Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1410/2025
Urteil vom 12. Februar 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Rohanstrasse 5, 7000 Chur.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden, Zweite strafrechtliche Kammer, vom 21. November 2025 (SR2 25 22).
Erwägungen
1.
Mit Urteil vom 21. November 2025 trat das Obergericht des Kantons Graubünden nicht auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 8. April 2025 ein. Der Beschwerdeführer gelangte dagegen mit Beschwerde in Strafsachen vom 23. Dezember 2025 (Postaufgabe) an das Bundesgericht.
2.
Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens ist ausschliesslich das angefochtene Urteil vom 21. November 2025 (vgl. Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG ). Soweit der Beschwerdeführer mehr verlangt oder thematisiert, als von der Vorinstanz beurteilt wurde, ist darauf von vornherein nicht einzutreten (BGE 142 I 155 E. 4.4.2; 136 II 457 E. 4.2; 136 V 362 E. 3.4.2). Dies betrifft namentlich die umfangreichen Ausführungen zur Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. April 2025, mit welcher ein Strafverfahren gegen fünf Richterinnen und Richter des Regionalgerichts Albula, die sich nach Darstellung des Beschwerdeführers in einem Zivilverfahren strafbar gemacht haben sollen, nicht an Hand genommen wurde.
3.
3.1. Die Beschwerde hat ein Begehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In gedrängter Form ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
3.2. Der Beschwerdeführer geht in seiner Eingabe nicht materiell auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil ein. Zum Nichteintretens-entscheid der Vorinstanz hält er einzig fest, dadurch bliebe "ungeklärt, ob das [staatsanwaltschaftliche] Verfahren ordnungsgemäss geführt wurde". Dies ist jedoch nicht Prozessgegenstand (vgl. E. 2 hiervor). Der Beschwerdeführer legt insgesamt nicht ansatzweise dar, inwiefern die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben soll, indem sie mangels aufforderungsgemässer Leistung der Sicherheit für allfällige Kosten und Entschädigungen des Verfahrens gemäss Art. 383 Abs. 1 StPO nicht auf seine Beschwerde vom 18. April 2025 eingetreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich.
4.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden und dem Obergericht des Kantons Graubünden, Zweite strafrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Februar 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément