sondern die materielle Überprüfung der streitigen Verfahrenseinstellung. Damit vermögen sie ebenfalls keine Beschwerdelegitimation zu begründen.
3.
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Juni 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger