Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1055/2026
Urteil vom 31. August 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Hahn.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Thurgau,
Vizepräsident,
Promenadenstrasse 12A, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Thurgau, Vizepräsident, vom 5. Juni 2026 (SW.2026.62).
Erwägungen
1.
Mit Eingabe vom 22. Juli 2026 (Poststempel) führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 5. Juni 2026 betreffend Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2.
Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen. Diese gesetzliche Frist ist nicht erstreckbar (Art. 47 Abs. 1 BGG).
Gemäss dem von der Vorinstanz beigelegten Zustellnachweis wurde dem Beschwerdeführer der angefochtenen Entscheid der Vorinstanz am 8. Juni 2026 eröffnet. Die vorgenannte Rechtsmittelfrist begann damit am 9. Juni 2026 zu laufen (vgl. Art. 44 Abs. 1 BGG) und endete am 8. Juli 2026. Die vom 22. Juli 2026 datierende Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich verspätet. Darauf ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist bei diesem Ausgang des Verfahrens wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Damit wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Situation ist bei der Bemessung der Gerichtskosten angemessen Rechnung zu tragen.
Demnach erkennt die Einzelrichterin
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Obergericht des Kantons Thurgau, Vizepräsident, und der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. August 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin Der Gerichtsschreiber:
Koch Hahn