Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1346/2025
Urteil vom 30. April 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichter Kölz, Hofmann,
Gerichtsschreiber Stadler.
Verfahrensbeteiligte
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Meret Lotter,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Entsiegelung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht, vom 6. November 2025 (GT250276-L / Z02).
Sachverhalt
A.
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat führt gegen A.________eine Strafuntersuchung betreffend einfache Körperverletzung, Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, Drohung sowie Nötigung zum Nachteil von B.________. In diesem Zusammenhang stellte die Kantonspolizei Zürich am 11. September 2025 bei A.________ drei Mobiltelefone sicher (Ass.-Nr. A020'309'891, A020'309'904 und A020'309'915), deren Siegelung seine Verteidigerin am 12. September 2025 verlangte.
B.
Am 19. September 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft dem Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich die Entsiegelung und Durchsuchung der sichergestellten Mobiltelefone. Am 10. Oktober 2025 teile sie diesem mit, dass Fotos, Videos und Chat-Nachrichten relevant seien, da A.________ vorgeworfen werde, unbefugt Aufnahmen der nackten Geschädigten gemacht zu haben und dieser via WhatsApp-Nachrichten gedroht bzw. sie genötigt zu haben. A.________ reichte am 20. Oktober 2025 eine Stellungnahme ein.
Mit Verfügung vom 6. November 2025 ordnete das Zwangsmassnahmengericht eine Triage der Daten auf den sichergestellten Datenträgern an, wobei Fotos und Videos vom 24. August 2025 sowie WhatsApp-Nachrichten zwischen A.________ und B.________ vom 24. August 2025 bis (und mit) 9. September 2025 "abgesondert und alle übrigen Daten ausgesondert werden".
C.
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 6. November 2025 sei soweit aufzuheben, als damit dem Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft vom 19. September 2025 nicht entsprochen werde, und es seien die sichergestellten Datenträger des Beschuldigten (Mobiltelefone A020'309'891, A020'309'904 und A020'309'915) uneingeschränkt (d.h. ohne zeitliche und sachliche Eingrenzung auf Fotos und Videos vom 24. August 2025 sowie WhatsApp-Nachrichten zwischen dem Beschuldigten und der Geschädigten vom 24. August 2025 bis zum 9. September 2025) zu entsiegeln und der Staatsanwaltschaft zur Durchsuchung zu überlassen. Eventualiter sei die Sache, soweit dem Entsiegelungsgesuch nicht entsprochen werde, zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Zwangsmassnahmengericht hat auf Vernehmlassung verzichtet. A.________ beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Ausserdem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.
Erwägungen
1.
1.1. Angefochten ist ein Entscheid betreffend die Entsiegelung von Datenträgern, die in einem strafprozessualen Untersuchungsverfahren in Anwendung von Art. 246 ff. StPO sichergestellt wurden. Die Vorinstanz hat gemäss Art. 248a in Verbindung mit Art. 380 StPO als einzige kantonale Instanz entschieden, weshalb die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 78 ff. BGG grundsätzlich offensteht.
1.2.
1.2.1. Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren nicht ab. Er kann deshalb nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG angefochten werden. Danach ist die Beschwerde insbesondere zulässig, wenn der angefochtene selbstständig eröffnete Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Diese Regelung stützt sich auf die Verfahrensökonomie: In seiner Funktion als oberstes Gericht soll sich das Bundesgericht grundsätzlich nur ein Mal mit einem Verfahren beschäftigen müssen (BGE 148 IV 155 E. 1.1).
Nach der Rechtsprechung ist ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG gegeben, wenn der Staatsanwaltschaft durch die Ablehnung ihres Entsiegelungsgesuchs ein empfindlicher Beweisverlust droht (Urteil 7B_158/2023 vom 6. August 2024 E. 1.2 mit Hinweis, nicht publ. in BGE 150 IV 470). Demgegenüber ist auf Beschwerden gegen prozessleitende Verfügungen im Entsiegelungsverfahren mangels drohenden nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteils grundsätzlich nicht einzutreten (Urteil 7B_113/2024 vom 26. August 2025 E. 2.3 mit Hinweis).
1.2.2. Im angefochtenen Entscheid ordnet die Vorinstanz (lediglich) die Triage an und legt deren Modalitäten fest. Wie auch die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint, hat die Vorinstanz eine (teilweise) Rückgabe bzw. Löschung der gesiegelten Daten bisher noch nicht verfügt. Weshalb es (ausnahmsweise) nicht möglich sein sollte, die im vorliegenden Verfahren gerügten Verletzungen von Bundesrecht in einem allfälligen späteren (den eigentlichen Entsiegelungsentscheid betreffenden) Beschwerdeverfahren ohne Rechtsverlust vorzubringen, legt die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar dar und ist auch nicht ersichtlich. Die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG sind damit nicht erfüllt.
1.2.3. Soweit die Beschwerdeführerin im Übrigen geltend macht, seitens der Geschädigten B.________ seien jüngst (weitere) Vorwürfe wegen mehrfacher Vergewaltigung gegen den Beschwerdegegner erhoben worden, sei auf Folgendes hingewiesen:
Auch wenn im Entsiegelungsverfahren grundsätzlich endgültig über die Preisgabe der angerufenen Geheimnisrechte entschieden wird, kann es sich bei einer (teilweisen) Abweisung des Entsiegelungsgesuchs als zulässig erweisen, zu einem späteren Zeitpunkt auf diesen Entscheid zurückzukommen, da verfahrensleitende Entscheide nicht oder nur beschränkt in materielle Rechtskraft erwachsen. Entsprechend hat das Bundesgericht wiederholt festgehalten, dass Gegenstände, deren Rückgabe das Entsiegelungsgericht angeordnet hat, erneut sichergestellt werden dürfen, wenn eine Entwicklung des Strafverfahrens stattgefunden hat. In Konstellationen, in denen Entsiegelungsgesuche der Strafbehörden ganz oder teilweise abgelehnt werden, kann es sich ausnahmsweise rechtfertigen, nicht entsiegelte Aufzeichnungen oder Kopien davon beim Entsiegelungsgericht aufzubewahren, um zu verhindern, dass potenzielle Beweise verloren gehen (zum Ganzen: Urteil 7B_558/2025 vom 20. April 2026 E. 4.4.3.3 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen).
Mit Blick auf die Schwere der neuen Vorwürfe der mehrfachen Vergewaltigung kann es sich für die Vorinstanz gegebenenfalls aufdrängen, einstweilen eine Kopie der gesamten sichergestellten Aufzeichnungen der Mobiltelefone des Beschwerdegegners aufzubewahren und der Beschwerdeführerin die Möglichkeit einzuräumen, ein ergänzendes Entsiegelungsgesuch zu stellen, falls ein solches nach dem weiteren Verlauf der Strafuntersuchung gerechtfertigt erscheint.
2.
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG ). Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor Bundesgericht eine angemessene Parteientschädigung auszurichten ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ). Da der Beschwerdegegner um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, ist die Entschädigung praxisgemäss seiner Rechtsvertreterin zuzusprechen (Urteil 7B_518/2025 vom 11. Februar 2026 E. 6 mit Hinweisen). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Der Kanton Zürich hat die Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners, Rechtsanwältin Meret Lotter, für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. April 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Stadler