Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1096/2025
Urteil vom 19. Juni 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hofmann,
Gerichtsschreiber Hahn.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Steiner,
Beschwerdeführer,
gegen
Nicole Mattiello,
Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern, Amthaus 2, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ausstand,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer,
vom 29. Oktober 2025 (BKAUS.2025.7).
Sachverhalt
A.
Mit Urteil vom 1. September 2025 sprach das Amtsgericht Solothurn-Lebern A.________ schuldig wegen Gefährdung des Lebens, mehrfacher Drohung, mehrfacher Beschimpfung und fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst und verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 13 Monaten sowie zu einer bedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 70.--. Zusätzlich ordnete es für die Dauer von fünf Jahren eine Landesverweisung an. Gegen dieses Urteil meldete A.________ fristgerecht Berufung an.
B.
Im Rahmen des hängigen Berufungsverfahrens reichte A.________ am 18. September 2025 ein Ausstandsgesuch gegen die Amtsgerichtspräsidentin des Amtsgerichts Solothurn-Lebern ein und beantragte eine Wiederholung des erstinstanzlichen Hauptverfahrens. Mit Beschluss vom 29. Oktober 2025 trat das Obergericht des Kantons Solothurn auf das Ausstandsgesuch nicht ein.
C.
Mit Eingabe vom 26. November 2026 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 29. Oktober 2025 sei auf sein Ausstandsbegehren vom 18. September 2025 einzutreten und sei dieses gutzuheissen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Die kantonalen Akten wurden beigezogen. Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet.
Erwägungen
1.
Angefochten ist ein selbständig eröffneter Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren in einer Strafsache, den die Vorinstanz als letzte und einzige kantonale Instanz gefällt hat. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen offen (Art. 78 Abs. 1 und Art. 92 Abs. 1 BGG , Art. 80 BGG i.V.m. Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO). Als beschuldigte Person ist der Beschwerdeführer nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG zur Beschwerdeführung berechtigt. Auch sonst steht einem Eintreten auf die Beschwerde grundsätzlich nichts entgegen.
2.
2.1. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58 Abs. 1 StPO). Verspätet vorgebrachte Ausstandsgründe können nicht berücksichtigt werden (vgl. BGE 143 V 66 E. 4.3 mit Hinweisen). Massgebend ist in diesem Zusammenhang nicht, wann die Partei den Grund hätte erkennen können, sondern wann sie ihn bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen (Urteile 7B_1156/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 2.1; 1B_315/2020 vom 23. September 2020 E. 4.3.1 mit Hinweisen). In der Regel gilt ein sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds gestelltes Gesuch noch als rechtzeitig; ein zwei- bis dreiwöchiges Zuwarten führt dagegen bereits zu einer Verspätung (Urteile 7B_804/2023 vom 5. August 2024 E. 2.1; 7B_195/2023 vom 15. Januar 2024 E. 2.2.1; je mit weiteren Hinweisen). Bei ganz offensichtlichem Anschein der Befangenheit steht die allfällige Verspätung eines Ausstandsgesuchs der Ausstandspflicht unter Umständen nicht entgegen (Urteile 7B_1156/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 2.1; 7B_195/2023 vom 15. Januar 2024 E. 2.2.1; je mit Hinweisen). Bei der Annahme der Verwirkung des Rechts, den Ausstand zu verlangen, ist Zurückhaltung geboten (Urteile 1B_622/2020 vom 10. März 2021 E. 3.1; 1B_22/2019 vom 17. April 2019 E. 3.2).
2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die vom Ausstandsgesuch betroffene erstinstanzliche Amtsgerichtspräsidentin habe gegen ihn in einem zivilrechtlichen Summarverfahren betreffend vorsorglichem Persönlichkeitsschutz mit Urteil vom 4. Juli 2022 ein provisorisches Annäherungsverbot bezüglich seiner Ehefrau angeordnet. Bereits in diesem Verfahren seien die nunmehr strafrechtlich untersuchten Vorwürfe der häuslichen Gewalt Streitgegenstand gewesen. Der Ausgang des gegen ihn geführten Strafverfahrens könne damit nicht mehr als offen bezeichnet werden, weshalb die Amtsgerichtspräsidentin in den Ausstand treten müsse. Vom Ausstandsgrund habe er Kenntnis erhalten, als sein Verteidiger am 16. September 2025 die Verfahrensakten studiert habe und ihm dabei aufgefallen sei, dass die Gesuchsgegnerin bereits am vorgenannten Zivilurteil vom 4. Juli 2022 mitgewirkt habe. Zwar sei ihm bereits am 13. Januar 2025 mitgeteilt worden, dass der Gesuchsgegnerin die Verfahrensleitung im Strafverfahren übertragen worden sei. Von ihm und seinem Verteidiger könne jedoch nicht erwartet werden, dass sie sich die Namen aller Richter und Richterinnen merken. Sodann hätten sie die Gesuchsgegnerin auch erst anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 1. September 2025 zum ersten Mal gesehen. Überdies sei der Anschein der Befangenheit offensichtlich, weshalb ihm eine allfällige Verspätung des Ausstandsgesuchs nicht vorgehalten werden könne.
2.3. Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass der Verteidigung der beschuldigten Person nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich keine Vorschriften gemacht werden können, zu welchem Zeitpunkt sie die Verfahrensakten zu studieren hat. Das Bundesgericht hielt fest, in einem komplexen und umfangreichen Wirtschaftsstraffall sei es jedenfalls nachvollziehbar, dass der Rechtsvertretung bei einer pflichtgemässen Mandatsausübung die frühere Mitwirkung des erstinstanzlichen Verfahrensleiters an mit dem hängigen Strafverfahren eng verknüpften Konkursverfahren erst bei der konkreten Prozessvorbereitung auffalle und nicht bereits im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Namens der Verfahrensleitung durch das erstinstanzliche Sachgericht (vgl. Urteil 1B_22/2019 vom 17. April 2019 E. 3.3). Gleich entschied das Bundesgericht in einem Fall, in welchem die Verteidigung den Ausstand einer Berufungsrichterin verlangte, die in der gleichen Angelegenheit bereits beim Berufungsverfahren eines mutmasslichen Mittäters des damaligen Beschwerdeführers Teil des Spruchkörpers war. Das Bundesgericht kam zum Schluss, in einer solchen Konstellation ergebe sich der Ausstandsgrund nicht bereits aufgrund der Tatsache, dass die betroffene Berufungsrichterin einen mutmasslichen Mittäter freigesprochen oder verurteilt habe, sondern daraus, dass sie sich dabei in einer Weise festgelegt habe, die das Verfahren nicht mehr als offen erscheinen lasse. Ob dies der Fall sei, könne erst bei näherer Auseinandersetzung mit der schriftlichen Entscheidbegründung beurteilt werden. Der Rechtsvertreterin des Gesuchstellers könne folglich nicht vorgeworfen werden, dass sie den Ausstandsgrund erst bei der Vorbereitung auf die Berufungsverhandlung erkannt habe (vgl. Urteil 7B_1156/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 2.2).
2.4. Aus der vorgenannten Rechtsprechung kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Er übersieht zunächst, dass es sich beim vorliegenden Hauptverfahren nicht um eine komplexe oder besonders umfangreiche Strafuntersuchung handelt, sondern - soweit sich dies aus den Akten ergibt - um einen überschaubaren Fall von häuslicher Gewalt. Der Beschwerdeführer liess sich sodann sowohl im vorliegenden Strafverfahren wie auch im von ihm referenzierten zivilrechtlichen Verfahren betreffend vorsorglichem Persönlichkeitsschutz durch denselben Rechtsanwalt vertreten. Dieser hatte damit grundsätzlich bereits am 13. Januar 2025, als die Beschwerdegegnerin gemäss den nach Art. 105 Abs. 1 BGG verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz mit der erstinstanzlichen Verfahrensleitung betraut wurde, die Möglichkeit der Kenntnisnahme des von ihm am 18. September 2025 geltend gemachten Ausstandsgrundes. Mit Blick auf die vorgenannte Rechtsprechung kann allerdings - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Ausstandsbegehrens dennoch nicht ohne Weiteres auf dieses Datum abgestellt werden. Entscheidend ist vielmehr, dass die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers den von ihr geltend gemachten Ausstandsgrund der Vorbefassung im Sinne von Art. 56 lit. b StPO aufgrund ihrer Kenntnis des früheren Zivilverfahrens bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit spätestens bei der Vorbereitung für die erstinstanzliche Hauptverhandlung, welche am 1. September 2025 stattfand, hätte erkennen müssen. Selbst wenn dies bei wohlwollender Betrachtung erst am 1. September 2025 der Fall gewesen wäre, erweist sich das Ausstandsgesuch vom 18. September 2025 mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung als verspätet (vgl. E. 2.1 hiervor). Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
2.5.
2.5.1. Unbegründet ist schliesslich auch der Einwand des Beschwerdeführers, es liege ein offensichtlicher Ausstandsgrund vor, weshalb eine allfällige Verspätung des Ausstandsgesuchs der Ausstandspflicht der Beschwerdegegnerin nicht entgegenstehe.
2.5.2. Vorliegend beruft sich der Beschwerdeführer in der Sache auf den Ausstandsgrund der unzulässigen Vorbefassung nach Art. 56 lit. b StPO. Danach tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war.
2.5.3. Aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers erschliesst sich nicht, weshalb in der vorliegenden Konstellation ein ganz offensichtlicher Anschein der Befangenheit im Sinne von Art. 56 lit. b StPO bestehen soll. Beim vom Beschwerdeführer genannten früheren Zivilverfahren betreffend vorsorglichem Persönlichkeitsschutz mit Beteiligung der Beschwerdegegnerin, beim welchem gegen den Beschwerdeführer ein Annäherungsverbot bezüglich seiner Ehefrau angeordnet wurde, handelte es sich um ein Summarverfahren und begrenzte sich das dortige Beweismass auf die Glaubhaftmachung der erhobenen Vorwürfe (vgl. Art. 261 Abs. 1 ZPO). Es erfolgte damit weder eine abschliessende Beweiswürdigung, noch musste sich die Beschwerdegegnerin bereits zur strafrechtlichen Relevanz der erhobenen Vorwürfe äussern. Gestützt auf die Kritik des Beschwerdeführers oder die Akten ergeben sich auch keine Anhaltspunkte, dass sich die Beschwerdegegnerin im früheren Zivilverfahren in irgend einer Art und Weise bereits zu den strafrechtlichen Vorwürfen geäussert hätte. Es ist mithin nicht ersichtlich, dass sich die Beschwerdegegnerin im zivilrechtlichen Summarurteil vom 4. Juli 2022 bereits in einem Mass festgelegt hat, das sie im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer ganz offensichtlich nicht mehr als unvoreingenommen gelten kann (vgl. zur Problematik der unzulässigen Vorbefassung bei der Personalunion von Zivil- und Strafrichter: BGE 126 I 168 E. 4; Urteile 1B_338/2018 vom 1. Oktober 2018 E. 4.3 und E. 5; 1B_97/2017 vom 7. Juni 2017 E. 5.3 f.).
3.
Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er stellt jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann dem Gesuch entsprochen werden (Art. 64 BGG). Damit sind für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben und ist der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus der Bundesgerichtskasse angemessen zu entschädigen. Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
2.1. Rechtsanwalt Peter Steiner wird für das bundesgerichtliche Verfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt und mit Fr. 1'500.-- aus der Gerichtskasse entschädigt.
2.2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Juni 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Hahn