Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1329/2025
Urteil vom 3. März 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Schroff,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, 4800 Zofingen.
Gegenstand
Verweigerung der Aufhebung der Sistierung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 31. Oktober 2025 (SBK.2025.275).
Erwägungen
1.
A.________ erstattete am 12. März 2025 Strafanzeige gegen B.________ wegen Urkundenfälschung. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm sistierte mit Verfügung vom 3. April 2025 das Strafverfahren. Ein Gesuch von A.________ um Aufhebung der Sistierung wies sie am 24. September 2025 ab. Dagegen erhob A.________ am 2. Oktober 2025 Beschwerde an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2025 verpflichtete die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer A.________ gestützt auf Art. 383 Abs. 1 StPO, innert zehn Tagen eine Sicherheit von Fr. 1'000.-- für allfällige Kosten zu leisten, unter der Androhung, dass ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Mit Entscheid vom 31. Oktober 2025 trat die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer gestützt auf Art. 383 Abs. 2 StPO auf die Beschwerde nicht ein, da die Sicherheit innert Frist nicht geleistet wurde. Dagegen gelangt der Beschwerdeführer mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.
2.
2.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat ein Begehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In gedrängter Form ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
2.2. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben soll, indem sie mangels aufforderungsgemässer Leistung der Sicherheit für allfällige Kosten und Entschädigungen des Verfahrens gemäss Art. 383 Abs. 1 StPO nicht auf seine Beschwerde eingetreten ist. Soweit der Beschwerdeführer ausführt, sein Mandant habe den verlangten Kostenvorschuss über seine Partnerin bezahlt bzw. den entsprechenden Beleg wegen eines Wohnortwechsels nicht rechtzeitig auffinden können und im Übrigen müsse in Strafsachen kein Kostenvorschuss geleistet werden, zeigt er ebenfalls nicht auf, inwiefern die Vorinstanz Art. 383 StPO bundesrechtswidrig angewendet haben soll. Vielmehr beschränkt er sich darauf, geltend zu machen, die Strafbehörden hätten den von ihm erhobenen Vorwurf der Urkundenfälschung ungenügend abgeklärt. Damit äussert er sich zur materiellen Behandlung seiner Strafanzeige. Diese Vorbringen gehen jedoch am Gegenstand des angefochtenen Entscheids vorbei, der einzig das Nichteintreten infolge Nichtleistung der Sicherheitsleistung betrifft. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.
3.
Damit wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, und Rechtsanwalt Nicolas Facincani schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. März 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier