Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1139/2025
Urteil vom 19. März 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichter Rüedi, Bundesrichterin van de Graaf,
Gerichtsschreiber Matt.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID), Kramgasse 20, 3011 Bern,
2. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Verwahrungsvollzug; Fristwahrung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 19. September 2025 (SK 25 304).
Sachverhalt
A.
A.________ befindet sich in der Justizvollzugsanstalt U.________ im Verwahrungsvollzug. Mit Verfügung vom 10. Januar 2025 entschied die Justizvollzugsanstalt, die private Armbanduhr von A.________ verbleibe in ihrem Tresor, wobei A.________ die Möglichkeit habe, gratis eine von ihr abgegebene Uhr zu beziehen.
B.
Gegen diese Verfügung erhob A.________ Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern. Darin beantragte er, ihm sei zu erlauben, seine private Armbanduhr während des Verwahrungsvollzugs zu tragen. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde mit Zwischenverfügung vom 10. März 2025 abgewiesen. Am 13. Mai 2025 wies die Sicherheitsdirektion auch die Beschwerde ab und auferlegte A.________ die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.--.
Auf die dagegen gerichtete Beschwerde von A.________ trat das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 19. September 2025 nicht ein. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies es ab und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von Fr. 300.--.
C.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der obergerichtliche Beschluss sei aufzuheben. Die Sache sei zur materiellen Beurteilung der Beschwerde an das Obergericht zurückzuweisen. Eventualiter sei festzustellen, dass auf die Beschwerde hätte eingetreten werden müssen. Er ersucht auch für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung.
Erwägungen
1.
Anfechtungsgegenstand ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid (Art. 80 und Art. 90 BGG ). Auch Entscheide über den Vollzug von Strafen und Massnahmen unterliegen der Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 Abs. 2 lit. b BGG). Der Beschwerdeführer als verwahrte Person ist dazu legitimiert ( Art. 81 Abs. 1 lit. a und b BGG ). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Beschwerde in Strafsachen steht offen.
2.
Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Vorinstanz auf seine Beschwerde gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion nicht eintrat.
2.1.
2.1.1. Die Vorinstanz hält fest, dass gegen Beschwerdeentscheide der Sicherheitsdirektion im Bereich des Justizvollzugs innert 30 Tagen seit der Eröffnung Beschwerde beim Obergericht geführt werden kann (Art. 52 Abs. 1 des Gesetzes über den Justizvollzug vom 23. Januar 2018 [JVG/BE; BSG 341.1]). Die Frist beginnt am Tag nach der postalischen Zustellung des Beschwerdeentscheids zu laufen (Art. 41 Abs. 1 und Art. 44 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG/BE; BSG 155.21]). Sie ist nicht erstreckbar (Art. 43 Abs. 1 VRPG/BE). Zur Wahrung der Beschwerdefrist muss die Beschwerde vor Fristablauf der Rechtsmittelbehörde oder der schweizerischen Post übergeben werden (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 VRPG/BE). Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit der Übergabe trägt der Absender (MICHEL DAUM, in: Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Auflage 2020, N. 3 zu Art. 42 VRPG/BE). Bei Postsendungen obliegt dem Absender der Nachweis, dass die Beschwerde bis um 24.00 Uhr des letzten Tages der laufenden Frist der Post übergeben wurde (DAUM, a.a.O., N. 7 zu Art. 42 VRPG/BE).
2.1.2. Gemäss Vorinstanz verlangt das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, dass schriftliche Eingaben in Papierform mit eigenhändiger Unterschrift eingereicht werden (Art. 31 und Art. 32 Abs. 2 VRPG/BE; DAUM, a.a.O., N. 1 zu Art. 31 VRPG/BE). Für elektronische Eingaben fehle es an einer gesetzlichen Grundlage (BGE 143 I 187 E. 3.1; DAUM, a.a.O., N. 2 ff. zu Art. 31 VRPG/BE). Die Beschwerdefrist könne daher mit einer elektronischen Eingabe nicht gewahrt werden.
2.1.3. Die Vorinstanz erklärt, dass Eingaben, die keine rechtsgenügliche Unterschrift enthalten, grundsätzlich zur Verbesserung innert einer kurzen Nachfrist an den Absender zu retournieren sind unter Hinweis, dass die Beschwerde als zurückgezogen gilt, sollte sie innert Nachfrist nicht wieder eingereicht werden (Art. 33 Abs. 1 und 2 VRPG/BE). Ein Verzicht auf die Nachfrist sei jedoch denkbar, wenn eine Partei in der Vergangenheit schon wiederholt auf den fraglichen Formmangel hingewiesen worden sei.
2.2. Bezogen auf den konkreten Fall erwägt die Vorinstanz, der Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 13. Mai 2025 sei dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 14. Mai 2025 zugestellt worden. Der letzte Tag der Beschwerdefrist sei somit auf Freitag, den 13. Juni 2025 gefallen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers habe die Beschwerde am 13. Juni 2025 um 23.35 Uhr elektronisch eingereicht. Wie bereits dargelegt worden sei, habe die Beschwerdefrist mit der elektronischen Eingabe nicht gewahrt werden können. Es stelle sich deshalb die Frage, ob dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen sei. Dies sei zu verneinen. Denn in den Verfahren SK 23 583, SK 24 303, SK 24 497, SK 25 51, SK 25 272 und SK 25 285 habe der Rechtsvertreter die Beschwerden des Beschwerdeführers ebenfalls elektronisch signiert eingereicht. In all diesen Fällen sei ihm anschliessend eine Nachfrist zur Einreichung einer rechtsgenüglich und eigenhändig unterzeichneten Beschwerde angesetzt worden. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sei also vom 22. Dezember 2023 (Verfügung im Verfahren SK 23 583) bis zur elektronischen Einreichung der vorliegenden Beschwerde insgesamt sechs Mal darauf hingewiesen worden, dass in Beschwerdeverfahren nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege schriftliche Eingaben nur in Papierform mit eigenhändiger Unterschrift zulässig sind. Die entsprechende Verfügung im Verfahren SK 25 285 datiere vom 5. Juni 2025 und sei dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers während laufender Beschwerdefrist im vorliegenden Verfahren zugestellt worden. Vor diesem Hintergrund habe er augenscheinlich gewusst, dass seine neuerliche elektronische Eingabe den Anforderungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege nicht genüge. Trotzdem habe er sich bewusst dafür entschieden, die Beschwerde vom 13. Juni 2025 abermals elektronisch einzureichen. Bezeichnenderweise habe er am Montag, den 16. Juni 2025 von sich aus und unaufgefordert die handschriftlich unterzeichnete Beschwerde nachgeliefert. Dieses Verhalten zeige, dass er sich des Formmangels seiner elektronischen Eingabe bewusst gewesen sei. Nachdem er zwischen dem 22. Dezember 2023 und dem 5. Juni 2025 bereits sechs Mal auf denselben Formmangel hingewiesen worden sei, könne auf eine Nachfrist zur Verbesserung verzichtet werden. Die am 16. Juni 2025 nachträglich eingereichte und eigenhändig unterzeichnete Beschwerde in Papierform sei verspätet erfolgt. Daher sei auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.3. Vor Bundesgericht trägt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, der Mangel betreffe nur die Form der Einreichung. Solche Mängel seien grundsätzlich heilbar, indem die Behörde eine kurze Nachfrist zu gewähren habe. Dies gelte umso mehr, wenn die mangelhafte Eingabe fristgerecht bei der Behörde eingelangt sei und die Partei ihren Prozesswillen eindeutig dokumentiert habe. Die Vorinstanz begründe das Nichteintreten im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer bereits in früheren Verfahren auf den Formmangel hingewiesen worden sei. Dies ersetze jedoch keine "gesetzliche Ausschlussnorm" und rechtfertige den Verzicht auf eine Nachfrist nicht. Eine wiederholte Belehrung möge die Kostentragung beeinflussen, nicht aber das "materielle Gehör" und den Zugang zum Gericht. Die Vorinstanz begründe nicht, inwiefern eine kurze Nachfrist das Verfahren oder die Gegenpartei beeinträchtigt hätten. Art. 33 VRPG/BE sehe gerade vor, dass formell mangelhafte Eingaben innert kurzer Nachfrist verbessert werden könnten. Das Verweigern einer kurzen Nachfrist wegen früherer Belehrungen habe keine tragfähige Grundlage im Gesetz. Der Beschwerdeführer befinde sich im Verwahrungsvollzug. In solchen Konstellationen stelle das Bundesgericht erhöhte Anforderungen an die Effektivität des Rechtsschutzes. Formelle Fallen dürften nicht zur "faktischen Immunisierung" von Vollzugsakten führen. Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 5 Abs. 3 BV, wonach staatliche Organe und Private nach Treu und Glauben handeln. Die Vorinstanz habe durch ihre konsistente Praxis beim Rechtsvertreter des Beschwerdeführers berechtigte Erwartungen geschaffen und diese enttäuscht. Es sei das erste Mal, dass auf eine entsprechende Beschwerde nicht eingetreten worden sei. Das plötzliche Nichteintreten verletze die Rechtsgleichheit. Die Vorinstanz nenne kein konkretes öffentliches Interesse, das einen "abrupten Stopp der Verbesserungspraxis" rechtfertige.
2.4. Die Rügen sind unbegründet.
2.4.1. Was der Beschwerdeführer vorbringt, zielt weitgehend an der Sache vorbei. Bereits die Vorinstanz legte dar, dass auf das Ansetzen einer Nachfrist verzichtet werden kann, wenn die mangelhafte Eingabe auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruht (vgl. auch Art. 45 VRPG/BE). In der bundesgerichtlichen Praxis wird Rechtsmissbrauch angenommen, wenn bewusst eine mangelhafte Rechtsschrift eingereicht wird. In BGE 121 II 252 E. 4b erklärte das Bundesgericht, der Anspruch auf eine Nachfrist bestehe nur bei unfreiwilligen Unterlassungen, weil sonst eine andere Regelwidrigkeit in Form der Nichtbeachtung der Frist zugelassen würde (vgl. auch BGE 142 V 152 E. 4.5; 142 I 10 E. 2.4.7; Urteile 6B_51/2015 vom 28. Oktober 2015 E. 2.2; 2C_331/2011 vom 25. Januar 2012 E. 4; 1P.254/2005 vom 30. August 2005 E. 2.5).
2.4.2. Auf eine Nachfrist darf verzichtet werden, wenn eine Partei in der Vergangenheit wiederholt auf den fraglichen - an sich verbesserlichen - Formmangel hingewiesen wurde. Auf das Rechtsmittel ist dann nicht einzutreten (DAUM, a.a.O., N. 11 zu Art. 33 VRPG/BE). Bereits die Vorinstanz wies den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf diesen Umstand hin. Er legt nicht dar, dass die Vorinstanz damit kantonales Recht willkürlich angewandt hätte (Art. 42 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Entgegen seinen anderslautenden Vorbringen braucht es auch keine "gesetzliche Ausschlussnorm". Von einer rechtswidrigen Vereitelung des Zugangs zum Gericht oder gar von einer formellen Falle kann keine Rede sein. Es kann auch nicht gesagt werden, dass das vorinstanzliche Nichteintreten unverhältnismässig, überspitzt formalistisch oder sogar willkürlich wäre. Im Gegenteil zeigte sich die Vorinstanz grosszügig, indem sie den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in den Verfahren SK 23 583, SK 24 303, SK 24 497, SK 25 51, SK 25 272 und SK 25 285 insgesamt sechs Mal auf den Mangel hinwies. Auch das Gebot des Handelns nach Treu und Glauben gemäss Art. 5 Abs. 3 BV verletzte sie nicht, als sie auf die Beschwerde nicht eintrat. Im Gegenteil war es der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, der sich treuwidrig verhielt, indem er wider besseren Wissens immer wieder mangelhafte Eingaben einreichte. Er hätte schon früher damit rechnen müssen, dass ihm die Nachfrist zur Verbesserung des Mangels verweigert wird. Auch eine Verletzung des Gleichheitsgebots gemäss Art. 8 BV liegt offensichtlich nicht vor. Ganz im Gegenteil sorgt die Vorinstanz für Rechtsgleichheit, indem sie den Beschwerdeführer gleich behandelt wie Parteien, die sich an Art. 31 und Art. 32 Abs. 2 VRPG/BE halten und ihre Beschwerde rechtzeitig auf Papier mit eigenhändiger Unterschrift einreichen. Dass sich der Beschwerdeführer im Verwahrungsvollzug befindet, ändert nichts am Gesagten, zumal es im vorliegenden Verfahren um eine untergeordnete Vollzugsfrage ging, nämlich um die Frage, ob der Beschwerdeführer seine private Armbanduhr tragen darf oder gratis eine Uhr von der Justizvollzugsanstalt bezieht, wie es in deren Hausordnung vorgesehen ist.
2.5. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf die Beschwerde gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 13. Mai 2025 nicht eintrat. Weshalb die Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege zu Unrecht verweigert haben soll, legt der Beschwerdeführer nicht rechtsgenügend dar.
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Bei deren Bemessung ist seiner finanziellen Lage Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. März 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Matt