Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1309/2024
Urteil vom 18. März 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichter Kölz, Hofmann,
Gerichtsschreiberin Kern.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Kim Mauerhofer,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Obwalden, Abteilung II Wirtschaftsdelikte,
Kreuzstrasse 2, Postfach 1242, 6371 Stans.
Gegenstand
Amtliche Verteidigung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 22. Oktober 2024
(BS 24/018/SKE).
Sachverhalt
A.
Die Staatsanwaltschaft Obwalden, Abteilung II Wirtschaftsdelikte, führt ein Strafverfahren gegen A.________ und B.________ wegen Verdachts auf mehrfaches Erschleichen einer falschen Beurkundung. Sie verdächtigt sie, anlässlich der Gründung von drei Gesellschaften den beurkundenden Notar beziehungsweise den Handelsregisterführer getäuscht zu haben.
Am 23. August 2022 beantragte Rechtsanwältin Kim Mauerhofer mündlich, sie sei A.________ aufgrund der Komplexität des Falles und der drohenden Untersuchungshaft als notwendige Verteidigung zur Seite zu stellen. Am 13. März 2023 stellte A.________ einen begründeten Antrag um Gewährung der amtlichen Verteidigung. Die Staatsanwaltschaft hiess den Antrag mit Verfügung vom 14. März 2023 teilweise gut und setzte Rechtsanwältin Kim Mauerhofer per 14. März 2023 als amtliche Verteidigerin ein. Sie führte in ihrem Entscheid aus, es fehle an einem gesetzlichen Rechtsgrund für die Anordnung der amtlichen Verteidigung, aber zur Vermeidung eines formalistischen Leerlaufs sei Rechtsanwältin Mauerhofer in rein pragmatischer, prozessökonomischer Anwendung von Art. 132 StPO mit sofortiger Wirkung als amtliche Verteidigerin von A.________ zu bestellen.
Gegen diesen Entscheiderhob A.________ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Obwalden. Er beantragte im Wesentlichen, Rechtsanwältin Kim Mauerhofer sei mit Wirkung per 23. August 2022 als seine amtliche Verteidigerin einzusetzen. Mit Beschluss vom 16. Januar 2024 entschied das Obergericht was folgt:
"1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, dass die Verfügung der Staatsanwaltschaft Obwalden vom 14. März 2023 aufgehoben wird.
2. Das Gesuch um Einsetzung von Rechtsanwältin lic.iur. Kim Mauerhofer, Bern, als amtliche Verteidigerin wird abgewiesen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'429.30 (Fr. 1'200.-- Gerichtsgebühr, Fr. 160.-- Schreibgebühren und Fr. 69.30 Kanzleikosten) werden A.________ auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
5. [Mitteilungen] "
B.
A.________ erhob Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss vom 16. Januar 2024 beim Bundesgericht. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil 7B_246/2024 vom 16. Mai 2024 gut, hob den Beschluss auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurück. Das Bundesgericht begründete dieses Urteil im Wesentlichen damit, dass das Obergericht nicht befugt gewesen sei, die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. März 2023 in (teilweiser) "Gutheissung" der Beschwerde aufzuheben und durch einen für A.________ ungünstigeren Entscheid zu ersetzen, ohne diesen vorgängig auf diese Möglichkeit aufmerksam zu machen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.
Das Obergericht gab den Parteien daraufhin Gelegenheit zur Stellungnahme und machte A.________ nochmals ausdrücklich auf die Möglichkeit der "reformatio in peius" aufmerksam; es teilte ihm mit, dass es nach Sichtung der Akten in Betracht ziehe, sein Gesuch auf Einsetzung von Rechtsanwältin Kim Mauerhofer als amtliche Verteidigerin im Gegensatz zur Staatsanwaltschaft abzuweisen. A.________ nahm hierzu Stellung und hielt an seiner Beschwerde fest. In der Folge entschied das Obergericht mit Beschluss vom 22. Oktober 2024 erneut, die Beschwerde werde "insoweit gutgeheissen, dass die Verfügung der Staatsanwaltschaft Obwalden vom 14. März 2023 aufgehoben wird", und wies das Gesuch um Einsetzung von Rechtsanwältin Mauerhofer als amtliche Verteidigerin ab.
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________ vor Bundesgericht, der Beschluss vom 22. Oktober 2024 sei vollumfänglich aufzuheben und Rechtsanwältin Kim Mauerhofer sei "im Verfahren StA-Nr. A2O 21 51000 und im darauffolgenden Strafverfahren vor dem Kantonsgericht Obwalden als amtliche (notwendige) Verteidigerin von A.________ einzusetzen mit Wirkung per 23. August 2022". Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen.
Der Präsident der II. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat der Beschwerde mit Verfügung vom 13. Januar 2025 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Das Obergericht beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Erwägungen
1.
Gegen den angefochtenen kantonal letztinstanzlichen Entscheid steht die Beschwerde in Strafsachen offen (Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 BGG ). Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht ab. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid, der weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betrifft. Als solcher ist er gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur dann unmittelbar mit Beschwerde an das Bundesgericht anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Dies ist bei der Abweisung eines Gesuchs um Gewährung der amtlichen Verteidigung der Fall (BGE 140 IV 202 E. 2.2; 133 IV 335 E. 4; Urteil 7B_246/2024 vom 16. Mai 2024 E. 1; je mit Hinweisen). Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Auf ungenügend begründete Rügen oder rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen).
Mit Beschwerde in Strafsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 148 V 366 E. 3.3; 148 IV 409 E. 2.2; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss nach Art. 106 Abs. 2 BGG anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, andernfalls darauf nicht eingetreten wird (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5 mit Hinweisen).
3.
Die beschuldigte Person ist grundsätzlich berechtigt, in jedem Strafverfahren und auf jeder Verfahrensstufe einen Rechtsbeistand mit ihrer Verteidigung zu betrauen (Wahlverteidigung) oder sich selber zu verteidigen (Art. 129 StPO). In gewissen Fällen muss die beschuldigte Person jedoch zwingend durch eine Anwältin oder einen Anwalt verteidigt werden, namentlich wenn die Untersuchungshaft einschliesslich einer vorläufigen Festnahme mehr als zehn Tage gedauert hat oder ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht (notwendige Verteidigung; vgl. Art. 130 lit. a und b StPO ).
Die Verfahrensleitung ordnet nach Art. 132 Abs. 1 lit. a StPOeine amtliche Verteidigung an, wenn bei notwendiger Verteidigung 1. die beschuldigte Person trotz Aufforderung keine Wahlverteidigung bestimmt, oder 2. der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde, oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine amtliche Verteidigung bei notwendiger Verteidigung ferner auch zu bestellen, wenn die bestehende Wahlverteidigung die beschuldigte Person nicht wirksam verteidigt (vgl. BGE 131 I 350 E. 4.1 f.; Urteil 6B_227/2024 vom 22. Mai 2024 E. 4.2) oder wenn die beschuldigte Person durch die ständige Bestellung und Abberufung von Wahlverteidigern versucht, das Strafverfahren zu verschleppen (Urteil 7B_633/2023 vom 12. August 2024 E. 3.3 mit Hinweis). Über die Fälle der notwendigen Verteidigung hinaus wird eine amtliche Verteidigung nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO angeordnet, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Die amtliche Verteidigung wird von der im jeweiligen Verfahrensstadium zuständigen Verfahrensleitung bestellt (Art. 133 Abs. 1 StPO). Bei der Auswahl der amtlichen Verteidigung sind deren Eignung sowie nach Möglichkeit die Wünsche der beschuldigten Person zu berücksichtigen (Art. 133 Abs. 2 StPO).
Die notwendige Verteidigung kann folglich entweder durch eine Wahlverteidigung wahrgenommen werden, welche die beschuldigte Person selbst wählt und entschädigt, oder durch eine amtliche und unentgeltliche Verteidigung, die die zuständigen Strafbehörden wählen, bestellen und (unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO) entschädigen (vgl. Urteil 7B_487/2025 vom 24. September 2025 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
4.
4.1. Die Vorinstanz stellt im angefochtenen Entscheid folgenden Sachverhalt fest:
Rechtsanwältin Mauerhofer sei am 23. August 2022 im Zuge einer Hausdurchsuchung vom Beschwerdeführer als Verteidigerin beigezogen worden. Sie habe die Staatsanwaltschaft angerufen und sich als Verteidigerin des Beschwerdeführers vorgestellt. Während der Hausdurchsuchung habe der Beschwerdeführer mit ihr telefoniert und sich anschliessend vor Beginn der (auf die Hausdurchsuchung folgenden) polizeilichen Einvernahme mit ihr besprochen. Zu Beginn der Einvernahme habe die Polizei dem Beschwerdeführer mitgeteilt, er könne jederzeit eine Verteidigung nach freier Wahl auf seine Kosten beiziehen und er könne eine amtliche Verteidigung beantragen. Rechtsanwältin Mauerhofer habe daraufhin beantragt, man solle sie dem Beschwerdeführer als "notwendige Verteidigung" zur Seite stellen. Am 24. August 2022 habe die Staatsanwaltschaft Rechtsanwältin Mauerhofer mitgeteilt, dass ihres Erachtens ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliege und Rechtsanwältin Mauerhofer vom Beschwerdeführer als Wahlverteidigung beigezogen worden sei. Rechtsanwältin Mauerhofer habe daraufhin erklärt, sie teile diese Ansicht nicht, werde aber beim Beschwerdeführer abklären, ob Prozessarmut als Begründung für die amtliche Verteidigung in Frage käme. Rechtsanwältin Mauerhofer habe sich daraufhin nicht mehr bei der Staatsanwaltschaft gemeldet, sie habe aber verschiedene "Verteidigeraufgaben" (Akteneinsichtsgesuche, Fristverlängerungsgesuche, Entgegennahme von Verfügungen) wahrgenommen. Am 13. März 2023 habe der Beschwerdeführer schliesslich auf Nachfrage der Staatsanwaltschaft vom 20. Februar 2023 die Einsetzung von Rechtsanwältin Mauerhofer als amtliche Verteidigung beantragt, ohne seine finanziellen Verhältnisse darzulegen.
4.2. Die Vorinstanz geht gestützt auf diesen Sachverhalt davon aus, der Beschwerdeführer habe Rechtsanwältin Mauerhofer als Wahlverteidigung bestellt. Sie begründet dies zusammengefasst damit, dass Rechtsanwältin Mauerhofer vom Beschwerdeführer noch während laufender Hausdurchsuchung beigezogen worden sei, sich bei der Staatsanwaltschaft als seine Verteidigerin vorgestellt und den Beschwerdeführer in der Folge vertreten habe. Hinsichtlich des mündlichen Antrags um Einsetzung als notwendige Verteidigung vom 23. August 2022 hält die Vorinstanz fest, Rechtsanwältin Mauerhofer habe ein unklares Gesuch gestellt, da unbestrittenermassen ein Fall notwendiger Verteidigung vorgelegen habe und Rechtsanwältin Mauerhofer für den Beschwerdeführer tätig gewesen sei und diesen somit bereits (notwendig) verteidigt habe. Die Unklarheit sei auf eine terminologische Ungenauigkeit der Rechtsanwältin zurückzuführen. Beim Gesuch habe es sich wohl sinngemäss um ein Gesuch um Einsetzung als amtliche Verteidigerin gehandelt. Die Staatsanwaltschaft habe diesem nicht stattgegeben und diese Ablehnung Rechtsanwältin Mauerhofer am Tag nach der Einvernahme telefonisch mitgeteilt. Rechtsanwältin Mauerhofer habe dies nicht angefochten, sondern sich vielmehr damit begnügt, eine allfällige Begründung ihres Gesuchs in Aussicht zu stellen, die sie indes nicht nachgereicht habe. Ihre Nichteinsetzung als amtliche Verteidigerin habe sie damit hingenommen und im Wissen darum weiterhin die Rechte des Beschwerdeführers im Strafverfahren wahrgenommen.
4.3. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. c EMRK, von Art. 8, Art. 9 und 29 BV sowie von Art. 3 Abs. 2, Art. 130 lit. b, Art. 131 Abs. 1, Art. 132 Abs. 1 und Art. 133 Abs. 2 StPO sowie eine offensichtlich unrichtige und willkürliche Sachverhaltsfeststellung. Er macht geltend,er habe Rechtsanwältin Mauerhofer nicht als Wahlverteidigung beauftragt, sondern sie als seine amtliche Verteidigerin einsetzen lassen wollen. Er habe sein Vorschlagsrecht noch während der Hausdurchsuchung vor der ersten Einvernahme ausgeübt, als er auf seine Verteidigungsrechte aufmerksam gemacht worden sei. Rechtsanwältin Mauerhofer habe das Gesuch um Einsetzung als amtliche notwendige Verteidigerin bei der frühestmöglichen Gelegenheit gestellt, "namentlich gleich zu Beginn der ersten Einvernahme noch am selben Tag, an dem sie kontaktiert und nachdem sie sofort zur ersten Einvernahme angereist" sei. Es sei rechtsmissbräuchlich und willkürlich, Rechtsanwältin Mauerhofer vorzuhalten, ein "unklares [...] und damit gar kein eigentliches Gesuch um Einsetzung als amtliche Verteidigung gestellt zu haben".
Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, es könne nicht darauf ankommen, ob und inwiefern er sich wenige Stunden vor seiner ersten Einvernahme mit der Person ausgetauscht habe, die er später von Gesetzes wegen hätte wählen können, um sie sich als amtliche Verteidigung beiordnen zu lassen. Die vorinstanzliche Auffassung, wonach dieser sehr begrenzte und kurzfristig erfolgte Austausch am ersten Tag einer neuen Strafuntersuchung eine "Verteidigungstätigkeit" darstellen solle und eine Wahlverteidigung begründe, erscheine überspitzt formalistisch, rechtsverletzend und rechtsmissbräuchlich. Die Auffassung der Vorinstanz würde zu einer unzulässigen Einschränkung und Verletzung seiner Verteidigungsrechte, darunter seines Rechts auf einen Anwalt der ersten Stunde und eine Verletzung des Gleichheitsgebots bedeuten. Es könne nicht sein, dass die Ausübung des Rechts auf einen Anwalt der ersten Stunde zu einer Verweigerung des Rechts auf dessen Einsetzung als amtlicher notwendiger Verteidiger führe.
Zudem erscheine das Argument der Vorinstanz, wonach die Staatsanwaltschaft das "Einsetzungsgesuch" vom 23. August 2022 per Telefon vom 24. August 2022 rechtswirksam abgelehnt habe, aktenwidrig, konstruiert und rechtsmissbräuchlich. Es werde vehement bestritten, dass dieses Telefonat - ohne Rechtsmittelbelehrung - eine rechtswirksame Verfahrenshandlung dargestellt haben solle.
4.4. Diese Argumentation verfängt nicht:
Der Beschwerdeführer verkennt, dass das Vorschlagsrecht gemäss Art. 133 Abs. 2 StPO es der beschuldigten Person nicht erlaubt, die amtliche Verteidigung selbst zu wählen und zu bestellen. Vielmehr ist ein entsprechender Vorschlag zusammen mit einem Gesuch um amtliche Verteidigung der zuständigen Strafbehörde zu unterbreiten, die dann zu prüfen hat, ob die vorgeschlagene Person als amtliche Verteidigung geeignet ist, und sie gegebenenfalls als solche bestellt. Aus dem von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt geht hervor, dass der Beschwerdeführer ein solches Gesuch erst am 13. März 2023 gestellt hat, nachdem Rechtsanwältin Mauerhofer ihn bereits während mehrerer Monate im Strafverfahren vertreten hatte. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat Rechtsanwältin Mauerhofer einen solchen Antrag nicht bereits am 23. August 2022 gestellt, denn an diesem Tag ersuchte sie lediglich um Gewährung der "notwendigen Verteidigung", die - wie die Vorinstanz zutreffend erwägt - auch durch eine Wahlverteidigung wahrgenommen werden kann, deren Kosten primär zulasten der beschuldigten Person gehen (vgl. E. 3 hiervor). Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer durch Rechtsanwältin Mauerhofer wahlverteidigt wird. Auch soweit der Beschwerdeführer behauptet, in Art. 132 Abs. 1 StPO sei mit "Wahlverteidigung" selbstverständlich "nicht eine private Verteidigung auf eigene Kosten des Beschwerdeführers, sondern die amtliche Verteidigung gemäss Wahl des Beschuldigten gemeint", kann ihm nicht gefolgt werden. Es ist weder eine Verletzung von Recht im Sinne von Art. 95 BGG noch eine willkürliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts dargetan oder ersichtlich.
5.
5.1. Die Vorinstanz erwägt weiter, der Beschwerdeführer begehre eine Umwandlung der Wahlverteidigung in eine amtliche Verteidigung, die bei finanzieller Bedürftigkeit gewährt werde. Er habe indes nicht nachgewiesen, dass er finanziell bedürftig sei. Die Voraussetzungen für die Umwandlung der Wahlverteidigung in eine amtliche Verteidigung seien folglich nicht erfüllt. Zum Vorgehen der Staatsanwaltschaft, die das Gesuch des Beschwerdeführers um Einsetzung von Rechtsanwältin Mauerhofer teilweise guthiess, weil absehbar sei, dass diese das Mandat per Abweisung des Gesuchs um Einsetzung als amtliche Verteidigung niederlegen werde, um die Verfahrensleitung zum gewünschten Ergebnis zu zwingen, hält die Vorinstanz fest, ein allfälliges "taktisches Verhalten" einer Partei sei nicht von der Verfahrensleitung vorwegzunehmen. Das Bundesgericht habe es der beschuldigten Person überlassen, einen solchen Wechsel "durchzuexerzieren". Der damit einhergehende Unterbruch (der Verteidigung) sei mit den grundrechtlichen Ansprüchen auf angemessene Verfahrensdauer, Fairness des Verfahrens und wirksame Verteidigung vereinbar.
5.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Behauptung, es sei ein Umwandlungsgesuch gestellt worden, stelle eine offensichtlich unrichtige und willkürliche Sachverhaltsfeststellung dar. Aber selbst wenn unzutreffenderweise davon ausgegangen würde, dass Rechtsanwältin Mauerhofer als Wahlverteidigung zu betrachten und ihr Antrag als Gesuch um Umwandlung der Wahlverteidigung in eine amtliche Verteidigung zu verstehen sei, so würde dies nichts daran ändern, dass sein Antrag gutzuheissen wäre. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dürfe das Vorschlagsrecht nämlich nicht davon abhängig gemacht werden, dass die beschuldigte Person ihre finanziellen Verhältnisse offenlege. Ferner bedeute die Tatsache, dass er seine finanziellen Verhältnisse gegenüber der Staatsanwaltschaft nicht offengelegt habe, nicht, dass er damit vom "Einsetzungsgesuch" Abstand genommen habe. Die dahingehende Behauptung der Vorinstanz sei aktenwidrig. Die Weigerung der Vorinstanz, ihm eine amtliche notwendige Verteidigerin beizuordnen, weil er seine finanziellen Verhältnisse nicht offengelegt habe, sei (grund) rechtsverletzend, haltlos und willkürlich.
5.3. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet:
5.3.1. Wird eine beschuldigte Person, die notwendig verteidigt werden muss, bereits wirksam und kontinuierlich durch eine Wahlverteidigung verteidigt, kann grundsätzlich nach Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO keine amtliche Verteidigung bestellt werden. Folglich kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts in solchen Fällen die Wahlverteidigung nicht in eine amtliche Verteidigung umgewandelt werden (vgl. Urteile 7B_633/2023 vom 12. August 2024 E. 3.3; 1B_364/2019 vom 28. August 2019 E. 3.2; je mit Hinweisen). Hiervon ausgenommen ist einzig der Fall, dass die beschuldigte Person zwar über eine wirksame Wahlverteidigung verfügt, aber nicht über die dafür erforderlichen Mittel. Der Anspruch auf amtliche Verteidigung hängt in diesem Fall von der finanziellen Bedürftigkeit der beschuldigten Person ab, weshalb diese nachweisen muss, dass sie mittellos ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist diese Konstellation - auch in Fällen der notwendigen Verteidigung - unter Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO einzuordnen (Urteile 7B_633/2023 vom 12. August 2024 E. 3.3; 1B_364/2019 vom 28. August 2019 E. 3.5; a.M. NIKLAUS RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 16d zu Art. 132 StPO). Die Bestellung einer amtlichen Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO setzt dagegen keinen Nachweis der finanziellen Bedürftigkeit der beschuldigten Person voraus (BGE 139 IV 113 E. 5.1).
5.3.2. Der Beschwerdeführer wird seit dem 23. August 2022 durch Rechtsanwältin Mauerhofer wahlverteidigt. Da er über eine wirksame Wahlverteidigung verfügt, der das Mandat nicht entzogen wurde und die dieses nicht niedergelegt hat, sind die Voraussetzungen für die Gewährung einer amtlichen Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO nicht erfüllt. Aus diesem Grund hat die Vorinstanz das Gesuch um amtliche Verteidigung zu Recht abgewiesen. Insofern trifft der Vorwurf des Beschwerdeführers nicht zu, sie habe ihm die amtliche Verteidigung in unzulässiger Weise verweigert, weil er seine finanziellen Verhältnisse nicht offengelegt habe. Dem Beschwerdeführer und Rechtsanwältin Mauerhofer steht es frei, das Mandat zu beenden und damit die Voraussetzungen von Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 StPO zu schaffen, ohne die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers offenzulegen. Die Verfahrensleitung wird in diesem Fall nämlich unter Berücksichtigung des Vorschlagsrechts des Beschwerdeführers eine amtliche Verteidigung anordnen müssen, unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer bedürftig ist oder nicht.
Weiter gibt die Vorinstanz die bundesgerichtliche Rechtsprechung korrekt wieder, wonach eine amtliche Verteidigung auch in Fällen der notwendigen Verteidigung gewährt werden kann, wenn die Voraussetzungen von Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO zwar nicht erfüllt sind, aber dafür diejenigen von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auch diese Möglichkeit in Erwägung zieht. Die Vorinstanz kommt diesbezüglich zum Schluss, der Beschwerdeführer habe seine Mittellosigkeit nicht nachgewiesen, was der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht substanziiert kritisiert. Folglich durfte die Vorinstanz den Antrag auf Einsetzung von Rechtsanwältin Mauerhofer als amtliche Verteidigung abweisen.
6.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Obwalden, Abteilung II Wirtschaftsdelikte, und dem Obergericht des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. März 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Kern