Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_133/2026
Urteil vom 5. August 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichter Rüedi, Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz, Hofmann,
Gerichtsschreiber Matt.
Verfahrensbeteiligte
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Magda Zihlmann,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Entsiegelung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Dietikon, Zwangsmassnahmengericht, vom 5. Januar 2026 (GT250038-M/U).
Sachverhalt
A.
Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis führt ein Strafverfahren gegen A.________ und zwei Mitbeschuldigte wegen Betruges. In diesem Zusammenhang stellte sie am 30. Juli 2025 bei einer Hausdurchsuchung einen Computer und Akten sowie im Rahmen der Befragung der Beschwerdegegnerin vom 16. September 2025 deren Mobiltelefon sicher. A.________ liess die Sicherstellungen am 19. September 2025 siegeln.
B.
Hiergegen gelangte die Staatsanwaltschaft mit elektronischer Eingabe vom 23. September 2025 an das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Dietikon und verlangte die Entsiegelung. Der eingescannte Antrag war von der Leitenden Staatsanwältin und der zuständigen Assistenz-Staatsanwältin handschriftlich unterzeichnet, aber nicht elektronisch signiert.
Das Zwangsmassnahmengericht verfügte zunächst die Aufrechterhaltung der Siegelung und gab den Partien Gelegenheit, zur Formgültigkeit des Antrags auf Entsiegelung und Durchsuchung Stellung zu nehmen. Mit Verfügung vom 5. Januar 2026 trat es auf den Antrag mangels gültiger Form nicht ein.
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts sei aufzuheben und die sichergestellten und versiegelten Gegenstände seien zu entsiegeln. Eventualiter sei das Zwangsmassnahmengericht anzuweisen, auf das Entsiegelungsgesuch einzutreten. Subeventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung an das Zwangsmassnahmengericht zurückzuweisen.
Erwägungen
1.
1.1. Angefochten ist ein nach Art. 248a Abs. 4 StPO kantonal letztinstanzlicher Entscheid eines Zwangsmassnahmengerichts. Dagegen steht gemäss Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BGG die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 78 ff. BGG grundsätzlich offen. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich ist zudem nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 3 BGG zur Beschwerde grundsätzlich legitimiert.
1.2. Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren für die Beschwerdeführerin aber nicht ab. Er kann deshalb von dieser nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG angefochten werden. Danach ist die Beschwerde insbesondere zulässig, wenn der angefochtene selbstständig eröffnete Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Nach der Rechtsprechung ist ein solcher gegeben, wenn der Beschwerdeführerin durch die Ablehnung ihres Entsiegelungsgesuchs ein empfindlicher Beweisverlust droht. Dies ist hier der Fall, legt doch die Beschwerdeführerin hinreichend dar, weshalb den bei der Hausdurchsuchung sichergestellten Mobiltelefonen, Laptops und Akten im durch sie geführten Strafverfahren eine zentrale Rolle zukommen.
1.3. Die Vorinstanz ist auf das Entsiegelungsgesuch nicht eingetreten. Sie hat mithin nicht materiell über dessen Voraussetzungen entschieden. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten, soweit die Beschwerdeführerin im Hauptantrag verlangt, die sichergestellten und versiegelten Gegenstände seien zu entsiegeln. Hingegen ist auf den Eventualantrag einzutreten und ist zu prüfen, ob die Vorinstanz auf das Entsiegelungsgesuch zu Recht nicht eingetreten ist.
2.
2.1. Vorliegend ist streitig, ob das Entsiegelungsgesuch der Beschwerdeführerin formgültig erfolgt ist. Sie macht geltend, der im Entsiegelungsverfahren einschlägige Art. 248 Abs. 3 StPO sehe für das Gesuch keine bestimmte Form, insbesondere keine Schriftlichkeit, vor. Die Einreichung des Gesuchs per E-Mail ohne elektronische Signatur, aber mit handschriftlicher Unterschrift der zuständigen Staatsanwältinnen sei genügend. Im Übrigen hätte ihr die Vorinstanz bei einem Formmangel eine Nachfrist setzen müssen.
2.2.
2.2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch behandelt es grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Das Bundesgericht ist weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen, und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 148 V 366 E. 3.1; 146 IV 88 E. 1.3.2).
2.2.2. Gemäss Art. 246 StPO dürfen Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen.
Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Art. 264 StPO nicht beschlagnahmt werden, versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden (Art. 248 Abs. 1 StPO). Die zuständige Strafbehörde kann innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch stellen; andernfalls werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben (vgl. Art. 248 Abs. 3 StPO). Wird die Entsiegelung beantragt, prüft das zuständige Gericht, ob schutzwürdige Geheimnisinteressen oder andere gesetzliche Entsiegelungshindernisse einer Durchsuchung entgegenstehen (vgl. Art. 248a StPO; vgl. BGE 150 IV 239 E. 3.1; 144 IV 74 E. 2.2; 141 IV 77 E. 4.1).
2.2.3. Das Gesetz ist in erster Linie aus sich selbst heraus auszulegen, d.h. nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode. Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis. Das Bundesgericht befolgt einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Prioritätsordnung zu unterstellen (zum Ganzen: BGE 148 IV 247 E. 3, 96 E. 4.4.1; 146 II 201 E. 4.1; 144 I 242 E. 3.1.2; 142 IV 401 E. 3.3; je mit Hinweisen; vgl. für die Berücksichtigung des Legalitätsprinzips und des in Art. 2 Abs. 2 StPO verankerten Grundsatzes der Formstrenge bei der Gesetzesauslegung im Strafrecht zudem BGE 148 IV 1 E. 3.5). Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Bei der Auslegung neuerer Bestimmungen kommt den Materialien eine besondere Stellung zu (BGE 148 IV 247 E. 3, 96 E. 4.4.1; 146 II 201 E. 4.1; 144 I 242 E. 3.1.2; Urteile 6B_1360/2022, 6B_1362/2022, 6B_1378/2022 vom 22. Juli 2024 E. 3.4.1).
2.2.4. Art. 29 Abs. 1 BV verbietet überspitzten Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung. Eine solche liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und den Rechtsuchenden den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Wohl sind prozessuale Formen unerlässlich, um die ordnungsgemässe und rechtsgleiche Abwicklung des Verfahrens sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten. Nicht jede prozessuale Formstrenge steht demnach mit Art. 29 Abs. 1 BV in Widerspruch. Überspitzter Formalismus ist nur gegeben, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert (BGE 149 III 12 E. 3.3.1; 148 I 271 E. 2.3; 142 V 152 E. 4.2).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bedeutet es keinen überspitzten Formalismus, vom Bürger zu verlangen, dass er seine Rechtsschriften eigenhändig unterzeichnet oder von einem bevollmächtigten und nach einschlägigem Verfahrensrecht zugelassenen Vertreter unterzeichnen lässt. Leidet eine Eingabe an einem klar erkennbaren Formmangel, so besteht nach der Rechtsprechung ein verfassungsmässiger Anspruch darauf, dass die Behörde die Eingabe zur Verbesserung zurückweist, sofern die noch verfügbare Zeit ausreicht, um den Mangel bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist zu beheben. Ein Anspruch auf eine Nachfrist besteht aber nur bei unfreiwilligen Unterlassungen. Von fachkundigen Personen, insbesondere Rechtsanwälten, kann erwartet werden, dass sie Rechtsmittel formgerecht einreichen. Ihnen gegenüber kommt eine Nachfristansetzung regelmässig nur bei Versehen oder unverschuldetem Hindernis in Frage (BGE 142 IV 299 E. 1.3.4). Reicht eine Partei eine Rechtsschrift per Telefax ein, lehnt das Bundesgericht eine Heilung durch Nachreichen einer Rechtsschrift mit Originalunterschrift nach Ablauf der Beschwerdefrist ab, weil die Partei, die eine Rechtsschrift mit Telefax einreicht, schon von vornherein wisse (bzw. wissen müsse), dass damit gegen das Unterschrifterfordernis verstossen werde. Dasselbe gilt nach der Rechtsprechung bei einer per elektronischer Post (E-Mail) eingereichten Eingabe (BGE 142 V 152 E. 4.5; 121 II 252 E. 4b; betreffend Einreichung von elektronischen Beschwerden über eine zulässige Zustellplattform ohne elektronische Signatur vgl. Urteil 2C_638/2024 vom 10. September 2025; zum Ganzen: Urteil 8C_604/2024 vom 27. November 2025 E. 10.1 ff.).
2.3.
2.3.1. Die Vorinstanz erwägt, aus dem einschlägigen Art. 248 StPO und den diesbezüglichen Materialien ergebe sich nicht, in welcher Form das Entsiegelungsgesuch erfolgen müsse. Die Lehre äussere sich einzig zum Inhalt des Gesuchs, nicht aber zu dessen Form. Hierzu habe sich auch das Bundesgericht noch nicht geäussert. Es habe aber im Zusammenhang mit inhaltlich mangelhaften Entsiegelungsgesuchen der Staatsanwaltschaft wiederholt die Vorschriften über das Beschwerdeverfahren gegen Zwangsmassnahmen gemäss Art. 379 ff. insbesondere Art. 385 StPO angewandt. Zwar enthalte auch Art. 385 StPO keine Vorgaben zur Form der Rechtsschrift. Die entsprechenden Formvorschriften für das das Beschwerdeverfahren einleitende Schriftstück entnimmt die Vorinstanz schliesslich Art. 396 StPO. Dieser sieht vor, dass gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide, namentlich gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO) schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz, vorliegend dem Zwangsmassnahmengericht, Beschwerde geführt werden kann. Daraus leitet die Vorinstanz ab, dass auch für das Entsiegelungsgesuch die Schriftform gelten müsse. Der nicht elektronisch signierte Versand per E-Mail genüge nicht. Von der Notwendigkeit der Schriftform des Entsiegelungsgesuchs gehe im Übrigen selbst der damalige Abteilungsleiter der Staatsanwaltschaft IIl des Kantons Zürich in seinem "Praxishandbuch zur Siegelung" aus.
2.3.2. Die Vorinstanz verweist sodann auf Art. 110 StPO. Dieser sehe für Parteieingaben Schriftlichkeit oder die Erklärung zu Protokoll vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 58 Abs. 1 StPO betreffend Ausstandsgesuche, welche Norm sich ebenfalls nicht zur Form des Gesuchs äussere, müsse dieses, soweit es schriftlich eingereicht werde, datiert und unterzeichnet, oder, sofern es mittels einer elektronischen Eingabe eingereicht werde, mit einer qualifizierten Signatur versehen werden. Im vorerwähnten Urteil habe das Bundesgericht eine Nachfristansetzung zudem als entbehrlich betrachtet, weil das Gesuch von einer rechtskundigen Person stammte und nicht geltend gemacht wurde, die elektronische Signatur sei versehentlich oder unverschuldet unterblieben. Obwohl das erwähnte Urteil eine private Partei betroffen habe, müsse gleiches für verfahrenseinleitende Gesuche der Staatsanwaltschaft gelten. Dabei sei gemäss Bundesgericht unerheblich, ob die Identität des Absenders dem Gericht bekannt sei und ob das Gesuch tatsächlich von der genannten Partei stamme.
Die vorstehend dargestellte Lösung stehe im Einklang mit der Botschaft zur StPO und dem daraus ersichtlichen Sinn der entsprechenden Bestimmungen. Demzufolge sei auch für ein elektronisch eingereichtes Entsiegelungsgesuch die bundesgerichtliche Rechtsprechung einschlägig, wonach eine elektronische Eingabe, die nicht mit einer qualifizierten Signatur versehen sei, keine fristwahrende oder anderweitige Wirkung habe. Schliesslich habe das Bundesgericht die Anwendung von Art. 110 StPO in einem Siegelungsverfahren zumindest implizit bejaht.
Auf den vorliegenden Fall angewandt ergebe sich, dass sich die Beschwerdeführerin dazu entschlossen habe, ihr Entsiegelungsgesuch schriftlich, genauer mittels elektronischer Eingabe einzureichen, sie diese aber nicht mit der nach Art. 110 Abs. 2 StPO geforderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen habe. Ein nun nachzureichender Originalantrag vermöchte diesen Mangel nicht mehr zu heilen, da er verspätet wäre. Eine Nachfristansetzung habe nicht zu erfolgen, da die Beschwerdeführerin fachkundig sei und nicht geltend mache, das Weglassen der qualifizierten elektronischen Signatur stelle ein Versehen dar oder beruhe auf einem unverschuldeten Hindernis.
2.3.3. Am vorstehenden Ergebnis ändere die bundesgerichtliche Rechtsprechung in Haftsachen nichts. Diese sei im Entsiegelungsverfahren nicht anwendbar. Namentlich sei die Frist von 20 Tagen zur Einreichung eines Entsiegelungsgesuchs deutlich länger als die Frist im Haftverfahren. Daher könne von den Strafverfolgungsbehörden erwartet werden, innert Frist einen formell korrekten Antrag zu stellen. Zudem sei in der Regel in Haftverfahren die Unmittelbarkeit der abgesicherten Beweise (namentlich die Aussage der beschuldigten sowie von geschädigten Personen) ausgeprägter als in Entsiegelungsverfahren. Schliesslich sei die Eingabe der Beschwerdeführerin nicht in materieller Hinsicht unklar, sodass keine analoge Anwendung von Art. 385 Abs. 2 StPO in Betracht komme. Auch der Einwand des überspitzten Formalismus, indem die Vorinstanz keine Nachfrist zur Verbesserung der formungültigen Eingabe gesetzt habe, sei unbegründet. Vorliegend habe nicht die Vorinstanz selbst den Formmangel erkannt, sondern sie sei darauf von der Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 8. Dezember 2025 - und damit nach Ablauf der gesetzlichen Frist für das Entsiegelungsgesuch - hingewiesen worden.
2.4. Die vorstehend wiedergegebenen Erwägungen der Vorinstanz sind überzeugend. Sie verletzt kein Bundesrecht, wenn sie zum Schluss gelangt, das Entsiegelungsgesuch müsse schriftlich gestellt werden und der nicht elektronisch signierte Versand per E-Mail genüge nicht.
2.4.1. Es ist unbestritten, dass der das Entsiegelungsverfahren normierende Art. 248 Abs. 3 StPO keine explizite Formvorschrift hinsichtlich des Entsiegelungsgesuchs enthält und auch den Gesetzesmaterialien diesbezüglichen nichts zu entnehmen ist (vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBI 2006 1085, 1239; Botschaft zur Änderung der Strafprozessordnung vom 28. August 2019, BBI 2019 6697, 6750 f.). Wie die Vorinstanz jedoch zutreffend erwägt, hat das Bundesgericht im Zusammenhang mit inhaltlich mangelhaften Entsiegelungsgesuchen der Staatsanwaltschaft wiederholt die Vorschriften über das Beschwerdeverfahren gegen Zwangsmassnahmen gemäss Art. 379 ff. zur Anwendung gebracht. Dies mit der Begründung, dass das Entsiegelungsverfahren wie das Verfahren der Beschwerde gegen Zwangsmassnahmen dem Rechtsschutz des Betroffenen diene. Es liege deshalb nahe, die entsprechenden Vorschriften für das Entsiegelungsverfahren hilfsweise heranzuziehen (Urteile 1B_85/2019 vom 8. August 2019 E. 3.3; 1B_424/2013, 1B_436/2013 vom 22. Juli 2014 E. 2.4, nicht publ. in BGE 140 IV 108). Dem ist für die vorliegend zu beurteilende Frage (vgl. Urteil 7B_206/2024 vom 2. März 2026 E. 6, zur Publ. bestimmt) zuzustimmen.
Die Beschwerdeführerin äussert sich zur vorstehenden Argumentation nicht. Sie setzt sich daher nicht rechtsgenügend damit auseinander (Art. 42 BGG) und vermag diese nicht als unzutreffend, resp. bundesrechtswidrig auszuweisen. Nachdem die Anwendung der Bestimmungen über das Beschwerdeverfahren zudem lediglich analog resp. hilfsweise erfolgt, ist nicht entscheidend, ob das Entsiegelungsverfahren dogmatisch ein Rechtsmittelverfahren darstellt oder nicht. Jedenfalls handelt es sich dabei um einen Rechtsbehelf der Staatsanwaltschaft gegen die Siegelung durch berechtigte Personen.
2.4.2. Sodann spricht für die von der Vorinstanz vertretene Auffassung der Schriftlichkeit des Entsiegelungsgesuchs, dass dieses, wie auch der Befehl, womit die Siegelung angeordnet wird (Art. 197 StPO), zu begründen ist. Im Entsiegelungsgesuch sind das Gericht bindende Anträge zu stellen und es ist darzulegen, dass sämtliche für die Durchsuchung notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei ist der der Durchsuchung zugrunde liegende Sachverhalt so detailliert zu umschreiben, dass das Entsiegelungsgericht eine rechtliche Subsumption vornehmen kann. Es ist ein hinreichender Tatverdacht darzulegen und zu belegen sowie Kollusionsrisiken und ein hinreichender Deliktskonnex der zu entsiegelnden Gegenstände resp. Daten aufzuzeigen (vgl. THORMANN/BRECHBÜHL, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 41 ff. zu Art. 248 StPO). Ausserdem ist im Entsiegelungsgesuch auf die Argumente der die Siegelung verlangenden berechtigten Person einzugehen, namentlich darzulegen, dass und inwieweit kein überwiegendes Geheimhalteinteresse besteht oder kein tauglicher Geheimnisträger im Sinne von Art. 264 StPO betroffen ist. All dies gebietet, dass das Entsiegelungsgesuch schriftlich zu stellen ist. Dafür spricht auch, dass ein ungenügendes Gesuch innert einer vom Gericht zu setzenden Nachfrist verbessert (vgl. die oben E. 2.3.1 zitierte Rechtsprechung) und im Rahmen einer Replik ergänzt werden kann (THORMANN/BRECHBÜHL, a.a.O. N. 43 zu Art. 248 StPO). Dass dies auch formlos geschehen könnte, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, erscheint wenig praktikabel.
Dafür, dass das Entsiegelungsgesuch schriftlich gestellt werden muss, spricht ferner der Ablauf des Entsiegelungsverfahrens resp. die Form der übrigen Eingaben. Insbesondere hat der Entscheid über die Entsiegelung gemäss ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift schriftlich zu ergehen (Art. 248a Abs. 4 StPO). Obwohl es sich aus dem Gesetz nicht ausdrücklich ergibt, muss dies auch für die Stellungnahme der die Siegelung verlangenden Partei gelten (Art. 248a Abs. 3 StPO). Dies ergibt sich ebenfalls aus Art und Umfang der Begründungspflicht dieser Stellungnahme. Von deren Schriftlichkeit geht auch die Lehre aus: BRECHBÜHL/THORMANN sprechen in diesem Zusammenhang von einem "einzigen Schriftenwechsel" (a.a.O., N. 12 zu Art. 248a StPO). Art. 248a StPO lässt sich denn auch nicht entnehmen, dass ein mündliches Verfahren durchgeführt würde, resp. durchgeführt werden könnte. Es ist nicht einzusehen, weshalb dies für das das Verfahren einleitende Entsiegelungsgesuch anders sein sollte.
Für die Auffassung der Vorinstanz, wonach das Entsiegelungsgesuch schriftlich zu stellen ist, spricht nicht zuletzt die systematische Einordnung von Art. 248 StPO innerhalb des Kapitels 4 "Durchsuchungen und Untersuchungen". In den Allgemeinen Bestimmungen dieses Kapitels sieht Art. 241 Abs. 1 StPO vor, dass Durchsuchungen und Untersuchungen in einem schriftlichen Befehl angeordnet werden müssen. Davon kann zwar in dringenden Fällen abgewichen werden, wobei aber der mündliche Befehl nachträglich schriftlich zu bestätigen ist. Ein Ausnahmefall vom Erfordernis der Schriftlichkeit - Dringlichkeit der Anordnung - liegt hier zweifellos nicht vor. Abgesehen davon ist selbst in diesem Fall, wenn auch nachträglich, Schriftlichkeit verlangt. Im Übrigen anerkennt die Beschwerdeführerin letztlich selbst, dass das Entsiegelungsgesuch nicht, wie von ihr geltend gemacht, formlos, insbesondere nicht mündlich, gestellt werden kann. Sie hat denn auch vorliegend kein mündliches, sondern - wenn auch in einfacher elektronischer Form - ein schriftliches Gesuch gestellt.
2.4.3. Entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin ist auch der Verweis der Vorinstanz auf Art. 110 StPO überzeugend. Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden (vgl. oben E. 2.3.2). Insbesondere ist es naheliegend, für das Entsiegelungsverfahren die Grundsätze über die Verfahrenshandlungen der Parteien heranzuziehen, zumal, nach dem in Erwägung 2.4.1 eingangs Gesagten, auch die Vorschriften über das Beschwerdeverfahren bei Zwangsmassnahmen hilfsweise heranzuziehen sind. Im Entsiegelungsverfahren gelangt die Staatsanwaltschaft zudem als Rechtssuchende an das Entsiegelungsgericht, wobei ihr die siegelungsberechtigte Partei gegenübersteht.
Sie ist daher insofern durchaus im weiteren Sinn Partei dieses Verfahrens. Daran ändert nichts, dass die Staatsanwaltschaft im Vorverfahren grundsätzlich ermittelnde Behörde und allenfalls nicht formell Partei ist. Wie die Vorinstanz ferner zutreffend erwägt, hat das Bundesgericht in einem kürzlich ergangenen Entscheid die Anwendung von Art. 110 StPO in einem Siegelungsverfahren geschützt, indem es auf die entsprechende Argumentation der Vorinstanz Bezug genommen und diese als bundesrechtskonform bezeichnet hat (Urteil 7B_235/2025 vom 3. April 2025 E. 4).
Zudem leuchtet nicht ein, weshalb die Schriftlichkeit im Entsiegelungsverfahren zwar für die die Siegelung verlangende Partei im Rahmen ihrer Stellungnahme gelten soll, nicht aber für die Staatsanwaltschaft. Das Erfordernis der Schriftlichkeit dient denn auch in beiden Fällen gleichermassen der Klarheit hinsichtlich der Anträge und Begründung resp. der Rechtssicherheit. Darauf wurde bereits hingewiesen. Nicht zuletzt gebietet dies der Grundsatz der Rechtsgleichheit.
2.4.4. Nachdem feststeht, dass das Entsiegelungsgesuch schriftlich zu stellen ist, ist der Vorinstanz schliesslich darin zu folgen, dass dies entweder physisch oder mit elektronisch signierter Unterschrift zu erfolgen hat. Eine elektronische Eingabe, die nicht mit einer qualifizierten Signatur versehen ist, hat keine fristwahrende oder anderweitige Wirkung. Dies entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 142 V 152 E. 4.5; Urteile 7B_487/2025 vom 24. September 2025 E. 2.3.3; 6B_33/2013 vom 1. Februar 2013 E. 6) und muss als notorisch bekannt gelten. Gerichtsinstanzen weisen die Rechtssuchenden denn auch praktisch standardmässig darauf hin, dass Eingaben per E-Mail unzulässig sind, resp. keine fristwahrende Wirkung haben. Dies muss erst Recht für eine Behörde wie die Staatsanwaltschaft gelten. Vorliegend ist unbestritten, dass das Entsiegelungsgesuch der Beschwerdeführerin nicht elektronisch signiert war. Es erfüllt daher die erforderliche Form nicht (Art. 110 Abs. 2 StPO).
Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin ferner, wenn sie geltend macht, es sei überspitzt formalistisch, am Erfordernis der qualifizierten Signatur festzuhalten, und wenn die Vorinstanz auf eine Nachfrist zur Korrektur verzichtet hat. Auch insoweit kann auf ihre zutreffenden Erwägungen verwiesen werden (vgl. oben E. 2.3.3). Ergänzend ist auf die diesbezügliche, langjährige Rechtsprechung des Bundesgerichts zu verweisen (vgl. oben 2.2.4). Dieses erachtet Eingaben per Fax oder E-Mail als unzulässig und lehnt eine Heilung durch Nachreichen einer Rechtsschrift mit Originalunterschrift nach Ablauf der Beschwerdefrist ab, weil die Partei, die eine Rechtsschrift auf diese Weise einreicht, von vornherein wissen muss, dass damit gegen das Unterschrifterfordernis verstossen wird. Dies muss erst Recht für die Staatsanwaltschaft gelten. Es leuchtet nicht ein, weshalb bei ihr geringere Anforderungen an die Form zu stellen wären als bei einer Privatperson oder einem Rechtsanwalt. Dazu besteht kein Anlass. Daran ändert nichts, dass die Urheberschaft vorliegend unzweifelhaft sein mag. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt und die Beschwerdeführerin nicht in Abrede stellt, betrachtet es das Bundesgericht im Zusammenhang mit dem Erfordernis der digitalen Signatur als unerheblich, ob die Identität des Absenders dem Gericht bekannt war und ob das Gesuch tatsächlich von der genannten Partei stammte (Urteil 7B_487/2025 vom 24. September 2025 E. 2.3.3). Auch ein Anspruch auf eine Nachfrist innert der Rechtsmittelfrist besteht nach der Rechtsprechung nur bei unfreiwilligen Unterlassungen oder unverschuldetem Hindernis. Solches verneint die Vorinstanz mit Bezug auf die Beschwerdeführerin zu Recht, zumal an Rechtskundige höhere Anforderungen zu stellen sind (vgl. oben E. 2.2.4). Von einem Versehen der Besch werdeführerin kann vorliegend keine Rede sein, nachdem sie sich offensichtlich bewusst für ein Gesuch in Form eines - nicht signierten - E-Mails entschieden hat und sich nun auf den Standpunkt stellt, dieses genüge der gesetzlichen Form.
Wie die Vorinstanz schliesslich zutreffend erwägt, hat es das Bundesgericht abgelehnt, im Entsiegelungsverfahren die Vorschriften des Haftverfahrens zur Anwendung zu bringen (Urteil 1B_424/2013, 1B_436/2013 vom 22. Juli 2014 E. 2.4, nicht publ. in BGE 140 IV 108). Ihr ist auch zuzustimmen, dass angesichts der Eingabefrist für das Entsiegelungsgesuch von 20 Tagen von den Strafverfolgungsbehörden erwartet werden kann, einen formell korrekten Antrag zu stellen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin leuchtet ohnehin nicht ein, weshalb im Entsiegelungsverfahren weniger strenge formelle Anforderungen gelten sollen als im Haftverfahren. Es kann jedenfalls nicht gesagt werden, dass die Auswirkungen eines Entsiegelungsantrags auf die Rechte der beschuldigten Person per se wesentlich weniger einschneidend wären als bei einem Haftantrag. Im Gegenteil kann, wovon letztlich auch die Beschwerdeführerin ausgeht, von den versiegelten Gegenständen oder Daten die Verurteilung der beschuldigten Person an sich abhängen.
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind keine Gerichtskosten zu erheben. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, da keine Vernehmlassungen eingeholt wurden (Art. 66 Abs. 4 und Art. 68 Abs. 2 und 3 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgericht Dietikon, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. August 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Matt